Hi
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Muß erstmal ein Polizist nachweisen, daß durch zusätzliche Blinker seitlich ein Unfall hätte vermieden werden können
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Das muss er nicht. Er stellt nur die Entsprechung zur STVZO fest (oder eben nicht). Dabei könnte er "unzulässige Beleuchtungskörper" feststellen. Ob er das tut ....?
Nachdem keine maximale Anzahl von Blinkern vorgegeben ist und Autos die Seiitenblinker haben könnte man argumentieren ......
;R 1100GS;R 1100/850 R 6.3. Fahrtrichtungsanzeiger
6.3.1. Anzahl: auf jeder Seite zwei.
6.3.2. Anbauschema: zwei Fahrtrichtungsanzeiger vorn und zwei Fahrtrichtungsanzeiger hinten.
6.3.3. Anordnung
6.3.3.1. In der Breite:
6.3.3.1.1. Für die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger müssen gleichzeitig folgende Vorschriften erfüllt sein:
6.3.3.1.1.1. Der Mindestabstand zwischen ihren leuchtenden Flächen muß 240 mm betragen;
6.3.3.1.1.2. sie müssen sich außerhalb der senkrechten Längsebenen befinden, die die Außenkanten der leuchtenden Fläche des (der) Scheinwerfer berühren;
6.3.3.1.1.3. zwischen den leuchtenden Flächen der Fahrtrichtungsanzeiger und den am nächsten liegenden Scheinwerfern für Abblendlicht muß folgender Mindestabstand eingehalten werden:
— 75 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 90 cd beträgt;
— 40 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 175 cd beträgt,
— 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 250 cd beträgt,
— ≤ 20 mm, wenn die Mindeststärke des Anzeigers 400 cd
beträgt.
6.3.3.1.2. Bei den hinteren Fahrtrichtungsanzeigern muß der Abstand zwischen den Innenrändern der beiden leuchtenden Flächen vorbehaltlich der Einhaltung der Vorschriften des Abschnitts A.10 des Anhangs I mindestens 180 mm betragen, und zwar auch dann, wenn das Schild mit dem amtlichen Kennzeichen angebracht ist.
6.3.3.2. In der Höhe: mindestens 350 mm und höchstens 1 200 mm über dem Boden.
6.3.3.3. In Längsrichtung: der sich nach vorn erstreckende Abstand zwischen der Querebene, die das äußere hintere Ende des Fahrzeugs begrenzt, und dem Bezugspunkt der hinteren Fahrtrichtungsanzeiger darf nicht größer als 300 mm sein.
6.3.4. Geometrische Sichtbarkeit
Horizontalwinkel: siehe Anlage 2. (siehe Anhang)
Vertikalwinkel: von der Horizontalen ausgehend 15º nach oben und 15º nach unten. Der Vertikalwinkel unter der Horizontalen darf jedoch auf 5º verringert werden, wenn der Fahrtrichtungsanzeiger in einer Höhe von weniger als 750 mm angebracht ist.
6.3.5. Ausrichtung
Die vorderen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Einschlagbewegungen der Lenkvorrichtung mitvollziehen.
6.3.6. Zusammenbau mit einer oder mehreren Leuchten ist zulässig.
6.3.7. Kombination mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.3.8. Ineinanderbau mit einer anderen Leuchte ist nicht zulässig.
6.3.9. Elektrische Schaltung:
Das Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger muß unabhängig von den anderen Leuchten erfolgen. Alle Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite werden durch dieselbe Betätigungseinrichtung zum Aufleuchten und zum Erlöschen gebracht.
6.3.10. Funktionskontrolle: vorgeschrieben.
Sie darf optisch oder akustisch oder beides sein. Arbeitet sie optisch, so muß sie ein grünes Blinklicht ausstrahlen und aus allen normalen Fahrhaltungen sichtbar sein; im Falle einer Funktionsstörung bei einem der Fahrtrichtungsanzeiger muß sie erlöschen oder ohne zu blinken weiterleuchten oder eine deutliche Änderung der Blinkfrequenz aufweisen. Arbeitet die Kontrolleinrichtung akustisch, so muß sie deutlich hörbar sein und im Störungsfall das gleiche Betriebsverhalten aufweisen wie die optische Funktionskontrolle.
6.3.11. Sonstige Vorschriften
Während der Messung der nachstehenden Merkmale darf die Lichtmaschine keine anderen stromverbrauchenden Einrichtungen als die für das Funktionieren des Motors und der Beleuchtungseinrichtungen erforderlichen Stromkreise versorgen.
6.3.11.1. Dem Einschalten des Blinksignals muß das Aufleuchten der Leuchte innerhalb längstens einer Sekunde folgen; dem Ausschalten muß das Erlöschen der Leuchte nach längstens eineinhalb Sekunden folgen.
6.3.11.2. Für alle Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Gleichstrom versorgt werden, gilt:
6.3.11.2.1. Die Blinkfrequenz muß 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.
6.3.11.2.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Seite des Fahrzeugs müssen phasengleich in derselben Frequenz blinken.
6.3.11.3. Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt — wenn die Drehzahl des Motors zwischen 50 und 100 % der der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt — folgendes:
6.3.11.3.1. Die Blinkfrequenz muß 90 ± 30 Perioden pro Minute betragen.
6.3.11.3.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein und die hinteren Leuchten nicht von vorn.
6.3.11.4. Für Fahrzeuge, deren Fahrtrichtungsanzeiger mit Wechselstrom versorgt werden, gilt — wenn die Drehzahl des Motors zwischen der vom Hersteller angegebenen Leerlaufdrehzahl und 50 % der der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entsprechenden Drehzahl liegt — folgendes:
6.3.11.4.1. Die Blinkfrequenz muß in einem Bereich zwischen 90 + 30 und 90 − 45 Perioden pro Minute liegen.
6.3.11.4.2. Die Fahrtrichtungsanzeiger auf derselben Fahrzeugseite dürfen gleichzeitig oder abwechselnd blinken. In den in Anlage 1 definierten Zonen dürfen die vorderen Leuchten nicht von hinten sichtbar sein und die hinteren Leuchten nicht von vorn.
6.3.11.5. Bei Funktionsstörungen eines Fahrtrichtungsanzeigers, die nicht durch Kurzschluß verursacht sind, müssen die übrigen Leuchten weiterblinken oder weiterleuchten, jedoch darf in diesem Fall die Blinkfrequenz von der vorgeschriebenen Frequenz abweichen.
gerd