LED Lichtquelle in Halogen Lampen (Spez. für Schweiz)

Diskutiere LED Lichtquelle in Halogen Lampen (Spez. für Schweiz) im Technik & Bastel-Ecke Forum im Bereich Modellunabhängige Foren; Hallo zusammen Aus gegebenem Anlass habe ich mich mit der rechtlichen Seite dieser Frage befassen müssen. Darf man in einer (symmetrischen)...
lederkombi

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Hallo zusammen

Aus gegebenem Anlass habe ich mich mit der rechtlichen Seite dieser Frage befassen müssen. Darf man in einer (symmetrischen) Halogenlampe eine LED "Birne" verwenden?
Hintergrund war für mich die Frustration, dass immer öfters Zubehör durch Schweizer Importeure mit einer zusätzlichen Typengenehmigung ausgelieferte wird. Erstmals ist mir dies letztes Jahr passiert, beim Eintausch einer Honda Monkey. Da wollte der Händler von mir ein Dokument, welches nachweist, dass das von mir verbaute Federbein (gleiche Bauweise wie Original, jedoch mit der Möglichkeit der Anpassung der Vorspannung, was beim Original fehlt und daher eigentlich nie eine Homologation hätte erhalten dürfen!) legal sei. Die MFK würde da Stress machen und diesen Einbau ohne Typengenehmigung nicht erlauben.
Gemäss Gesetz (VTS) und auch in den Richtlinien 2B so vermerkt, ist jedoch bei einem baugleichen Teil keine spez. Prüfung bzw. Eintrag notwendig. Dies wird in einigen Kantonen auch so gehandhabt, in manchen jedoch nicht (z.B. ZH, AG usw).
Die gleiches Problematik gibt sich auch bei LED Leuchtkörpern in für Halogen ausgestatteten Lampen. Meine LED Einsätze, für sehr teures Geld regulär gekauft, wurden durch die MFK (beim Vorführen meiner F800GT) als nicht erlaubt abgewiesen, daher zusätzliche Kosten und einen neuen Termin vereinbaren. Soweit, so gut.
Mit der R nineT /5 habe ich nun eine ähnliche Problematik mit einem kleinen Unterschied: Deren LED Leuchtkörper ist eine Philips Ultinon 6000 und diese besitzt explizit für die Lampe/Reflektor (symmetrisch = Klarglas) dieses Typs eine Genehmigung für Deutschland, Frankreich und noch weitere Länder. Wieso Philips hier nicht gleich eine ECE Zulassung beantragt hat, ist nicht eruirbar, Fakt ist, die Zulassungen sind auf das jeweilige Land angepasst (obwohl immer die Gleiche!).
Für die Schweiz ergibt sich wieder der Sonderfall, dass ein Fahrzeug aus Deutschland mit diesem Leuchtkörper legal in der Schweiz fahren darf, ein Fahrzeug aus der Schweiz jedoch nicht. Dies bewog mich zur weiteren Recherche, wieso dem so ist (auch mit dem Hintergrund, dass jegliches Zubehör teilweise hier in der Schweiz mit exobitant teuren Bescheinigungen verkauft wird! z.B. Akrapovic, wenn nicht beim Importeur gekauft, dann muss man zusätzlich dieses Dokument kaufen, für schlappe 350 CHF und dies für einen Auspuff, welcher ein E-Zeichen besitzt!).
Nun, mein Fund ist folgender: Gemäss VTS Anhang 2 gelten in der Schweiz auch alle ECE, UN und sonstigen Regelungen. Und das UNECE Reglement Nr. 113 vom 11. Sept. 2021 besagt, dass es unerheblich ist, wie das Licht erzeugt wird, aber es eine Begrenzung zur Leuchtstärke gibt. Aber nirgendwo ist definiert, dass eine LED mit H4, H7 oder entsprechendem Sockel nicht in einen passenden Sockel gesteckt werden darf. Bez. Blendung (Lux), Höhe usw. ist alles reglementiert, aber nicht bez. Lichterzeugung. In Nr. 113 wird sogar explizit Halogen, Gasentladung ( = Xenon ) und LED erwähnt!
Ich bleibe da am Ball und behaupte, dass da eine ungute Kooperation (Marktbeeinflussung?) der Hersteller mit den staatlichen Stellen geschieht.

Meine entsprechende Anfrage beim Bundesamt für Strassen in Bern (ASTRA) läuft. Ich bin neugierig wie sie dies rechtlich begründen wollen. Notfalls würde ich bis vor Verwaltungsgericht gehen. Wie gesagt, es betrifft ausschliesslich die Schweiz.

(interessantes Detail am Rande: Beim Vorführen meines Cabrios war alles i.O., aber der Prüfer händigte mir gegen Unterschrift (das ich dies in einer Werkstatt erledigen müsse) ein Dokument aus: Meine Nebellichter würde zu wenig weit leuchten bzw. seien zu tief eingestellt. Auch dazu gibt es keinerlei gesetzliche Grundlage! Wildwuchs überall, auch wenn es nett gemeint ist)
 
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Michi (ein anderer)

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Hallo Jacob

Von der rechtlichen Seite mal abgesehen gibt es gute Gründe, warum der Tausch einer H7/H4 Birne durch eine LED nicht so einfach ist.
Die Leuchtstärke ist das Eine, die ist bei der LED prinzipiell natürlich höher, womit irgendwie sichergestellt werden müsste, dass das auch passt.
Das zweite ist die Reflektorgeometrie. Die ist sehr genau auf den jeweiligen Glühfaden als Lichtquelle abgestimmt, der Scheinwerfer funktioniert also nur dann korrekt, wenn das gewährleistet ist.
Der Unterschied bei H4 zwischen dem Ablendlichtglühfaden und dem für Fernlicht liegt ja im Milimeterbereich, der Unterschied in der Fahrbahnausleuchtung ist dramatisch.
Dem kann man sich mit einer LED annähern, aber nicht zu 100%. Ausserdem ist die Reflektorgeometrie immer extrem unterschiedlich, da die Scheinwerferform ein Designbestandteil ist.
Daher sind die Nachrüst - LED´s eine ziemlich heikle Geschichte und der gleiche Typ ist nicht pauschal für jeden H4/H7 Scheinwerfer geeignet. Wenn die nicht sorgfältigst auf den jeweiligen Scheinwerfer / Reflektor abgestimmt sind fährst wahlweise Du im Dunkeln, oder Dein Gegenverkehr schaut in die aufgehende Sonne :-).
Mal von Kleinkram wie Platzbedarf ausserhalb des Scheinwerfers für Elektronik / Lüfterkühlung bei LED´s abgesehen.

Wenn Philips da was geprüftes in LED für die nine T hat ist das super (wundert mich, dass die den Aufwand für die Stückzahlen betreiben), wenn CH das nicht anerkennt ist das allerdings sch....ade
 
lederkombi

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Wenn Philips da was geprüftes in LED für die nine T hat ist das super (wundert mich, dass die den Aufwand für die Stückzahlen betreiben), wenn CH das nicht anerkennt ist das allerdings sch....ade
Genau dies ist eben der entscheidende Punkt. Mit einem in Deutschland zugelassenen Motorrad darf man dann in der Schweiz mit LED fahren, die gleiche Maschine in der Schweiz zugelassen darf dies aber nicht. Und das ist nicht nur schräg, das ist leicht unverständlich (zumal die Schweiz bei Fahrzeugen grundsätzlich die EU-Regelungen übernimmt.

Die r nineT hat übrigens ziemlich hohe Zulassungszahlen. Im Prinzip ist das ja ein "LEGO"-Motorrad, alle Modelle sind gleich und doch leicht anders.
 
Larsi

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...
Der Unterschied bei H4 zwischen dem Ablendlichtglühfaden und dem für Fernlicht liegt ja im Milimeterbereich, der Unterschied in der Fahrbahnausleuchtung ist dramatisch.
...
Der Unterschied liegt nicht an den "paar Millimetern", sondern daran, dass der Glühfaden des Abblendlichts mittels eines Blechs nach unten abgeschattet ist und nur die obere Hälfte des Reflektors beleuchtet.

Damit sage ich allerdings nicht, die exakte Positionierung der Lichtquelle im Scheinwerfer sei unwichtig, ganz im Gegenteil.
 
Franz Gans

Franz Gans

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Genau dies ist eben der entscheidende Punkt. Mit einem in Deutschland zugelassenen Motorrad darf man dann in der Schweiz mit LED fahren, die gleiche Maschine in der Schweiz zugelassen darf dies aber nicht. Und das ist nicht nur schräg, das ist leicht unverständlich (zumal die Schweiz bei Fahrzeugen grundsätzlich die EU-Regelungen übernimmt.
Nachdem die beiden aktuellen Lampenhersteller (für LED Umrüstleuchtmittel) die Schweiz bei ihren Zulassungen beide ausnehmen, finde ich ganz nebenbei die Information interessant, daß man mit einem in D zugelassenen Fahrzeug mit dort legal auf LED umgerüstetem Scheinwerfer die CH-Regelungen nicht verletzt. War (mir) bisher nicht klar. Man muß also nicht deswegen dort auf "Behördengespräche" gefaßt sein.

Daß diese Vorgehenweise ein wenig arg schräg ist und nach Klüngel riecht, kann ich auch nicht anders sehen! Auf die Begründung der Behörde bin ich auch neugierig.
 
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Michi (ein anderer)

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Genau dies ist eben der entscheidende Punkt. Mit einem in Deutschland zugelassenen Motorrad darf man dann in der Schweiz mit LED fahren, die gleiche Maschine in der Schweiz zugelassen darf dies aber nicht. Und das ist nicht nur schräg, das ist leicht unverständlich (zumal die Schweiz bei Fahrzeugen grundsätzlich die EU-Regelungen übernimmt.

Die r nineT hat übrigens ziemlich hohe Zulassungszahlen. Im Prinzip ist das ja ein "LEGO"-Motorrad, alle Modelle sind gleich und doch leicht anders.
Das ist jetzt aber grundsätzlich nichts überraschendes. Jedes Land hat unterschiedliche Anforderungen / Zulassungsvorausstzungen. Wenn man den "freien" Verkehr nicht behindern will muss man ggf. "tolerant" sein.
Um ein altes Beispiel anzuführen: Die R100GS war in CH soweit ich weiss nicht zulassungsfähig. Als Ausländer durfte man trotzdem damit fahren, und, falls man sie mitbrachte wenn man in die Schweiz zog, sogar weiterfahren.
Umgekehrt gibt es in CH keine Reifenbindung, damit kann man mit einem CH-Motorrad mit "illegaler Bereifung" in D rumfahren.
Und die Franzosen haben noch nicht mal Tüv ;-). Und früher verpflichtend gelbe Scheinwerfer, trotzdem durften wir nach Frankreich und sie zu uns.

Hat sich inzwischen nur soweit angenähert dass mans für selbstverständlich hält.

Zur Nine - T: Klar hat die "gute" Zulassungszahlen - für ein Motorrad. Die absolute Stückzahlen an verkauften LED-Birnen wird daher ziemlich überschaubar sein. Daher war ich (positiv) überrascht.
 
gerd_

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Hi
Genau dies ist eben der entscheidende Punkt. Mit einem in Deutschland zugelassenen Motorrad darf man dann in der Schweiz mit LED fahren, die gleiche Maschine in der Schweiz zugelassen darf dies aber nicht. Und das ist nicht nur schräg, das ist leicht unverständlich (zumal die Schweiz bei Fahrzeugen grundsätzlich die EU-Regelungen übernimmt.
...........
Ob man mit einem in Deutschland zugelassenen Motorrad mit LED fahren darf, hängt davon ab ob die LED für den Umbau des betreffenden Fahrzegmodells zugelassen ist.
Genau genommen hast Du (vermutlich) auch keine in der Schweiz abgelegte Führerscheinprüfung, und so ist dort das Fahren für Dich (und mich) nur geduldet. Die schweizer Behörden verlassen sich darauf, dass DE halbwegs vernünftig ausbildet.
Vermutlich ist auch das schweizer Verkehrsrecht in Details anders. Wenn wir dagegen verstossen und zu Kasse gebeten werden, dann hilft der Vergleich mit DE nicht.

Z.B. war es - zumindest vor längerer Zeit - in Kalifornien nicht zulässig, dass man als Deutscher ein US-zugelassenes Fahrzeug fährt wenn nicht zumindest der Besitzer dabei ist. Leihwagen sind eine Ausnahme. Folglich habe ich dort (in Nevada) einen US-Führerschein gemacht. Die Prüfung war absolut lächerlich.

In Italien ist es so wie in der Schweiz. Bekannte kauften einen VW-Bus aus DE mit einem milden Umbau von Öttinger (alles eingetragen). Die Italiener sagen "Nö, nicht mit diesen breiteren Rädern". Alle Umbauten wurden in Italien neu begutachtet und bewertet. Wobei der italienische "TÜV"-Mann sagte: "Ich verstehe Ihren Ärger, aber es ist nun mal so. Ich bin auch sicher, dass die Räder taugen, aber so ist das Gesetz. Sie können leider sogar Räder in der Originalgrösse aus Kaugummi draufmachen (das prüfen wir nicht).
gerd
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(zumal die Schweiz bei Fahrzeugen grundsätzlich die EU-Regelungen übernimmt).
Grundsätzlich schon, aber nicht automatisch..... :wink:
Wenn in Brüssel sich die Verkehrsminister auf neue Regelungen geeinigt haben, gibt es eine Frist in der die einzelnen EU Staaten diese Regelung in nationales Recht übernehmen sollen/können. Erst dann gilt die Regelung in der ganzen EU.
Dann erst kommt die Schweiz zum Zug. Also, es wird beraten, ob die neue Regelung übernommen werden kann, oder ob die Regelung noch Anpassungen braucht.
Einen Unterschied gibt es bei der Übernahme von EU Regelungen. Geht es um Fahrzeuge, geht es relativ schnell. Bei Fahrzeugteilen und Zubehör kann es schon mal dauern, bzw. abgelehnt werden.
Bei Teilen mit E-Prüfzeichen, AllgemeinerBetriebsErlaubnis oder Teilegutachten für das entsprechende Fahrzeug gibt es keine Probleme mit der Anerkennung und Zulassung.
Die Prüfer sind ja soooooo "Nummerngeil" ....... :giggle:
Abhilfe: wurde mir selbst vor 2 Wochen von einem Prüfer empfohlen, "jemanden fragen, der ein Beschriftungsgerät hat, die richtige Nummer ausdrucken und anbringen".... (die falsche Nummer mit Bremsenreiniger entfernen und die richtige Nummer aufkleben, in den Zulassungen für Fahrzeugteilen steht, dass die Anbringung der Nummern entweder aufgedruckt oder aufgeklebt sei).
Es wird Dich nicht wirklich "erleuchten", aber Dein Scheinwerfer hat doch diverse Nummern aufgedruckt. Aus denen geht hervor, für welches Fzg., welches Beleuchtungssystem (Halogen, LED, Glühfaden usw.), Hersteller und Land usw..
Dein Prüfer scheint sich offenbar mit Scheinwerfern und Leuchtmitteln aus zu kennen.
 
Franz Gans

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Zur Nine - T: Klar hat die "gute" Zulassungszahlen - für ein Motorrad. Die absolute Stückzahlen an verkauften LED-Birnen wird daher ziemlich überschaubar sein. Daher war ich (positiv) überrascht.
Dann schau' Dir doch spaßeshalber mal die weiteren Motorradmodelle an, die die beiden aktuellen Hersteller Osram und Philips mit einer ABG für die legale Nachrüstung bisheriger Halogen-H4- und -H7-Scheinwerfer bedenken. Da sind von BMW (aktuell!) so verbreitete Modelle wie die K100 (Erscheinungsjahre so um 1985) enthalten.

Die beiden Hersteller (derzeit nur O. und P.) wollen ihre Sachen an die Fahrzeuge bringen, und da ist jede Lücke recht, die die verkaufbaren Stückzahlen erhöhen hilft, solange die Kosten für deren Behördenabnahme nicht aus dem Ruder laufen. Es scheint sich offenbar zu rechnen.
 
lederkombi

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Nachdem die beiden aktuellen Lampenhersteller (für LED Umrüstleuchtmittel) die Schweiz bei ihren Zulassungen beide ausnehmen, finde ich ganz nebenbei die Information interessant, daß man mit einem in D zugelassenen Fahrzeug mit dort legal auf LED umgerüstetem Scheinwerfer die CH-Regelungen nicht verletzt. War (mir) bisher nicht klar. Man muß also nicht deswegen dort auf "Behördengespräche" gefaßt sein.

Daß diese Vorgehenweise ein wenig arg schräg ist und nach Klüngel riecht, kann ich auch nicht anders sehen! Auf die Begründung der Behörde bin ich auch neugierig.
Philips und Osram nehmen ja nicht explizit die Schweiz raus, sondern sie liefern je nach Zulassungsland eine entsprechende Bescheinigung für den entsprechenden Reflektor/Glastyp mit. Nur wenn beides stimmt, ist man dann in diesen Ländern legal unterwegs. Der Markt in der Schweiz wird wohl zu klein sein, daher gibt es keine Bescheinigung. Nehme ich nun die deutsche Bescheinigung (ABE, nicht ABG!), gilt die eben nicht für die Schweiz, obwohl ansonsten alles passen würde.
Mich beschleicht da das Gefühl, als wäre ich einem riesen Schwindel ( :timebomb: :cloud9: :spin:) auf der Schliche...weil:
  • die MFK behauptet es seien LED Leuchtmittel in nicht für LED gekennzeichneten Lampen nicht erlaubt.
  • im Gesetz/Verordnung ( nennt sich VTS, Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge) steht aber nichts vom Leuchtmittel.
  • die EU definiert die Kennzeichnung der Lampen mit entsprechendem Leuchtmittel. Also z.B.

Zitat:
Allgemein gilt:
Eine Frontleuchte, die beispielsweise von der Zulassungsbehörde Italiens bewilligt und mit E3 gekennzeichnet wurde, kann legal überall in Europa und in allen anderen Ländern eingesetzt werden, die die ECE-Regelungen für Frontleuchten anerkennen. Nationale Zulassungen sind in diesem Fall nicht mehr notwendig.

Im Strassenverkehr nicht zulässig
Fehlt dem Produkt ein eingekreistes E ODER eine nachfolgende Nummer, ist das Produkt NICHT für den Strassenverkehr zugelassen. Wird beispielsweise ein E-geprüfter H4-Scheinwerfer mit Halogenlampe durch ein entsprechendes Nachrüst-LED-Leuchtmittel ersetzt, ist die E-Prüfung ebenso ungültig, da Scheinwerfer ausschliesslich mit dem entsprechenden Leuchtmittel geprüft werden. LED-Leuchtmittel in herkömmlichen Halogenscheinwerfern sind daher auch bis heute im Strassenverkehr nicht zulässig (siehe Journal 3/16).



Jetzt sind aber explizit diese LED Birnen in eben Halogen-Einsätzen geprüft, aber eben in jedem Land separat. Das macht weder Sinn noch ergibt sich daraus irgendeine Logik, ausser: Würde es für alle Länder (ECE) gelten wollen, müsste es ECE geprüft werden = teuer und langwierig. Muss es nur für ein einzelnes Land geprüft werden = günstig und schnell. Zudem kann der Hersteller so einen Zusatzverdienst/Gewinn realisieren. Im Fall der Schweiz ist es insofern komplett widersinnig, als das LED Leuchtmittel ja eben explizit für den H4/H7 Einsatz geprüft wurde und somit ja genau dieser Punkt erfüllt ist. Eine Nachrüst LED kann vermutlich auch nie eine ECE Zulassung erhalten, da dieses Leuchtmittel dann für jede spezielle Bauform der Lampe geprüft werden müsste und das ist schlicht unmöglich (z.B. symmetrische/asymmetrische Lampen/Gläser).

Aber schauen wir mal. Für Veränderungen in Richtlinien braucht es kritische Gedanken und Fragen. Sonst bleibt der status quo.
 
lederkombi

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Ob man mit einem in Deutschland zugelassenen Motorrad mit LED fahren darf, hängt davon ab ob die LED für den Umbau des betreffenden Fahrzegmodells zugelassen ist.
Genau genommen hast Du (vermutlich) auch keine in der Schweiz abgelegte Führerscheinprüfung, und so ist dort das Fahren für Dich (und mich) nur geduldet. Die schweizer Behörden verlassen sich darauf, dass DE halbwegs vernünftig ausbildet.
Vermutlich ist auch das schweizer Verkehrsrecht in Details anders. Wenn wir dagegen verstossen und zu Kasse gebeten werden, dann hilft der Vergleich mit DE nicht.

Z.B. war es - zumindest vor längerer Zeit - in Kalifornien nicht zulässig, dass man als Deutscher ein US-zugelassenes Fahrzeug fährt wenn nicht zumindest der Besitzer dabei ist. Leihwagen sind eine Ausnahme. Folglich habe ich dort (in Nevada) einen US-Führerschein gemacht. Die Prüfung war absolut lächerlich.

In Italien ist es so wie in der Schweiz. Bekannte kauften einen VW-Bus aus DE mit einem milden Umbau von Öttinger (alles eingetragen). Die Italiener sagen "Nö, nicht mit diesen breiteren Rädern". Alle Umbauten wurden in Italien neu begutachtet und bewertet. Wobei der italienische "TÜV"-Mann sagte: "Ich verstehe Ihren Ärger, aber es ist nun mal so. Ich bin auch sicher, dass die Räder taugen, aber so ist das Gesetz. Sie können leider sogar Räder in der Originalgrösse aus Kaugummi draufmachen (das prüfen wir nicht).
gerd
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Also bezüglich Prüfung ist die Schweiz schon leicht "strenger" wie Italien. Aber insbesondere ist sie kongruenter, d.h. es wird immer grundsätzlich zuerst einmal die Übereinstimmung mit dem Typenschein/Homologation geprüft. Abweichungen können im Fahrzeugausweis (Fahrzeugschein) eingetragen werden, z.B. andere Felgen usw. Nicht eingetragen, jedoch Pflicht dies zu tun = Betriebserlaubnis erloschen = gibt ein Strafverfahren und das wird sauteuer. Also nicht so 100CHF, sondern 1'000 oder mehr!
Als erste Anlaufstelle gibt es dazu die Richtlinien 2a und 2b (2b = Zweiräder), welche auflisten was wann und wie eingetragen werden muss oder eben nicht.
Übrigens: Die LED Leuchtmittel stehen dort nicht drin, denn dies definiert eben die ECE Richtlinie und auf jedem legalen Lampenglas steht die entsprechende Zulassung (z.B. Scheinwerfer - Bauteile, Typen, Vorschriften | HELLA bzw. HC/R 25 E1 02 A 44457 ). Diese Kennzeichnung definiert dann, welches Leuchtmittel vorgesehen ist, andere Leuchtmittel sind nicht erlaubt, es sei denn, diese wurden durch nationale Prüfungen ausdrücklich erlaubt -> wie diese ABE von Philips für deren LED)
Weil nun die ECE klar definiert, welche Leuchtmittel in einem spezifischen Reflektor erlaubt sind bzw. ist, ist klar, dass damit alle anderen Leuchtmittel ausgeschlossen sind. Im Prinzip überlagern nun die nationalen Richtlinien die ECE Richtlinien. Wie gesagt, eine ECE Anpassung ist technisch absolut unmöglich, weil es zuviele unterschiedliche Lampentypen gibt und im Prinzip jede einzeln geprüft werden müsste.
Nachdem aber nun verschiedene EU-Länder nationale Zulassungen haben, täte es eben Sinn machen, man würde diese Zulassungen harmonisieren für alle ECE-Teilnehmer, indem man diese LED für die geprüften Lampen/Fahrzeuge eben im Fahrzeugschein eintragen könnte. Ist jetzt etwas verwirrend geschrieben, ich hoffe ihr versteht, was ich damit meine.
 
lederkombi

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Der Unterschied liegt nicht an den "paar Millimetern", sondern daran, dass der Glühfaden des Abblendlichts mittels eines Blechs nach unten abgeschattet ist und nur die obere Hälfte des Reflektors beleuchtet.

Damit sage ich allerdings nicht, die exakte Positionierung der Lichtquelle im Scheinwerfer sei unwichtig, ganz im Gegenteil.
Das ist alles korrekt, aber im konkreten Fall geht es ja um eine z.B in Deutschland und in Frankreich (und weiteren EU-Ländern) nach nationalem Recht zugelassene ( = geprüfte ) LEDs von Philips und Osram. Insofern dürften bei diesen Leuchtmitteln die Position entsprechend passen.
 
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Das ist alles korrekt, aber im konkreten Fall geht es ja um eine z.B in Deutschland und in Frankreich (und weiteren EU-Ländern) nach nationalem Recht zugelassene ( = geprüfte ) LEDs von Philips und Osram. Insofern dürften bei diesen Leuchtmitteln die Position entsprechend passen.
Aber auch hier in Deutschland sind die LEDs dieser Hersteller nur per ABE zugelassen.
Ich kann also nur Fahrzeuge umrüsten, die in der ABE aufgeführt sind, nicht jedes Fahrzeug, dass das entsprechende Leuchtmittel/Fassung hat.
 
lederkombi

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Aber auch hier in Deutschland sind die LEDs dieser Hersteller nur per ABE zugelassen.
Ich kann also nur Fahrzeuge umrüsten, die in der ABE aufgeführt sind, nicht jedes Fahrzeug, dass das entsprechende Leuchtmittel/Fassung hat.
Korrekt. Und genau darum geht es. Um ein Fahrzeug, welches aufgeführt ist.
 
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Das ist alles korrekt, aber im konkreten Fall geht es ja um eine z.B in Deutschland und in Frankreich (und weiteren EU-Ländern) nach nationalem Recht zugelassene ( = geprüfte ) LEDs von Philips und Osram. Insofern dürften bei diesen Leuchtmitteln die Position entsprechend passen.
Was Du wohl den Schweizer Behörden beweisen mußt.
 
maxquer

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Sind die Nachrüst-LEDs in Deutschland nicht sowieso nur fürs Fernlicht zugelassen?
Oder habe ich da etwas verpasst?

Gruss,
maxquer
 
Franz Gans

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Philips und Osram nehmen ja nicht explizit die Schweiz raus, sondern sie liefern je nach Zulassungsland eine entsprechende Bescheinigung für den entsprechenden Reflektor/Glastyp mit. Nur wenn beides stimmt, ist man dann in diesen Ländern legal unterwegs. Der Markt in der Schweiz wird wohl zu klein sein, daher gibt es keine Bescheinigung. Nehme ich nun die deutsche Bescheinigung (ABE, nicht ABG!), gilt die eben nicht für die Schweiz, obwohl ansonsten alles passen würde.
Die Abkürzung ABG habe ich mir nicht aus den Fingern gesaugt, sondern bewußt gewählt bzw. abgeschrieben aka ALLGEMEINE BAUART-GENEHMIGUNG (ABG). Sie war mir bis dato auch nicht geläufig, findet sich aber in den offiziellen Dokumenten (z. B. KBA, auch Philips), die übrigens nicht mitgeliefert werden, sondern fein säuberlich vom Leuchtmittelanwender über die Website des jeweiligen Herstellers zusammenzukratzen sind. Den Herstellern (beiden!) scheint primär (siehe Verpackungen mit QR-Code und Hologrammen) auch eher daran gelegen zu sein Falsifikate auszugrenzen und ihre Pfründe zu sichern, denn der Herstellort dürfte sich wohl in allen Fällen - nicht nur der Falsifikate - im ostasiatischen Raum befinden.

Zitat: <Philips und Osram nehmen ja nicht explizit die Schweiz raus, sondern sie liefern je nach Zulassungsland>Zitatende

Das deckt sich nicht mit meinen Informationen, wie Du hier selber nachlesen kannst, nehmen sie (am Beispiel Osram) die Schweiz in der Form heraus, daß sie sie einfach auslassen, wiewohl da ähnlich kleine oder kleinere (EU-) Länder sehr wohl berücksichtigt sind (z. B. Island, Malta, Zypern etc.) NIGHT BREAKER LED Kompatibilitätslisten | Automotive
Es dürfte also vorwiegend mit der EU-Zugehörigkeit zusammenhängen und weniger mit der Größe (Bevölkerungszahl nicht Fläche) des Landes.

für den H4/H7 Einsatz geprüft wurde und somit ja genau dieser Punkt erfüllt ist. Eine Nachrüst LED kann vermutlich auch nie eine ECE Zulassung erhalten, da dieses Leuchtmittel dann für jede spezielle Bauform der Lampe geprüft werden müsste und das ist schlicht unmöglich (z.B. symmetrische/asymmetrische Lampen/Gläser).
Ich spekuliere in diesem Punkt: Ein Lampenwechsel (z. B. im Defektfalle) zwischen verschiedenen Halogen-Leiuchtmitteln ist an einem solchen Scheinwerfer nicht verboten. Es gibt darunter auch zugelassene Varianten mit erheblich größerer Leuchtkraft als der Standard. Da wird seitens der Hersteller ja mit Werten von 150%(?) geprahlt (wenngleich die Zusammehnänge dabei nach meiner Kenntnis logarithmisch sind und die große Nummer beeindrucken soll, aber somit das Kraut nicht fett macht). Wenn für die Nachrüst-LED die Einhaltung der für die Lichtentwicklung und -ausbreitung notwendigen Maße mit allen ihren Toleranzen, die auch die anderen, obigen Halogenlampen einzuhalten haben, garantiert werden kann, sollte so etwas zumindest vorstell-, in meinen Augen auch realisierbar sein.

P. S. Der Vollständigkeit halber auch die Informationen zur Philips Ultinon Pro 6000 LED
Ultinon Pro6000 LED | Philips
 
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Franz Gans

Franz Gans

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