Es gilt grundsätzlich "23 (1) StVO: "Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden."
Wenn der Gehörschutz also so gut ist, dass man kaum noch etwas hört (z.B. Hupe oder Martinshorn), dann liegt hier ein Verstoss gegen §23 vor. Problematisch ist es, wenn durch das eingeschränkte Gehör ein Unfall oder eine konkrete Gefährdung entstanden ist. Hier könnte u.U. ein Staatsanwalt einen Verstoss gegen §315c StGB ("Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.") konstruieren. Die Folgen sind deutlich schlimmer, weshalb im Bereich des Strassenverkehrs auch immer Gehörschützer mit Filtern empfohlen werden, die die normalen Straßengeräusche nicht ausblenden, sondern nur die Dröhnfrequenzen mindern.
Grundsätzlich sollte man aber im Auge behalten, dass über das Gehör im Strassenverkehr nur ca. 5% der Informationen aufgenommen werden. Gehörlose dürfen ja auch Kfz führen. Man muss sich halt mehr umschauen, um nichts zu übersehen.