Hi
Man sollte zumindest zwischen Fahrzeugbreite und Last unterscheiden.
Beim LKW der max. 2,55m breit sein kann/darf wird eben das Maximum ausgenutzt um Ladung transportieren zu können. Wenn dagegen einer auf dem Dachgarten seines PKW irgendwas mit 2,5 m Breite transportiert sieht das so komisch aus, dass er wohl von der ersten Streife angehalten wird. Die stellt u.U. fest, dass das Hilfsmittel zum Transport dieser Ladung ungeeignet ist.
Zitat
Ein Fahrzeug und seine Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,5 m und nicht höher als 4,0 m sein. Ausnahmen gelten bei Gefährten, die für land- bzw. forstwirtschaftliche Zwecke gedacht sind.
Bei Fahrzeugen, die nicht höher als 2,5 m sind, dürfen keine Ladungsteile nach vorn hinausragen. Ansonsten gilt: Vorne darf der Ladungsüberstand nicht mehr als 0,5 m betragen.
Bei einem Auto oder einem Anhänger, welcher hinten überstehende Ladung aufweist, ist ein Überstand von 1,5 m zulässig. Auch 3,0 m sind legitim, wenn die Wegstrecke unter 100 km liegt.
Die Länge des gesamten Zugs darf 20,75 m nicht überschreiten.
Durch Kennzeichnung überstehende Ladung signalisieren
Neben den grundlegenden Breiten- und Längenvorgaben, fordert § 22 StVO in bestimmten Fällen Fahrzeugführer auch zur Kennzeichnung auf:
Eine 30 x 30 cm große Fahne, ein gleichgroß ausfallendes hellrotes Schild oder ein roter zylindrischer Körper mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm müssen an überstehender Ladung befestigt werden, wenn diese hinten mehr als 1,0 m über Rückstrahler hinausragt. Diese Sicherungshilfen dürfen jedoch in keinem Fall höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht sein.
Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.
Zitatende
Wobei ich nicht spitzfindig werden würde. Eine waagrecht verzurrte Blechplatte mit 1mm Stärke wäre ohnehin unzulässig wenn sie seitlich das Fahrzeg überragt. Aber 10 gleichzeitig , als Pack transportierte Platten würde ich als "eine Platte" betrachten.
gerd