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gruß mathias
1. Außer den Ausnahmen lt. art. 73 (betreffen hauptsächlich Anrainer und Wirtschaft/Landwirtschaft) das Fahren und der Aufenthalt von Motorfahrzeugen auf "Offroad-Pisten", einschließlich Feldwegen, Eselspfaden und Wirtschaftswegen verboten ist.
2. Die Verbote lt. 1) erstrecken sich auf Wälder, auf "wassergeologische Gebiete", auf Naturschutzgebiete (Regionalgesetz #42, 30.9.96), die in den Verordnungen 79/409/CEE und 92/43/CEE festgelegten Zonen, sowie in Schluchten and Flußbetten und insbesondere im Hochgebirge und Wiesen oberhalb der Waldgrenze (=Almen).
Ausgenommen von diesen Verboten (angeführt im Artikel/§ 72) sind nur bereits bestehende Straßen in diesen Gebieten, daher ist die Durchfahrt oder Aufenthalt der Fahrzeuge auf den bestehenden Straßen zulässig.
gruß mathias
1. Außer den Ausnahmen lt. art. 73 (betreffen hauptsächlich Anrainer und Wirtschaft/Landwirtschaft) das Fahren und der Aufenthalt von Motorfahrzeugen auf "Offroad-Pisten", einschließlich Feldwegen, Eselspfaden und Wirtschaftswegen verboten ist.
2. Die Verbote lt. 1) erstrecken sich auf Wälder, auf "wassergeologische Gebiete", auf Naturschutzgebiete (Regionalgesetz #42, 30.9.96), die in den Verordnungen 79/409/CEE und 92/43/CEE festgelegten Zonen, sowie in Schluchten and Flußbetten und insbesondere im Hochgebirge und Wiesen oberhalb der Waldgrenze (=Almen).
Ausgenommen von diesen Verboten (angeführt im Artikel/§ 72) sind nur bereits bestehende Straßen in diesen Gebieten, daher ist die Durchfahrt oder Aufenthalt der Fahrzeuge auf den bestehenden Straßen zulässig.