Ich hab mal eine Artikel aus einem anderen Forum.
Ein befreundeter Anwalt hat schon mehrere Fälle gegen den Österreichischen Staat gewonnen.
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Keine Vollstreckung einer österreichischen Geldbuße
Eine österreichische Geldbuße ist in Deutschland nicht amtlich einzutreiben, wenn der Fahrer eines in Österreich auffällig gewordenen Fahrzeugs unbekannt bleibt, weil der deutsche Halter sich weigert, ihn zu benennen. Das hat jetzt das Finanzgericht Hamburg entschieden (Az. 1 V 289/09).
kenne ich wohl ..............
Aber in unserem Diskussionsfall ist die Person bekannt - sein Führerschein wurde an Ort und Stelle eingezogen - das Motorrad und er waren zum Tatzeitpunkt am selben Ort
( nach der 2. Anhaltung dann wohl nicht mehr )
Mich würde wirklich interessiern, was mit so einem Kanditaten in seinem Heimatland passiert.
( Bei uns kann die zuständige Behörde bei Bekanntwerden eines solchen Deliktes die Verkehrszuverlässigkeit = " Depperltest " überprüfen lassen - den übersteht so ein Kandidat meist nicht - Fazit er darf zumindest einige Zeit nicht mehr legal am Verkehrsgeschehen teilnehmen, weil er keinen Führerschein hat. )
Friedl