Hi
Bei BMW verliert man meines Wissens gar keine Garantie sondern bestenfalls Gewährleistungszeit weil BMW keine Garantie gibt sondern bei der gesetzlichen Gewährleistung auf die Beweisumkehr verzichtet. Man verliert sie auch nicht sondern man nimmt sie nicht wahr.
Abgesehen von eventuellen vertraglichen Vereinbarungen beginnt die Gewährleistung mit dem Gefahrenübergang, sprich wenn Du das Teil in deine Ohut übernimmst. Eine vertragliche Zusatzvereinbarung könnte ich mir vorstellen, wenn Du das Fahrzeug zwar bezahlst, also Eigentümer bist und den "Brief" bekommst, es aber beim Händler bis zum Frühjahr stehenlässt.
Wenn Du es abholst aber nicht zulässt ist das kein Kriterium. Zum Einen könntest Du ohne Nummerschild oder mit "irgendeinem" fahren, zum Anderen könntest Du das Fahrzeug auf dem eigenen Acker oder einer abgesperrten Strecke bewegen (z.B. einer Renne in "gott-weiss-wo) .
gerd
Das stimmt auch nicht so ganz. Es ist wohl ein Unterschied, ob wir von der gesetzlichen Sachmängelhaftung sprechen, die für den Endverbraucher mindestens so gestaltet sein muss wie nach BGB gefordert, oder ob es sich um eine zusätzlich vertraglich gewährte Garantie handelt. Soweit sind wir uns einig.
BMW verpflichtet sich darüber hinaus zu 3 Jahren Sachmängelhaftung (das ist eine typische Garantie = freiwillige Leistung des Herstellers über dem was gesetzlich mindestens gefordert ist) unter ganz bestimmten Bedingungen. Eine ist z. B. dass die Verjährung gegenüber der gesetzlichen Forderung schon mit der Anmeldung des Fahrzeuges zu laufen beginnt.
Das wäre nach BGB so nicht zulässig hier muss eine Abnahme erfolgen um den Gefahrenübergang und damit die Verjährung anzustoßen. Diese kann z. B. auch durch konkludentes Handeln erfolgen. z.b. durch Nutzung. Es muss also nicht explizit ein Schriftstück unterschrieben werden.
Wichtig noch ist, was dann final im Kaufvertrag vereinbart wird. Hier können diverse Klauseln aus der AGB konkretisiert sein.
Auch was du oben behauptest, das BMW auf eine Beweislastumkehr verzichtet stimmt so einfach nicht!
Die Klausel in den AGBs floskelt das nur ein wenig aus, wenn BMW allerdings sagt, sie glauben (=vermuten) dir nicht, dass es ein Mangel ist, dann muss der Käufer beweisen! Im Grunde gewinnt man dadurch gegenüber dem BGB kaum etwas. Die Floskel unten ist das Papier im Zweifel nicht wert.
VII. Sachmangel1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Auslieferung des Kaufgegenstandes. Abwei-chend davon verjähren Ansprüche auf Nachbesserung im Fall von Sachmängeln erst nach drei Jahren ab Auslieferung des Kaufgegenstandes oder dessen Erstzulassung, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Auslieferung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar. Beschränkt auf die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen gilt diese Vermutung auch dann, wenn sich ein Sachmangel erstmals nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf von drei Jahren nach Auslieferung zeigt. Ansprüche wegen Sach-mängeln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass– der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entde-ckung angezeigt hat oder– der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder über beansprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben oder– der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder– in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand oder Teile davon (z.B. Soft-ware) in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder– der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsan-leitung) nicht befolgt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Fall der Übernahme einer Garantie.2. Der Käufer kann bezüglich Lack und Durchrostung unge-achtet seiner sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Sachmängelhaftungsansprüche vom Verkäufer Nachbes-serung verlangen, wenn innerhalb von zwölf Jahren nach Ablieferung des Kaufgegenstandes eine Durchrostung der Karosserie vorliegt oder wenn innerhalb von drei Jahren nach dem vorgenannten Zeitpunkt der Lack des Kaufgegenstandes einen Sachmangel aufweist. Dieses Recht wird dem Käufer unter der Voraussetzung gewährt, dass die Inspektionen in den vom Hersteller vorgegebenen Intervallen vorgenommen und Überprüfungen und ggf. Nachbesserungen im Rahmen dieser Inspektionen an der Karosserie und am Unterboden durchgeführt werden. Ansprüche wegen Durchrostung der Karosserie sowie wegen Lackschäden bestehen insbesondere dann nicht, wenn Schäden durch Steinschlag, Kratzer, Dellen, Unfallschäden oder umweltbedingte Einflüsse verursacht wurden. . Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten, wenn die erste Mängelbeseitigung erfolglos war. Bei münd-lichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächst gelegenen, vom Hersteller für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb zu wenden.c) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. d) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.4. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.