Rennen gegen sich selbst

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Christian S

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Aktuell überlege ich, die Actioncam für Schnappschüsse bei schönen Ausblicken während der Fahrt zu nutzen, mit Auslöser per BT in Daumenreichweite.
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Man kann auch gegen die Rennleitung ein illegales Rennen fahren - mit 70... 🤡

"Ein 17-Jähriger hat sich im Kreis Limburg-Weilburg mit einem Roller eine Verfolgungsfahrt mit der Polizei geliefert.

Der Jugendliche sei mit einem Beifahrer am Freitag auf einer Landstraße zwischen Hadamar und Elz unterwegs gewesen, als die Polizei ihn einer Verkehrskontrolle habe unterziehen wollen, teilten die Beamten am Samstag mit. Mit mehr als 70 Kilometern pro Stunde sei er vor der Polizei geflüchtet.
Der Streifenwagen überholte den Roller letztlich und setzte sich vor ihn, um ihn anzuhalten. Dabei versagten laut Polizei die Bremsen des Rollers und der Jugendliche fuhr auf den Streifenwagen auf. Der Rollerfahrer und sein Beifahrer wurden den Angaben nach nicht verletzt.
An beiden Fahrzeugen entstand ein Schaden. Gegen den Fahrer wird nun wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und eines illegalen Straßenrennens ermittelt."


Klick.
Genau das sind die Probleme.

Mit etwas geschultem Blick seitens der Richters fällt dann mit der Zeit immer mehr in den Bereich des § 315 d StGB. 70 km/h war jetzt nicht so der klassische Rennbestand, jedenfalls nach meinem deutschen Sprachverständnis.
 
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Hallo in die Runde,

mein Mitleid mit 110 km/h in der Stadt und 190 km/h auswärts und den Folgen für die Fahrer gibt es nicht, auch nicht, wenn das Fahrzeug weg ist. Ob das nun gefilmt wird oder nicht ist egal, wobei gefühlsmäßig filmen und "Rekorde" schon noch eine Schippe oben drauf rechtfertigen.

Ich habe mich mal mit der Chronologie befasst.

Heute:
§ 315d StGB - Einzelnorm

(1) Wer im Straßenverkehr1.
ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2.
als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3.
sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Los ging es wie folgt:
Hier ist die Gesetzesgeschichte:
DIP

Anfangs sollte es keine Nr. 3 gebe, siehe:

https://dserver.bundestag.de/btd/18/101/1810145.pdf

„§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen (1) Wer im Straßenverkehr 1. ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen veranstaltet oder 2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es ging nur um dieses Thema:

Zunehmend sind Fälle von illegalen Kraftfahrzeugrennen zu beobachten, bei denen Unbeteiligte getötet oder schwer verletzt werden. Vielerorts gibt es eine etablierte „Raser-Szene“, die als Freizeitbeschäftigung sowohl organisierte überörtliche Rennen als auch lokale, teils spontane Beschleunigungsrennen durchführt.
Dann wurde nachgebessert:
https://dserver.bundestag.de/btd/18/129/1812936.pdf

Begründung:
Mit der Einfügung eines § 315d Absatz 1 Nummer 3 StGB sollen auch diejenigen Fälle erfasst werden, in denen nur ein einziges Fahrzeug objektiv und subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt.
In einer weiteren Stellungnahme heißt es dann:
https://dserver.bundestag.de/btd/18/129/1812964.pdf

Das Führen des Kraftfahrzeugs muss mit nicht angepasster Geschwindigkeit erfolgen. Damit ist ein zu schnelles Fahren gemeint, das Geschwindigkeitsbegrenzungen verletzt oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderläuft. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen.
Zum Begriff höchstmögliche Geschwindigkeit gibt es bereits viele Entscheidungen:
Rechtsprechung zu § 315d StGB - Seite 1 von 2 - dejure.org

Meist sind es ziemlich krasse Fälle.

Vielfach gilt außerorts Tempo 100 km/h auch auf Kurvenstrecken, wo man mit dem Tempo nicht mehr um die Kurve kommt. Eine maximale Beschleunigung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung.
45 Grad Schräglage wird für viele andere Verkehrsteilnehmer Raserei darstellen, auch ohne Knie am Boden.

Man nehme nun jemanden, der, um zu üben, auf einer 5 km Bergstrecke, in der leeren Morgenstunde, die Strecke öfters fährt, nie über den 100 km/h, die erlaubt sind, dann noch mit einem legalen Auspuff, und um Anwohner, die ohnehin alle weit weg sind, nicht zu stören, nie über 8000 Touren dreht. Aber er bremst hart, sehr hart, und er fährt schräg, nicht 53 Grad, weil er ja noch übt. Aber er freut sich, wenn er sauber und und gefühlt sicher gefahren ist und im Laufe des Jahres insgesamt 10 Sekunden weniger lang braucht.

Eigentlich fährt er so wie viele hier mehr oder weniger ständig, besonders auf der Hausstrecke, der Feierabendrunde.

Ok, "Zeitmessung" hat schon einen Renngeruch, aber irgendwie will man objektivieren.

Auf einmal ist der im Tatbestand drin (erst recht, wenn dann doch mal was passieren sollte, aus welchem Grund auch immer), obwohl er nie zu schnell war, weil der Richter sagt:

"der konkreten Verkehrssituation zuwiderläuft."

Fazit: Du, du du... Motorrad ist schon recht, aber bitte nicht zu schräg (ich habe schon Gutachten gelesen, da wurde ausgeführt, dass man ein sehr guter und sehr erfahrener Motorradfahrer sein muss, um mit 38 Grad Schräglage durch eine Kurve fahren zu können (sehe ich persönlich nicht so, nicht bei nur 38 Grad)

Noch was zum Schluss:
Possi berichtete schon 2018:

"Die Autos sind schon ulkig in Japan, sehen aus wie kleine, extrem lahme Minibusse und ermahnen einen per Sprachausgabe ständig mit einer Mischung aus Englisch und Japanisch "rough driver detected. Please drive carefully", sobald der Beschleunigungssensor irgendwelche minimale Seitenkräfte wahrnimmt. Das bei einem Tempo, wo einen in Deutschland jeder angehupt und überholt hätte... "

Ich würde jedenfalls keine "Rundenzeiten" veröffentlichen (ganz abgesehen davon, dass ich gar keine Zeit stoppe, warum auch. aber ich bin auch keine 22 Jahre mehr alt).
 
Thema:

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