Verkleidungsscheibe kürzen

Diskutiere Verkleidungsscheibe kürzen im Motorrad allgemein Forum im Bereich Community; Hi Das Marerial splittert bei einem Unfall nicht anders. Polycarbonat (PC) spllttert gar nicht. Deshalb wird auch kein Plexiglas (PMMA) verwendet...
gerd_

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Das Marerial splittert bei einem Unfall nicht anders. Polycarbonat (PC) spllttert gar nicht. Deshalb wird auch kein Plexiglas (PMMA) verwendet.
Den Sachverständigen der mit einem anderen Verletzungsverlauf argumentiert weil sich das Teil anders verwindet möchte ich erleben. Vor allem wie er das nachweist.
gerd
 
Andi#87

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Interessant wäre auch zu prüfen, ob sich durch Kürzung der Scheibe auch das Material bei einem Unfall anders verwindet oder es anders splittert, das könnte bei einer Beurteilung eines Sachverständigen für Verletzungen beim Gegenüber interessant werden
Wenn Du Dir die ABE von Puig durchliest, ist es ein und dieselbe für kurze und hohe Scheiben. Wie Gerd schon schrieb, die Materialeigenschaften ändern sich nicht.
 
Schaf

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Das Marerial splittert bei einem Unfall nicht anders. Polycarbonat (PC) spllttert gar nicht. Deshalb wird auch kein Plexiglas (PMMA) verwendet.
Den Sachverständigen der mit einem anderen Verletzungsverlauf argumentiert weil sich das Teil anders verwindet möchte ich erleben. Vor allem wie er das nachweist.
gerd
Genau so ist es. Ich habe mein abgeschnittenes Teil getestet. Man kann es zu beiden Seiten zusammen klappen, ohne das es bricht oder knickt. Also die Scheibe mit den Außenkanten so zusammen gebogen, das sie sich berühren und das in beide Richtungen. Damit es knickt muss man es richtig doll zusammen legen. Bin erstaunt das es so viel aushält.
 
Mini65

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Ich stelle hier mal die ABE für eine PUIG Scheibe ein. In der Anlage könnt ihr die Abmessungen der verschiedenen Scheiben entnehmen. Sollte nun jemand seine Scheibe einkürzen, verliert auch die ABE ihre Gültigkeit und es kann zu einem Bußgeld führen, inklusive Rückbau der Scheibe.

https://puig.tv/uploads/products/600019/certification-ABE.pdf
 
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Andi#87

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Solange DU nicht die Maße in der ABE unterschreitest, passiert nix...
(Ich bin mal so frei)
 

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Solange DU nicht die Maße in der ABE unterschreitest, passiert nix...
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???? Wenn du die Scheibe einkürzt, wie hier ja beschrieben wurde unterschreitest du doch die Maße und das führt zum Erlöschen der ABE
 
Andi#87

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Die Puigscheibe für die GS(A) gibt es in verschiedenen Ausführungen (höhe) . Und kürzer als fast nix, wird wohl niemand einkürzen. Aber von der Tourenscheibe 10cm ab geht immer
 
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Die Puigscheibe für die GS(A) gibt es in verschiedenen Ausführungen (höhe) . Und kürzer als fast nix, wird wohl niemand einkürzen. Aber von der Tourenscheibe 10cm ab geht immer
Kann man machen, führt aber wie bereits schon geschrieben zum Erlöschen der ABE, dass ist nun mal die gesetzliche Vorschrift. Da hilft auch keine Diskussion.
 
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Wie sieht es es eigentlich mit der BE aus, wenn ich die Scheibe komplett demontiere und ohne fahre?
Die ABE der Scheibe kann ja hier nicht relevant sein, da gar keine Scheibe vorhanden ist, aber - deutschlandtypisch - wird das fahren ohne Scheibe sicherlich auch nicht legal sein, oder?
 
gerd_

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Kommt darauf an ob die Scheibe explizit in der Fahrzeug-ABE genannt ist. (zu 99% nicht). Im äussersten Zweifelsfall ist das ein Mangel wenn man die Scheibe wegbaut.
Normalerweise hat die Scheibe eine ABE und kann an irgendein Modell angeschraubt werden. KANN, muss aber nicht.
Bei den 1100GS war der Schnabel als aerodynamisches Hilfsmittel genannt (hätte ich nicht gewusst wenn es mir nicht ein TÜVie gezeigt hätte).
Da war das Abbauen nicht möglich. Allerdings wusste quasi niemand von der aerodynamischen Erfordernis. Da war Sägen ein zweifaches Problem.
BMW war es wohl egal, doch wenn es jemanden schmiss, konnten sie sich auf die ABE berufen und sagen " tja, Änderung, geht uns nichts an!"
Bei der 1150 war es nicht mehr so.
Makrolon kann man sogar auf der Kantbank knicken. Nimmt man Plexi, so erschafft man auf diese Art ein Puzzle.
PC ist auch das Material der Helmvisiere.
gerd
 
gerd_

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Die Puigscheibe für die GS(A) gibt es in verschiedenen Ausführungen (höhe) . Und kürzer als fast nix, wird wohl niemand einkürzen. Aber von der Tourenscheibe 10cm ab geht immer
Das
BMW R 1250 GS Adventure 1G13ind e1*00169 (VO) 2019 - --- --- [545x445 6486] [565x445 6504] [320x340 6487]
ist eine Zeile aus der ABE.
Die Scheibe ist mit ihrer Teilenummer gekennzeichnet (z.B. 6486) und da steht ganz klar, dass sie 545x445mm gross ist. Hat sie, bei dieser Kennzeichnung, dieses Mass nicht, so gibt's ein Problem. Es wird ganz sicher nicht auf 10 mm ankommen.
Ich weiss nicht wie die Kanten verrundet sein müssen, aber bei 4mm Materialstärke bekommt man keinen 3er Radius dran.
Andernfalls könnte man auch argumentieren In der ABE stehen Scheiben für BMW und Triumph. Da zimmere ich mir eine Scheibe von Triumph an die BMW. Die Scheibe hat sogar eine ABE, aber eben nicht für BMW. Und das ist durch die Teilenummer gekennzeichnet.
gerd
 
KrisderBiker

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Kommt darauf an ob die Scheibe explizit in der Fahrzeug-ABE genannt ist. (zu 99% nicht). Im äussersten Zweifelsfall ist das ein Mangel wenn man die Scheibe wegbaut.
Normalerweise hat die Scheibe eine ABE und kann an irgendein Modell angeschraubt werden. KANN, muss aber nicht.
[...]
Genau so ist es.

Es gibt zwei Aspekte: die Sicherheit (Fahrstabilität / Verletzungsgefahr des Fahrers sowie Dritter) und die Rechtmäßigkeit. Nach meinem Kenntnisstand wird die Fahrstabilität seitens BMW ohne Scheibe (bei der GS) im Rahmen der Typzulassung nachgewiesen. Das erleichtert Drittanbietern das Leben beim Einholen einer ABE ihrerseits. Die Materialeigenschaft ist bei Herstellerteilen ohne Zweifel.

Bei der Typzulassung durch den Hersteller werden viele Varianten zugelassen, aber nicht in allen Kombinationen. Bei bestimmtem Originalzubehör muss man streng genommen in der EU Konformitätsbescheinigung für die konkrete Ausführung nachschauen, welche Kombinationen zulässig sind, auch wenn's montageseitig passt. Es gilt die ABE erst in Kombination mit dem entsprechenden Fahrzeug. (Praktisch hat sich noch nie jemand für meine Adventurescheibe auf der normalen GS interessiert.)

Der Betrieb ohne Scheibe ist ziemlich sicher nicht abgedeckt (zugleich auffällig). Zumindest denkbar, dass dadurch im Kollisionsfall eine Gefährdung für Dritte (zB Fußgänger) entstehen kann. Wenn es nicht in der EU Konformitätsbescheinigung steht, dann ist das einfach keine Variante, die der Hersteller freigegeben hat. Die Teile zu verändern (Fachausdruck "manipulieren") ist auch keine gute Idee, da dadurch das Teilegutachten invalidiert wird und die Zulassungsnummer auf einem manipulierten Teil klarerweise nicht mehr gilt. (Die Scheibe abzuschneiden, mag einem harmlos vorkommen - keiner käme auf die Idee, zB die Fussraste abzuschneiden - formal jedoch das gleiche.)

(Beim Auto wird's offensichtlicher. Felgen zB, die für ein 90PS Modell zugelassen sind, dürfen trotzdem nicht auf dem 350PS Modell der gleichen Typserie montiert werden, wenn sie dafür nicht explizit zugelassen sind, auch wenn alle vom Hersteller kommen und "passen". Die zulässigen Kombinationen sind hier ebenso in der EU Konformitätsbescheinigung angegeben.)
 
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[...] Es wird ganz sicher nicht auf 10 mm ankommen.
Jein - manipuliert ist manipuliert - und formal betreibt man das Fahrzeug ausserhalb der Typzulassung.

Eine wichtige Frage ist natürlich in diesem Zusammenhang, mit welcher Konsequenz in verschiedenen Fällen zu rechnen ist. Das ist juristisch spitzfindig und hängt mit dem jeweiligen Fall (zB Beanstandung oder Unfall / Sachschaden / Personenschaden), dem kausalem Zusammenhang zur Manipulation (zB ursächlich oder nicht) zusammen, und was klägerseitig vorgebracht wird :ohnmacht: - das kann man im Forum mEn nicht erschöpfend behandeln.

Deshalb der Rat sich möglichst im Rahmen der Zulassung zu bewegen. :lcheln:
 
gerd_

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Im Prinzip hast Du Recht. Doch wer kürzt um nur 10 mm?
Ausserdem gleube ich nicht, dass irgendwer, bei solchen Teilen, auf den Millimeter genau misst. Zumal, wenn nicht "auf den ersten Blick" eine Manipulation zu sehen ist.
Bei Kunststoffteilen müsste man sonst auch die Messtemperatur festlegen.

BMW wäre bescheuert irgendetwas festzulegen damit ein Dritter es einfacher hat.
Wenn der TÜVie meines Vertrauens sagt "bei der 1100 hat das Ding montiert zu sein" und "bei der 1150 ist es nicht erwähnt", dann vermute ich nichts mehr, sondern glaube ihm.
"Felgen", die korrekt "Räder" heissen und für ein 350PS Modell zugelassen sind, müssen beim 90PS Modell nicht passen. Beim 350 PS Modell könnte das Radhaus anders ausgeführt oder der Kotflügel weiter ausgestellt/verbreitert oder andere Querlenker verbaut sein.
Wenn alles gleich ist werden die Räder zugelassen.
gerd
 
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Im Prinzip hast Du Recht. Doch wer kürzt um nur 10 mm?
Ausserdem gleube ich nicht, dass irgendwer, bei solchen Teilen, auf den Millimeter genau misst. Zumal, wenn nicht "auf den ersten Blick" eine Manipulation zu sehen ist.
Bei Kunststoffteilen müsste man sonst auch die Messtemperatur festlegen.
[...]
Wenn alles gleich ist werden die Räder zugelassen.
gerd
Keine Ahnung woher Deine 10mm Frage kommt - natürlich wird meistens viel mehr gekürzt. Ich denke, wir beurteilen den Sachverhalt gleich, vielleicht mit anderen Worten.

Das Windschild ist zulassungsrelevant, weshalb es eine KBA Nummer hat. Eine Änderung an einem zulassungsrelevanten Teil ist formal eine Manipluation.

Das Fahrzeug muss der Konformitätsbescheinigung entsprechen und etwaige Änderungen durch ABEs oder durch Teilegutachten mit Änderungsabnahme nach § 19 StVZO abgedeckt sein. (Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ muss eine Einzelabnahme nach § 21 vorliegen.) Hierfür ist der Fahrzeughalter zuständig.

Ergo, eine manipulierte Scheibe ist hierbei nicht abgedeckt. Der TUEV und die HU spielen hier keine Rolle. Wenn man keine Plakete hat, hat man eine Ordnungswidrigkeit begangen. Auch wenn man eine Plakete hat, ist damit die manipulierte Scheibe trotzdem nicht abgedeckt. (Mehr dazu gleich.)

Es gibt 2 Fälle zu unterscheiden: den Beanstandungsfall und den Schadensfall.

Im Beanstandungsfall wird meistens wenig passieren - entweder bemerkt es niemand, es interessiert keinen oder man wird gebeten den Missstand zu beheben. Im allerschlimmsten Fall könnte man (rechtmäßig) mit einer Ordnungswidrigkeit belangt werden. Bei einer Einspruchnahme dagegen wird einem der Verweis auf die HU mEn allerdings wenig nützen - wie will man denn beweisen, dass dem Prüfer die abgeschnittene Scheibe vorgeführt wurde? Bei der HU wird ja nichts zugelassen oder abgenommen sondern eine Inspektion (ergo "Untersuchung") hinsichtlich bestimmter Mängel durchgeführt.

Im Schadensfall hängt es von der Kausalität der Manipulation am verursachten Schaden ab, inwieweit es problematisch werden kann. Bei (vermuteter) Kausalität wird in der Tat auf Manipulation geprüft, und gegebenenfalls ein Gutachter eingeschaltet, der sehr genau prüft. Es sind beim Windschild zumindest einige Fälle denkbar, wenn man Pech hat. Das Windschild dient ja bei einem Unfall auch zum Schutz anderer Unfallbeteiligter. Das muss jeder für sich entscheiden. Entschieden wird da woanders. Wie auch im Beanstandungsfall sehe ich nicht, wie die HU hier hilft.

(Der Hinweis zum Rad ist korrekt - allerdings findet sich dazu folgendes: "Die Begriffe „Felge“ und „Rad“ werden oftmals synonym verwendet. Der Ausdruck „Felge“ ist dabei sogar stärker im Sprachgebrauch verbreitet." - aber hier geht's ja nicht um einen Sprachdiskurs. Wenn man Räder montiert, die nicht durch die Konformitätsbescheinigung oder einer ABE abgedeckt sind, dann bedarf es iA einer Änderungsabnahme nach §19. Als Ergebnis erhält man vom TUEV ein Änderungsgutachten nach §19.)

Mit der manipulierten Scheibe ist der Weg via §19 bzw §21 nicht möglich, da einem ja das dafür notwendige Teilegutachten fehlt - und woher sollte das für eine manipulierte Scheibe kommen?
 
Cloudy

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Um die Sache mit der gekürzten Scheibe weiter abzuklären. werde ich bei der HU meiner TRX 850 kommende Woche mit dem Prüfer die Frage abklären ob eine Eintragung der kürzeren Scheibe möglich wäre.
 
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Das eine gekürzte Scheibe keine Zulassung mehr hat ist wohl jedem klar. In wie fern das für einen persönlich relevant ist, muss jeder für sich entscheiden. Entweder ist man Obrigkeitshörig und bekommt beim Gedanken schon Herzkammerflimmern oder man sieht das etwas entspannter und wägt ab, wie wahrscheinlich der Fall ist, dass die Scheibe entdeckt wird.
 
KrisderBiker

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Das eine gekürzte Scheibe keine Zulassung mehr hat ist wohl jedem klar. In wie fern das für einen persönlich relevant ist, muss jeder für sich entscheiden. Entweder ist man Obrigkeitshörig und bekommt beim Gedanken schon Herzkammerflimmern oder man sieht das etwas entspannter und wägt ab, wie wahrscheinlich der Fall ist, dass die Scheibe entdeckt wird.
Du hast Recht - wenn man nicht gerade ein Sägezahnmuster reinschneidet, ist das Risiko für eine Entdeckung und somit für den Beanstandungsfall gering - @gerd_ hat das ab hier schon perfekt abgehandelt.

Zusätzlich gibt es unglückseligerweise den Schadensfall zu bedenken, auch wenn man selber nicht mit einem solchen rechnet. Da geht es nicht um Obrigkeit und da wird ggf genau nachgesehen. Natürlich ist dieses Risiko auch sehr klein, da es hier zusätzlich um Kausalität geht. Viele nehmen es deshalb in Kauf.

Letztlich ging es noch um die Frage, ob ggf eine positive HU argumentativ hilft, und meiner Meinung nach, ist dies nicht der Fall.

(Nur zur Info: das Windschild wird nach "MB FZMO 736 - Verkleidungen für Krafträder (Ausgabe: 2021-11-30)" zugelassen.)
 
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