PKW Gebrauchtkauf - Vertragsrecht - Experten gefragt

Diskutiere PKW Gebrauchtkauf - Vertragsrecht - Experten gefragt im Smalltalk und Offtopic Forum im Bereich Community; Moin Leute. Ich möchte mal an das gesammelte Forumswissen herantreten und habe folgende Situation: PKW Bj.'05 vor 2 Tagen beim Händler als...
börndy

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Moin Leute.
Ich möchte mal an das gesammelte Forumswissen herantreten und habe folgende Situation:

PKW Bj.'05 vor 2 Tagen beim Händler als Unfallfrei gekauft.
Gestern durch einen Fachmann festgestellt, das das Fzg einen erheblichen Unfallschaden gehabt haben muss.
Der Längsträger vorn ist immer noch sichtbar verbogen.
Spaltmaße deuten auf einen schiefen Vorderwagen hin.
Zubehörscheinwerfer ohne Markenemblem.
Motorhaube flattert wärend der Fahrt. Haubenschloss/Schlossträger defekt.
Weitere "Kleinigkeiten" beweisen, das Teile ausgetauscht wurden.
Weiterhin ist wohl ein Lenkrad montiert, das nicht zur Comfortline Ausstattung gehört.

Das Fahrzeug soll jetzt zurück gegeben werden, was ja oft bei Händlern (kein Vertragswerkstatt) auf Wiederstand stößt.
Kann mir hier jemand Tipps zur Vorgehensweise geben?
Kennt sich jemand mit der Rechtlichen Seite aus, damit man den Händler gleich mal darauf hinweisen kann?
Das ganze ist im weiteren Familienkreis passiert. Das Mädel wollte unbedingt und gleich und das Auto war ja so schön .......

Ich nehme jeden Hinweis dankend an.
 
bastl-wastl

bastl-wastl

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Hast du eine Frist im Vertrag (z.B.14 Tage) in der du vom Kauf zurücktreten kannst?
Sollte bei eim guten Autohaus mit drin stehen.
 
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TomTom-Biker

Gast
Im Forum wird ja bei fast jedem Furz nach einem Anwalt gerufen. Hier ist er wirklich angebracht. Und der erledigt das ganze dann für Dich, professionell.

Nach Deinen Schilderungen eigentlich ein klarer Sachverhalt. Einen Kaufvertrag mit der Aussage unfallfrei hast Du ja wohl, oder?

Gruß Thomas
 
ChiemgauQtreiber

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Hast du eine Frist im Vertrag (z.B.14 Tage) in der du vom Kauf zurücktreten kannst?
Sollte bei eim guten Autohaus mit drin stehen.
dies trift ja nur zu, wenn du ohne - technische - Gründe vom Vertrag zurück treten willst,
Dies wäre aber hier sicher das einfachste,
hier geht es aber darum, ein Fahrzeug zurückzugegeben, welches eine zugesicherte Eigenschaft - "Unfallfrei" - nicht hat.
 
börndy

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Im Forum wird ja bei fast jedem Furz nach einem Anwalt gerufen. Hier ist er wirklich angebracht. Und der erledigt das ganze dann für Dich, professionell.

Nach Deinen Schilderungen eigentlich ein klarer Sachverhalt. Einen Kaufvertrag mit der Aussage unfallfrei hast Du ja wohl, oder?

Gruß Thomas
Im Kaufvertrag steht nichts von Vorschäden oder Unfallfrei. Die Zeile wurde leer gelassen.
Allerdings liegt der Ausdruck der I-Net-Anzeige vor in der ausdrücklich Unfallfrei steht.
 
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jonnyy-xp

Gast
Ärgerlich das ganze.

Geh doch zunächst einmal (unverzüglich!) auf den Händler zu und konfontiere ihn (sachlich) mit der Situation. Vielleicht brauchts gar keinen Anwalt und er ist einsichtig und nimmt den Wagen zurück. Die Beweise (Auto, Kaufvertrag & Gegengutachten mitnehmen). Solltest du allerdings auf Widerstand stoßen rate ich dir zu einem Fachanwalt für Vertragsrecht.
... Und der erledigt das ganze dann für Dich, professionell.
Plöt wirds, wenn der Händler sagt: "... der Schaden war beim Verkauf/Übergabe noch nicht vorhanden." :eekek: Ist mir jetzt schon 2x passiert und hoffentlich keine neue Masche.

PS: Wenn nichts im KV angegeben ist, kannst du davon ausgehen, dass das Auto unfallfrei ist. Erhebliche Vorschäden (zB. ein verzogener Längsträger) müssen im KV angegeben werden. Die sog. "Invitatio ad offerendum" (Preisschild) ist zwar kein Beweis für die Unfallfreiheit, da üblicherweise "Irrtümer" vorbehalten sind, hier würde das Gesamtpaket aus Anzeige und KV dafür sprechen, dass ein Käufer tatsächlich von einem unfallfreien Pkw ausgehen kann.

Ist das einigenmaßen korrekt so Di@k? ... Diiiiii@@@@@k!
 
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Gast 7673

Gast
Ab zum Anwalt

das ganze stinkt nach arglistiger Täuschung und wenn der Händler schlau ist, wickelt er den Kaufvertrag zügig zurück ab. Kosten für Anwalt incl.

- - - Aktualisiert - - -

Im Kaufvertrag steht nichts von Vorschäden oder Unfallfrei. Die Zeile wurde leer gelassen.
Allerdings liegt der Ausdruck der I-Net-Anzeige vor in der ausdrücklich Unfallfrei steht.
Das ist eine Zusicherung im rechtlichen Sinne. Wenn eine Zusicherung nicht eingehalten wird, reicht das schon zum Rücktritt.

- - - Aktualisiert - - -

Du riefst mich ...:cool:
Ärgerlich das ganze.

Geh doch zunächst einmal (unverzüglich!) auf den Händler zu und konfontiere ihn (sachlich) mit der Situation. Vielleicht brauchts gar keinen Anwalt und er ist einsichtig und nimmt den Wagen zurück. Die Beweise (Auto, Kaufvertrag & Gegengutachten mitnehmen). Solltest du allerdings auf Widerstand stoßen rate ich dir zu einem Fachanwalt für Vertragsrecht.

Sag ich doch !!

Plöt wirds, wenn der Händler sagt: "... der Schaden war beim Verkauf/Übergabe noch nicht vorhanden." :eekek: Ist mir jetzt schon 2x passiert und hoffentlich keine neue Masche.

Nach zwei Tagen ? Eher sinnloser Einwand des Händlers...jedenfalls bei dem hier geschilderten Sachverhalt !

PS: Wenn nichts im KV angegeben ist, kannst du davon ausgehen, dass das Auto unfallfrei ist. Nein
Erhebliche Vorschäden (zB. ein verzogener Längsträger) müssen im KV angegeben werden JA, das sind dann offenbarungspflichtige Mängel.
Die sog. "Invitatio ad offerendum" Einladung zum Angebot des Kaufes (Preisschild) ist zwar kein Beweis für die Unfallfreiheit, da üblicherweise "Irrtümer" vorbehalten sind, hier würde das Gesamtpaket aus Anzeige und KV dafür sprechen, dass ein Käufer tatsächlich von einem unfallfreien Pkw ausgehen kann. Siehe eher die I-netanzeige..

Ist das einigermaßen :p korrekt so Di@k? ... Diiiiii@@@@@k!
 
bastl-wastl

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dies trift ja nur zu, wenn du ohne - technische - Gründe vom Vertrag zurück treten willst,
Dies wäre aber hier sicher das einfachste,
hier geht es aber darum, ein Fahrzeug zurückzugegeben, welches eine zugesicherte Eigenschaft - "Unfallfrei" - nicht hat.
Eben.Wenn diese Frist drin steht,stellt er die Kiste wieder auf den Hof und hat keinen Ärger mit Beweislast seinerseits.Wäre das einfachste.Da der Kauf ja erst 2 Tage her ist.
 
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Gast 7673

Gast
Eben.Wenn diese Frist drin steht,stellt er die Kiste wieder auf den Hof und hat keinen Ärger mit Beweislast seinerseits.Wäre das einfachste.Da der Kauf ja erst 2 Tage her ist.
ganz ehrlich... Ich hab noch keinen Kaufvertrag bei einem Händler gesehen, der ein 14 tägiges Rücktrittsrecht gehabt hätte.
Da wird vielfach ein Gerücht (Rechtsirrtum) übernommen, welches sich aus dem Rücktrittsrecht beim Fernabsatz - oder Haustürgeschäft ergibt.

Um es nochmal klar auszudrücken : Kommt es zu einem Gebrauchtwagen oder Neukauf über das Internet und wird der Kaufvertrag online abgschlossen, dann gilt die Rücktrittsklausel.
Auch bei vermittelten Finanzierungen kann so etwas eingreifen.
 
bastl-wastl

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ganz ehrlich... Ich hab noch keinen Kaufvertrag bei einem Händler gesehen, der ein 14 tägiges Rücktrittsrecht gehabt hätte.
Da wird vielfach ein Gerücht (Rechtsirrtum) übernommen, welches sich aus dem Rücktrittsrecht beim Fernabsatz - oder Haustürgeschäft ergibt.
Also das im Fernabsatzgesetzt steht sowas drin.Da sind 14 Tage Rücktrittsrecht per Gesetzt abgesichert.
Bei den anderen Verträgen ist das durchaus üblich.
 
Bandeskunzler

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Wenn es ganz doof läuft dann hat der Händler das Fahrzeug nur im Kundenauftrag verkauft und ist somit nur der Vermittler !
Das ist ein alter Hut und die Masche wird gerade bei Unfallfahrzeugen oder sonstigen die nicht ganz koscher sind gerne angewendet .
Natürlich kommt der eigentliche Verkäufer aus dem Libanon oder sonst wo her und der hat die Kohle / bzw. den Kaufpreis natürlich
sofort zur Familie nach Damaskus geschickt . Ich drücke euch ganz fest die Daumen das es nicht so ist !!!!
 
G

Gast 7673

Gast
Wenn es ganz doof läuft dann hat der Händler das Fahrzeug nur im Kundenauftrag verkauft und ist somit nur der Vermittler !
Das ist ein alter Hut und die Masche wird gerade bei Unfallfahrzeugen oder sonstigen die nicht ganz koscher sind gerne angewendet .
Natürlich kommt der eigentliche Verkäufer aus dem Libanon oder sonst wo her und der hat die Kohle / bzw. den Kaufpreis natürlich
sofort zur Familie nach Damaskus geschickt . Ich drücke euch ganz fest die Daumen das es nicht so ist !!!!

DAS könnte aber auch für den Vermittler uU unangenehm werden...
Stichwort : Umgehungsgeschäft (sowas ist allerdings schwer darzulegen und zu beweisen..)
 
Bandeskunzler

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Nun der Vermittler hat natürlich von nix gewusst und im guten Glauben gehandelt das alles ok ist . Wenn es denn noch so ein
Fähnchenhändler ist dann ist meistens eh nichts zu holen . Da wird ein neuer Inhaber eingesetzt weil der alte ganz plötzlich erkrankt ist
und ganz dringend in die Heimat musste ......
 
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Gast 7673

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wo nix is, hat der Kaiser sein Recht verloren......

Drücken wir dem TO bzw dessen Verwandten mal die Daumen !
 
C-Treiber

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Haben wir gerade durch. Siehe Neues Kälbchen

Du hast so viele Möglichkeiten, dass Du Dir eine aussuchen kannst. Ich würde allerdings ganz schnell den Vertrag anfechten. Arglistige Täuschung. Anfechtung hat zur Folge, das der Vertrag nichtig ist. Das heißt beide Seiten werden so gestellt, als hätte es den Vertrag nie gegeben, sprich, Du bekommst auch alle Kosten erstattet.

Aus §123 Abs.2 ergibt sich auch, das es Dir wurst egal sein kann ob der Händler das Geschäft in Vertretung für jemanden im Libanon übernommen hat.

" 2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste."

Bei einem Händler ist dann die Aussage "kannte oder kennen musste" die entscheidende, der Händler kann sich auf Nichtwissen nicht herausreden, Sorgfaltspflichten. §§86 Abs. 3 bzw. 347 Abs. HGB.

Schreiben:
Anfechtung des Vertrags wegen Arglistiger Täuschung (unfallfreiheit laut der Anzeige),
Frist setzten das Fahrzeug gegen Kaufpreis- und Kostenerstattung (Gutachten, Ummeldung etc.) bei Dir abzuholen (7 Tage) sonst wird nach Fristablauf abgemeldet und kostenpflichtig untergestellt
die Prüfung einer Betrugsanzeige ankündigen
die Auferlegung von Schadensersatz (Ausfallgeld, Ersatzbeschaffung) androhen

Das ganze per Gerichtsvollzieher zu stellen lassen. Die Zustellung per Gerichtsvollzieher hat den Vorteil, der Gerichtsvollzieher nimmt vom Inhalt des Schreibens vor der Zustellung Kenntnis. Sprich da gibt es später vor einem eventuellen Gerichtstermin kein Rausreden (habe ich nicht erhalten, war nur nen weißes Blatt drin).

Der Gerichtsvollzieher kostet um 20€, das sollte man schon investieren.

Und damit geht es meist ziemlich fix. Spar Zeit und Nerven.

Wenn das nicht funzt, Anwalt.
 
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Gast 7673

Gast
Ist wohl

das Kind auch noch so klein, so kann es dennoch Bote sein !!:cool:

Um mal nicht alles zu kommentieren, soll wenigstens gesagt sein, dass die Zustellung mit Gerichtsvollzieher die teuerste Art der ZU ist. Jemanden das Schreiben lesen lassen, eintüten lassen und dann in den Briefkasten werfen lassen bzw. in die Hand drücken lassen ist weitaus billiger, mit weniger Umstand verbunden und genau so gut.
 
Brother-uwe

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Man sollt da Schreiben aber besser mit einem Zeugen (kein Verwandter) übergeben.
Sonst hat er es nämlich auch nicht bekommen. Aussage gegen Aussage.
 
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das Kind auch noch so klein, so kann es dennoch Bote sein !!:cool:

Um mal nicht alles zu kommentieren, soll wenigstens gesagt sein, dass die Zustellung mit Gerichtsvollzieher die teuerste Art der ZU ist. Jemanden das Schreiben lesen lassen, eintüten lassen und dann in den Briefkasten werfen lassen bzw. in die Hand drücken lassen ist weitaus billiger, mit weniger Umstand verbunden und genau so gut.
Ja kllar, man kann sich bei einer ggf anstehenden Klage über ein paar 1000€ und damit vor dem Landgericht und Vertretungszwang die 20€ sparen und dann ggf Beweisfragen und Ähnliches und wenn der Richter schlechte Laune hat, usw.

Über die Sinnhaftigkeit einer solchen Vorgehensweise (GEIZ IST GEIL) braucht man angesichts des Streitwertes wohl nicht zu diskutieren. :banghead:

Es fehlt nur noch der Vorschlag, das Ding per Einwurf-Einschreiben zuzustellen, weil das kostet etwa 2,50€.
 
börndy

börndy

Themenstarter
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Vielen Dank euch allen für eure Meinungen/Anmerkungen.:daumen-hoch:
Ich gebe das mal so weiter.
Falls noch weitere Meinungen dazu sind - immer gerne her damit.
 
G

Gast 7673

Gast
Man sollt da Schreiben aber besser mit einem Zeugen (kein Verwandter) übergeben.
Sonst hat er es nämlich auch nicht bekommen. Aussage gegen Aussage.
Ich schrub -->" lassen ", das impliziert, dass es der Kläger nicht selber macht

- - - Aktualisiert - - -

Ja kllar, man kann sich bei einer ggf anstehenden Klage über ein paar 1000€ und damit vor dem Landgericht und Vertretungszwang die 20€ sparen und dann ggf Beweisfragen und Ähnliches und wenn der Richter schlechte Laune hat, usw.

Über die Sinnhaftigkeit einer solchen Vorgehensweise (GEIZ IST GEIL) braucht man angesichts des Streitwertes wohl nicht zu diskutieren. :banghead:

Es fehlt nur noch der Vorschlag, das Ding per Einwurf-Einschreiben zuzustellen, weil das kostet etwa 2,50€.
Sorry C-Treiber aber ich denke da hilft manchmal jeder Cent. Nicht jeder hat ne Rechtsschutzversicherung. Und für einige Menschen sind 20 € viel Geld.
Prozeßkostenhilfe für ne Zustellung zu beantragen dürfte eher blöd sein.

Wenn Du mir allerdings Sinnlosigkeit meiner Vorschläge unterstellst, dann disqualifizierst Du Dich schon durch den Ton Deines Statements.
Sowas verbitte ich mir schlicht.

Glaub mir, ich weiß was ich tue bzw empfehle. Hier ging es um Selbstinitiative durch Laien.
Sogar ich fahre manchmal mit empfangsbedürftigen Willenserklärungen selber rum und werfe sie ein bzw übergebe sie selber.
Einen besseren Zustellungsnachweis und günstiger wirst Du nicht finden.
 
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PKW Gebrauchtkauf - Vertragsrecht - Experten gefragt

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