AlpenoStrand
Ich bin dort zuletzt 2010 gefahren und hatte das nicht so streng mit doppelter, durchgezogener Linie & Co in Erinnerung. War am Weg zum BMW Treffen in GAP, war aber auch ein Freitag. Danke für die Hinweise.
Das ist kein Berg, das ist ein sanfter Hügel, maximal.Ich fahr, bei Gelegenheit, halt unter der Woche den Berg.
Gruß Alex
Ehrlich gesagt sind alle diese Fälle von selektiven Streckensperrungen ein Fall für die Verwaltungsgerichte. Dass sich eine Straßenbaubehörde überhaupt traut, solche Schilder aufzustellen, ist schon erstaunlich.Wow, was eine Ignoranz. Und dann noch in einem Forum mit seinem Fehlverhalten kokettieren, Hammer.
Erstmal warum soll die Behörde das nicht. Solange es keinen Kläger gegen die Sperrung gibt ist es zwar ein rechtwidriger belastender Verwaltungsakt aber entweder zahlt man oder um zu einem rechtverbindlichen Ergebnis ob die Sperrung rechtens war bzw. ist zu kommen, man zahlt nicht.Ehrlich gesagt sind alle diese Fälle von selektiven Streckensperrungen ein Fall für die Verwaltungsgerichte. Dass sich eine Straßenbaubehörde überhaupt traut, solche Schilder aufzustellen, ist schon erstaunlich.
Insofern: Deine innere Erregung ist hiermit zur Kenntnis genommen worden.
Viele Grüße vom Sampleman
Du hast die Straße XY befahren wollen, doch dich durch die dort nunmehr aufgestellten Verkehrsschilder jedoch an einer Weiterfahrt gehindert gesehen und damit zum Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts geworden. Dieser sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die angeordnete Streckensperrung, die einen massiven Eingriff in die Rechte der betroffenen Verkehrsteilnehmer (Motorradfahrer) darstelle, nicht gegeben seien. Dass der fragliche Straßenabschnitt einen Unfallschwerpunkt darstelle, müsse bestritten werden. Die bloße Auflistung einer bestimmten Anzahl von Verkehrsunfällen sage darüber noch nichts aus, zumal an der Mehrzahl dieser Unfälle Pkw beteiligt gewesen seien. Ebenso wenig gebiete der Straßenzustand oder der Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen ein entsprechendes verkehrsbehördliches Einschreiten. Darüber hinaus gebe es mildere Maßnahmen, mit denen das angebliche Problem der hohen Unfallzahlen von Motorrädern auf dem betreffenden Streckenabschnitt gelöst werden könne. So sei zum einen an Geschwindigkeitsbeschränkungen und entsprechende Überwachungen, zum anderen an das Aufbringen von sog. Rüttelstreifen auf die Fahrbahn zu denken, wie es beispielsweise im Gebiet der Gemeinde XYZ. erfolgreich praktiziert worden sei. Allein der Umstand, dass Motorräder bzw. deren Fahrer nicht in allen Erholungs- und Ausflugsgebieten gern gesehene Gäste seien, rechtfertige die streitige Maßnahme jedenfalls nicht.
Dann beantragst du die aufschiebende Wirkung anzuordnen bis eine Klärung über den rechtswidrigen Verwaltungsakt erfolgt ist.
Dann erfolgt mit großer Sicherheit die Einstellung des Verfahrens, denn die Behörde weiss natürlich um den Zustand Ihrer Entscheidung eine Strecke nur für eine Benutzergruppe zu sperren.
Sind sich die entsprechenden Verantwortlichen für die Streckensperrung nur für Motorräder sicher vor einem Verwaltungsgericht zu obliegen (meist hat es da noch keinen Kläger gegeben der dagegen vorgegangen ist und eine Sperrung für eine Benutzergruppe musste aufgehoben werden) und daher berechtigt waren diesen belastenden Verwaltungsakt durchführen zu dürfen werden sie entsprechend antworten.
Dann kann es weitergehen.
Dann wird die ausführende Behörde in etwa so antworten:
Sie bekräftigt unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse ihrer Unfallkommission anlässlich der im Jahr 20xx durchgeführten Besprechungen im Einzelnen ihren Standpunkt, dass aufgrund der in den letzten Jahren stark angestiegenen Zahl von Verkehrsunfällen unter Beteiligung von Kraftradfahrern sowie des Umstandes, dass auf dem fraglichen Streckenabschnitt regelmäßig Motorradrennen mit riskanten Überholmanövern und unter Missachtung der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung durchgeführt würden, eine Gefahr für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer bestehe, der nur durch die angeordnete Streckensperrung für Motorradfahrer habe begegnet werden können. Diese Maßnahme sei auch verhältnismäßig, weil weniger belastende Mittel nicht zur Verfügung stünden und außerdem auf begründeten Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilt werden könnten. Geschwindigkeitsüberprüfungen durch die Polizei seien in der Vergangenheit bereits durchgeführt worden, hätten jedoch nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt. Auch das Aufbringen von sog. „Rüttelplatten“ führe aus ihrer Sicht nicht zu einer Herabsetzung der Unfallgefahr und stelle im Übrigen eine erhebliche Beeinträchtigung für andere Verkehrsteilnehmer dar.
Zudem fehlt dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis.
Dann antwortest du wiederum:
Der Antrag ist zulässig; insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Bei einem – wie hier – ein Verbot aussprechenden Verkehrszeichen, mit dem eine zuvor erlassene verkehrsbehördliche Anordnung der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO umgesetzt wird, handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um einen belastenden (Dauer-)Verwaltungsakt im Sinne einer Allgemeinverfügung, der in entsprechender Anwendung des § 80 Abs.2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 41 StVO, Rn. 247 m.w.N.). Einen derartigen Verwaltungsakt kann gemäß § 42 Abs. 2 VwGO jeder anfechten, der geltend machen kann, hierdurch in seinen Rechten, etwa in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), verletzt zu sein. Für die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 21.08.2003 – 3 C 15/03 -, juris = NJW 2004, 698 m.w.N.) bereits aus, wenn ein Verkehrsteilnehmer anlässlich seiner Teilnahme am Straßenverkehr zumindest einmal mit dem fraglichen Verkehrszeichen konfrontiert worden ist, weil er schon hierdurch zum Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts werde und sich ein anschließend von ihm eingelegter Rechtsbehelf daher nicht als unzulässige Popularklage darstelle. Nach Maßgabe dessen ist auch der in XYZ wohnhafte Antragsteller als antragsbefugt anzusehen, weil er, ohne dass ihm dies zu widerlegen ist, geltend gemacht hat, dass er den gesperrten Straßenabschnitt am XX.XX.20XX mit seinem Motorrad habe befahren wollen, sich durch die dort aufgestellten Verbotszeichen jedoch an einer Weiterfahrt gehindert gesehen habe.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt, die – wie dargelegt – kraft Gesetzes entfällt, ganz oder teilweise anordnen. Bei dieser Entscheidung bedarf es einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung einerseits und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts andererseits, bei der insbesondere auch die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten des im Hauptsacheverfahren eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen sind. Diese Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, weil bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür spricht, dass die von der Antragsgegnerin für den hier interessierenden Teilabschnitt der L/B/K XYZ angeordnete Streckensperrung für Krafträder aller Art rechtswidrig ist.
Allerdings dürfte die Antragsgegnerin entgegen der ursprünglichen Annahme der Kammer für die streitige Anordnung sachlich zuständig gewesen sein. Zuständig für den Erlass verkehrsbehördlicher Anordnungen sind gemäß §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 1 StVO die – nach dem jeweiligen Landesrecht für zuständig erklärten – Straßenverkehrsbehörden. Dies sind im Land Hessen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZuStVO-Verkehr) in der Fassung vom 25.08.2014 zwar regelmäßig nur die Landkreise und kreisfreien Städte, nicht dagegen – vorbehaltlich einer etwaigen Übertragung der Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 ZuStVO-Verkehr – sonstige (kreisangehörige) Gemeinden. Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine selbständige Gemeinde i.S.d. § 14 Abs. 3 Satz 1 NKomVG handelt, die gemäß § 17 Satz 1 NKomVG in ihrem Gebiet neben ihren Aufgaben als kreisangehörige Gemeinde auch alle Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise – mithin grundsätzlich auch im Bereich des Straßenverkehrsrechts – erfüllt, soweit Rechtsvorschriften dies nicht ausdrücklich ausschließen. Letzteres dürfte hier nicht der Fall sein, weil § 2 Abs. 1 Nr. 1 ZuStVO-Verkehr lediglich bestimmte Zuständigkeiten positiv normiert, ohne zugleich andere Zuständigkeiten ausdrücklich auszuschließen. Eine entsprechende Ausschlussregelung u.a. für die selbständigen Gemeinden enthält vielmehr allein § 20 ZuStVO-Verkehr; dieser erfasst verkehrsbehördliche Anordnungen auf der Grundlage des § 45 StVO – mit Ausnahme der Anordnung flächendeckender Fahrverbote nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO – jedoch nicht. Um ein „flächendeckendes Fahrverbot“ i.S.d. letztgenannten Vorschrift dürfte es sich im vorliegenden Fall ebenfalls nicht handeln; darunter dürften vielmehr nur solche – für alle Fahrzeugarten geltende – Fahrverbote fallen, die in Katastrophenfällen oder bei extremen Witterungsverhältnissen zur Aufrechterhaltung des notwendigen Versorgungsverkehrs auf der Straße und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vor witterungsbedingten Gefahren (vgl. RdErl. d. MW v. 14.11.1979 [Nds. MBl. 1979, 1950] i.d.F. d. RdErl. v. 11.12.1981 [Nds. MBl. 1982, 24]) oder etwa bei polizeilichen Fahndungsmaßnahmen, für Zwecke des Objekt- oder Personenschutzes o.ä. (vgl. Hentschel/König/Dauer, aaO, § 45 StVO, Rn. 31) angeordnet werden.
In der Sache selbst wird sich die angefochtene Anordnung jedoch mutmaßlich als rechtswidrig erweisen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Diese Befugnis wird durch § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dahingehend modifiziert, dass Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden dürfen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Ab Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Besondere örtliche Verhältnisse in diesem Sinne können insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), der dort anzutreffenden Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010 – 3 C 42/09 -, juris = NJW 2011, 1527 für die Pflicht zur Radwegbenutzung; Urt. v. 23.09.2010 – 3 C 37/09 -, NJW 2011, 246 für LKW-Überholverbote auf Autobahnen; Urt. v. 05.04.2001 – 3 C 23/00 -, juris = NJW 2001, 3139 für Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Autobahnen). Die in der Vorschrift darüber hinaus geforderte konkrete Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn ohne ein verkehrsbehördliches Tätigwerden eine das allgemeine Verkehrsrisiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass alsbald vermehrt Schadensfälle, insbesondere Unfälle mit Personen- und Sachschäden, eintreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.09.2010, aaO). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall aller Voraussicht nach nicht erfüllt.
Die Antragsgegnerin hat die streitige Anordnung, wie die uneingeschränkte Übernahme der im „Beschluss“ ihrer Unfallkommission vom XX.XX. 20XX enthaltenen Einschätzung zeigt, insbesondere mit der in den letzten Jahren stark angestiegenen Zahl von Verkehrsunfällen unter Beteiligung von Kradfahrern und der Schwere der damit verbundenen Unfallfolgen begründet. Dies allein wird die Annahme, auf dem fraglichen Straßenabschnitt bestehe ein durch besondere örtliche Verhältnisse bedingtes, deutlich erhöhtes Schadensrisiko, nicht rechtfertigen, zumal an die Darlegung bzw. den Nachweis eines solchen erhöhten Risikos im vorliegenden Fall relativ hohe Anforderungen zu stellen sind, da es hier – anders als in den den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fällen – nicht lediglich um Beschränkungen des fließenden Verkehrs, sondern um den dauerhaften und uneingeschränkten Ausschluss einer ganzen Fahrzeugart vom Straßenverkehr geht.
Hier müsste man dann etwas recherchieren, Zahlen und Instandsetzungsmaßnahmen an den Strapenabschnitten evtl. Und da die Polizei über alle Abschnitte Unfallkarten angelegt kann man daraus ersehen wie sich die Zahlen (Auto und Motorradunfälle) zusammensetzen.
So kannst du darauf reagieren.
Ausweislich der im Protokoll der Unfallkommission vom XX.XX. 20XX enthaltenen tabellarischen Aufstellungen ist die Zahl der Verkehrsunfälle in diesem Bereich in den Jahren 20XX bis 20XX zwar
insgesamt kontinuierlich und nicht unerheblich gestiegen (X im Jahr 20XX, X im Jahr XX, XX im Jahr 20XX und XX im Jahr 20XX = insgesamt XX). Dies mag seine Ursache darin haben, dass sich, wie die Unfallkommission an anderer Stelle ausgeführt hat, der fragliche Straßenabschnitt in der Vergangenheit in einem sehr schlechten baulichen Zustand befand und die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort auf XX km/h begrenzt war und ein Teil der motorisierten Verkehrsteilnehmer –unabhängig davon, ob er ein zweirädriges oder ein vierrädriges Kraftfahrzeug nutzt – sein Fahrverhalten nach der kompletten Sanierung der Fahrbahndecke möglicherweise grundlegend geändert hat. Aus den genannten Aufstellungen ergibt sich jedoch zugleich, dass die Zahl der Unfälle mit Kradbeteiligung sowohl insgesamt (XX) als auch in den einzelnen Jahren (X im Jahr 20XX, jeweils X in den Jahren 20XX und 20XX und XX im Jahr 20XX) stets und zum Teil deutlich unter der Zahl der Unfälle mit anderen Beteiligten und Ursachen lag. Darüber hinaus waren unter den insgesamt XX Unfällen mit Kradbeteiligung lediglich X, an denen Kradfahrer allein beteiligt waren; welche konkreten Ursachen die übrigen X Unfälle hatten, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin und dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge dagegen nicht.
Eine bloße Auflistung der Anzahl an Verkehrsunfällen ist mithin nicht geeignet, ein gerade für die Benutzung mit Krafträdern aus besonderen örtlichen Verhältnissen abzuleitendes erhöhtes Schadensrisiko hinreichend plausibel zu belegen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass ausweislich dieser Auflistung der Anteil der bei den Unfällen schwer oder leicht verletzten Kradfahrer deutlich höher als der der übrigen Verkehrsteilnehmer war. Denn auch dies besagt letztlich noch nichts über die Ursachen der von der Antragsgegnerin angenommenen Gefahrenlage, sondern dürfte in erster Linie auf den allgemeinem Erfahrungswissen entsprechenden Umstand zurückzuführen sein, dass die Gefahr, bei einem Unfall (schwere) Verletzungen davonzutragen, bei Kradfahrern im Allgemeinen deutlich höher ist als bei Autofahrern. Eine vergleichende Betrachtung der Verkehrs- und Unfallsituation an anderen, ähnliche örtliche Gegebenheiten aufweisenden Straßen(abschnitten) im Gebiet der Antragsgegnerin bzw. des Landkreises XYZ hat die Antragsgegnerin dagegen nicht vorgenommen; auch aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Sitzungsprotokollen der Unfallkommission ergibt sich nicht, dass diese – insbesondere etwa der Vertreter der Polizeiinspektion XYZ. – den fraglichen Abschnitt der L/K/B XX im Vergleich zu anderen Straßen(abschnitten) als besonderen Unfallschwerpunkt bewertet hat. Dass sich eine besondere, im Vergleich zu anderen Straßen erhöhte Gefahrenlage allein daraus ergibt, dass der fragliche Straßenabschnitt relativ kurvenreich durch ein Waldstück führt, kann angesichts der in Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbilddokumentation ebenfalls nicht angenommen werden.
Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus darauf hinweist, dass auf dem fraglichen Streckenabschnitt regelmäßig Motorradrennen mit riskanten Überholmanövern und unter Missachtung der bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung durchgeführt würden, was zu erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer führe, rechtfertigt auch dies den Erlass der streitigen Anordnung nicht. Abgesehen davon, dass diese Erwägung auf Kleinkrafträder und Mofas, die von dem Durchfahrtsverbot ebenfalls betroffen, ohnehin nicht zutreffen dürfte, fehlt es insoweit schon an einem substantiierten, mit entsprechenden Fakten untermauerten Vortrag dahingehend, wie häufig es derartige Vorfälle in der Vergangenheit überhaupt gegeben hat.
Auch die insoweit gefertigten Lichtbilder belegen lediglich, dass sich an diesem Tag auf dem Parkplatz bei km X.X eine Gruppe von Motorradfahrern versammelt hat, nicht aber die Veranstaltung eines Motorradrennens. Abgesehen davon wäre eine generelle Streckensperrung für Krafträder unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch dann rechtswidrig, wenn einzelne Motorradfahrer tatsächlich in der von der Antragsgegnerin beschriebenen Weise gegen Verkehrsvorschriften – etwa gegen §§ 3 Abs. 1 und 3, 29 Abs. 1 oder 30 Abs. 1 StVO – verstoßen haben sollten (vgl. VGH München, Urt. v. 31.07.1986 – 11 B 85 A.1928 -, juris = NuR 1987,183). Derartige Verkehrsverstöße sind ggf. im Rahmen entsprechender Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die betroffenen Fahrzeugführer zu ahnden; über Anzahl und Ausgang solcher Verfahren hat die Antragsgegnerin allerdings nichts Konkretes berichtet. Sie sind jedoch für sich genommen keine geeignete Grundlage für eine Streckensperrung nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 Satz 2 StVO, weil sie lediglich ein bestimmtes Verhalten der betreffenden Verkehrsteilnehmer belegen, nicht aber „besondere örtliche Verhältnisse“ im oben beschriebenen Sinne aufzeigen. Vielmehr stellen Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere etwa über die zulässige Höchstgeschwindigkeit, ein allgemeines, eine Vielzahl von Straßen und sämtliche Kraftfahrzeugarten betreffendes Phänomen dar, ohne dass dies bislang – soweit ersichtlich – eine Straßenverkehrsbehörde jemals veranlasst hätte, eine Straße beispielsweise für den Pkw-Verkehr zu sperren, weil dort erwiesenermaßen regelmäßig Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Pkw begangen werden.
Da die von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung mithin mutmaßlich rechtswidrig ist, ist sie für den Antragsteller außer Vollzug zu setzen.
(Kanzlei Kotz)
Tja, wir haben bei uns zwar Via Secura und die vermutlich härtesten Bestimmungen, aber immerhin liegt dahinter noch ein wenig Logik. Ich muss also nicht erwarten, dass da plötzlich ein Schild an der Strasse auftaucht, wo ich z.B. nicht mit einem Cabrio durch darf, mit einem Kombi aber schon. So ähnlich ist das mit den Motorrädern bei uns. Es gibt eine Hierarchie und das ist auch gut so. Wenn schon eine Sperrung, dann klar und deutlich mit einem Fahrverbotsschild mit Motorradfahrer drin und nicht so wie bei Euch!Wow, was eine Ignoranz. Und dann noch in einem Forum mit seinem Fehlverhalten kokettieren, Hammer.
Du bist so hart, wow.Tja, wir haben bei uns zwar Via Secura und die vermutlich härtesten Bestimmungen, aber immerhin liegt dahinter noch ein wenig Logik. Ich muss also nicht erwarten, dass da plötzlich ein Schild an der Strasse auftaucht, wo ich z.B. nicht mit einem Cabrio durch darf, mit einem Kombi aber schon. So ähnlich ist das mit den Motorrädern bei uns. Es gibt eine Hierarchie und das ist auch gut so. Wenn schon eine Sperrung, dann klar und deutlich mit einem Fahrverbotsschild mit Motorradfahrer drin und nicht so wie bei Euch!
Und da gehen mit dann die 10€ echt am Ar.sch vorbei.
Nur mal so aus Neugier, wie denkst du eigentlich wie das in Deutschland - speziell am Kesselberg - beschildert ist, dass man evtl. auf die Idee kommen könnte, dass da de facto gar kein Fahrverbot für Motorrad besteht ?.....Wenn schon eine Sperrung, dann klar und deutlich mit einem Fahrverbotsschild mit Motorradfahrer drin und nicht so wie bei Euch!
....
Den Kesselberg (Berg?) kenne ich nicht, aber dieses hier:Nur mal so aus Neugier, wie denkst du eigentlich wie das in Deutschland - speziell am Kesselberg - beschildert ist, dass man evtl. auf die Idee kommen könnte, dass da de facto gar kein Fahrverbot für Motorrad besteht ?
Gruß Thomas
Ja, wenn man danach geht, dann müsste man die A8 zwischen Stuttgart und München sofort für den Lkw-Verkehr sperren. Da kommt es nämlich regelmäßig zu schweren Unfällen, auch mit Personenschaden...
Das ist ja das Problem. Solange jeder Dritte von uns meint, Lärm am Krad sei toll, gibt es keine Solidarität.Vielleicht gibt es mal so etwas wie Solidarität unter uns, und es werden mal Aktionen gegen die Fahrverbote gestartet.
Die standen auf der anderen Strassenseite und ich durfte nicht rüber wegen der durchgezogenen Linie [emoji16]an den TE:
...ich finde du hättest die Menschen mit der gelben Weste und der Aufschrift "Polizei" mal fragen können, welches Handzeichen da vielleicht möglich wäre.....
Das ist immer so ein Thema, auch statistisch. Z.B. 1000x mehr LKWs auf der Straße als Einspurer...Ja, wenn man danach geht, dann müsste man die A8 zwischen Stuttgart und München sofort für den Lkw-Verkehr sperren. Da kommt es nämlich regelmäßig zu schweren Unfällen, auch mit Personenschaden...