Der TÜV hat da eine rechtlich fragwürdige Regelung zu seinen Gunsten geschaffen. In seiner "Verlautbarung" (das pdf-Dokument, dass Frank eingestellt hat) schreibt er zum Beispiel aufgrund der deligierten EU-VO 3/2014 Anhang X.
Hat sich mal jemand die Mühe gemacht nachzusehen, was da drin steht?
ANHANG X
Anforderungen an die Sicht nach hinten
Also das als Begründung für eine Reifenregelung heranzuziehen ist nicht zielführend. Sollte es nur ein redaktioneller Fehler sein, also der Anhang XV gemeint sein (Anforderung an die Montage von Reifen, unter Ziffer 4.2.2 ist die "Winterreifenregelung" auch für den Heidenau abgelegt), ja dann hätten die Ingenieure vom TÜV gepennt, die Korrekturlesung hätte versagt, der Bund-Länder-Ausschuss nicht ausreichend geprüft was da vorgelegt wurde oder es hat schlicht der Sachverstand gefehlt.
Dies setzt sich dann auch bis ins hohe Haus des Verkehrsministeriums fort. Von weiteren Ungereimtheiten will ich gar nicht sprechen.
Also vom reinen Recht her, darfst Du auf einer 1150 mit EU-Zulassung auch den Heidenau fahren. Du kannst das etwas anders formuliert auch auf meiner Seite
Bridgestone AX41 – Motorrad-Blog nachlesen, da geht es um den Bridgestone AX41, der noch nicht mal "T" sondern nur "Q" als Speedindex hat. Da gilt eigentlich das gleiche.
Ich würde mich da weder vom TÜV noch von sonstwem ins Bockshorn jagen lassen.
Man könnte ja auch mal verfassungsrechtlich drüber schauen, ob der TÜV als "Beliehener" nicht nur Durchführungs- und Ausführungsvorschriften oder Handlungsanweisungen für den internen Gebrauch erlassen darf, sonedrn auch Recht verändern ... auch das Zusammenwirken mit dem Bund-Länder-Ausschuss kann man da mal hinterfragen. Im Grundgesetz gibts dafür keine Befugnisse. Der dient der Abstimmung der Länder mit dem Bund bei der konkurrierenden und ausschließlichen Gesetzgebung , da steht was in den Artikeln 72 und 73 des Grundgesetzes.
Was der TÜV da macht ist schändlich und schäbig, aber idula (in diesem unseren Lande) werden ja immer öfter Pfründe geschützt und Sachreggelungen zugunsten irgendwas und -wem ausgelegt. Wieso braucht man für die Januarbeihilfe bei Corona auf einmal einen Steuerberater und für November/Dezember (was auch noch nicht komplett ausgezahlt ist) nicht?
Also rechtlich darfst Du, musst aber mit einem zickigen TÜV rechnen, der zu seinem finanziellen Vorteil gelassen im Unrecht verharrt.