GS Bär
Themenstarter
oder ein Stück Realsatire aus deutschen Gerichtssälen:
Das Amtsgericht Strausberg kommt in seinem Urteil vom 12.08.2008 - Geschäftsnummer: 14 OWi 271 Js - Owi 46794/07 (735/07) - zu dem Ergebnis, dass eine Messung auch dann verwertbar ist, wenn sie unter Verstoß gegen § 3 Arbeitszeitgesetz durchgeführt worden ist, denn das Gesetz dient dem Schutz der Arbeitnehmer und nicht dem Interesse desjenigen, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung begeht. Das Gericht hat auch verneint, dass die Messung nicht im "aufmerksamen Messbetrieb" erfolgt ist. Der Umstand, dass der Messbedienstete ersichtlich Freude an seiner Arbeit habe und - wie im vorliegenden Fall - im Falle von zahlreichen Messerfolgen seine Arbeitszeit überziehe, biete keinen Anlass, an seiner Zuverlässigkeit und Sorgfalt zu zweifeln.
Ergo: Ist das Ziel erst anvisiert, der Beamte seine Müdigkeit verliert.
Ich bin schon gespannt auf die Kommentare hier im Forum
Das Amtsgericht Strausberg kommt in seinem Urteil vom 12.08.2008 - Geschäftsnummer: 14 OWi 271 Js - Owi 46794/07 (735/07) - zu dem Ergebnis, dass eine Messung auch dann verwertbar ist, wenn sie unter Verstoß gegen § 3 Arbeitszeitgesetz durchgeführt worden ist, denn das Gesetz dient dem Schutz der Arbeitnehmer und nicht dem Interesse desjenigen, der eine Geschwindigkeitsüberschreitung begeht. Das Gericht hat auch verneint, dass die Messung nicht im "aufmerksamen Messbetrieb" erfolgt ist. Der Umstand, dass der Messbedienstete ersichtlich Freude an seiner Arbeit habe und - wie im vorliegenden Fall - im Falle von zahlreichen Messerfolgen seine Arbeitszeit überziehe, biete keinen Anlass, an seiner Zuverlässigkeit und Sorgfalt zu zweifeln.
Ergo: Ist das Ziel erst anvisiert, der Beamte seine Müdigkeit verliert.
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