Hi
Im Prinzip hast Du Recht. Doch wer kürzt um nur 10 mm?
Ausserdem gleube ich nicht, dass irgendwer, bei solchen Teilen, auf den Millimeter genau misst. Zumal, wenn nicht "auf den ersten Blick" eine Manipulation zu sehen ist.
Bei Kunststoffteilen müsste man sonst auch die Messtemperatur festlegen.
[...]
Wenn alles gleich ist werden die Räder zugelassen.
gerd
Keine Ahnung woher Deine 10mm Frage kommt - natürlich wird meistens viel mehr gekürzt. Ich denke, wir beurteilen den Sachverhalt gleich, vielleicht mit anderen Worten.
Das Windschild ist zulassungsrelevant, weshalb es eine KBA Nummer hat. Eine Änderung an einem zulassungsrelevanten Teil ist formal eine Manipluation.
Das Fahrzeug muss der Konformitätsbescheinigung entsprechen und etwaige Änderungen durch ABEs oder durch Teilegutachten mit Änderungsabnahme nach § 19 StVZO abgedeckt sein. (Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten Typ muss eine Einzelabnahme nach § 21 vorliegen.) Hierfür ist der Fahrzeughalter zuständig.
Ergo, eine manipulierte Scheibe ist hierbei nicht abgedeckt. Der TUEV und die HU spielen hier keine Rolle. Wenn man keine Plakete hat, hat man eine Ordnungswidrigkeit begangen. Auch wenn man eine Plakete hat, ist damit die manipulierte Scheibe trotzdem nicht abgedeckt. (Mehr dazu gleich.)
Es gibt 2 Fälle zu unterscheiden: den Beanstandungsfall und den Schadensfall.
Im Beanstandungsfall wird meistens wenig passieren - entweder bemerkt es niemand, es interessiert keinen oder man wird gebeten den Missstand zu beheben. Im allerschlimmsten Fall könnte man (rechtmäßig) mit einer Ordnungswidrigkeit belangt werden. Bei einer Einspruchnahme dagegen wird einem der Verweis auf die HU mEn allerdings wenig nützen - wie will man denn beweisen, dass dem Prüfer die abgeschnittene Scheibe vorgeführt wurde? Bei der HU wird ja nichts zugelassen oder abgenommen sondern eine Inspektion (ergo "Untersuchung") hinsichtlich bestimmter Mängel durchgeführt.
Im Schadensfall hängt es von der Kausalität der Manipulation am verursachten Schaden ab, inwieweit es problematisch werden kann. Bei (vermuteter) Kausalität wird in der Tat auf Manipulation geprüft, und gegebenenfalls ein Gutachter eingeschaltet, der sehr genau prüft. Es sind beim Windschild zumindest einige Fälle denkbar, wenn man Pech hat. Das Windschild dient ja bei einem Unfall auch zum Schutz anderer Unfallbeteiligter. Das muss jeder für sich entscheiden. Entschieden wird da woanders. Wie auch im Beanstandungsfall sehe ich nicht, wie die HU hier hilft.
(Der Hinweis zum Rad ist korrekt - allerdings findet sich dazu folgendes: "Die Begriffe „Felge“ und „Rad“ werden oftmals synonym verwendet. Der Ausdruck „Felge“ ist dabei sogar stärker im Sprachgebrauch verbreitet." - aber hier geht's ja nicht um einen Sprachdiskurs. Wenn man Räder montiert, die nicht durch die Konformitätsbescheinigung oder einer ABE abgedeckt sind, dann bedarf es iA einer Änderungsabnahme nach §19. Als Ergebnis erhält man vom TUEV ein Änderungsgutachten nach §19.)
Mit der manipulierten Scheibe ist der Weg via §19 bzw §21 nicht möglich, da einem ja das dafür notwendige Teilegutachten fehlt - und woher sollte das für eine manipulierte Scheibe kommen?