Ähem, also:
Es handelt sich um einen Gewährleistungsfall (keinen Garantiefall) bei einem Verbrauchsgut, daher ist der Verkäufer zwei Jahre lang zur sog. "Nacherfüllung" verpflichtet, also Reparatur oder Ersatzlieferung.
(Übrigens: Nach 6 Monaten muss eigentlich der Käufer beweisen, dass der Mangel im Keim schon bei Übergabe bestand, aber das ist ja bei Nina glücklicherweise nicht strittig. Tatsächlich ist der Keim dieses Mangels m. E. eine Fehlkonstruktion.)
Da es sich um gesetzliche Gewährleistung handelt, muss man das nicht bei BMW nachlesen, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch, angefangen mit § 437 BGB "Rechte des Käufers bei Mängeln".
Nach § 212 BGB "Neubeginn der Verjährung" beginnen die zwei Jahre Gewährleistungsfrist mit der Reparatur erneut, aber natürlich nur für die ausgetauschten Teile. An dieser Stelle wird der Unterschied zur freiwilligen Garantie bedeutsam, denn auf eine Garantie-Reparatur gibt es keine 2 Jahre Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung.
@F-Treiber:
Spannend wird es bei Dir, wenn der
im Juli bei 30 Tkm Dein LkL wechselt und es ist dann erwartungsgemäß im Mai 2016 bei 60 Tkm wieder hinüber. Dann wird er das nicht nochmal gratis machen wollen - muss er aber!
Dann fangt Ihr an, um die o. g. Beweislast-Umkehr zu streiten. Ich tippe mal, diesen Streit wirst Du dann gewinnen, gerade weil diese Schwachstelle bei Dir schon mal gemacht wurde und inzwischen tausende von F 700 GS mit defekten LkL in die Werkstätten mussten.
Ich selber werde wohl nicht so viel "Glück" haben, weil ich leider nicht so viel fahre wie Du: Wenn auch bei mir das LkL mit 24 Tkm anfängt zu haken ("Mittelrastung"), dann wird meine Kleine wohl schon mehr als 2 Jahre auf dem Buckel haben.
Viele Grüsse, gute Fahrt
Achim (der heute mal Lust zum Klugsch... hatte)