Erlaubter Gepäcküberhang

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Brauny

Brauny

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R 1250 GS "exclusive" triple black
Glückwunsch und mein Dank. Das geht ja hier weiter sachlich voran.
 
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Für Krafträder und kleinere Kraftfahrzeuge gelten gesonderte Vorschriften. Krafträder, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge (z. B. Quad) dürfen eine zulässige Breite von zwei Meter nicht überschreiten. Mopeds und Mofas dürfen maximal einen Meter breit sein. Eine maximale Höhe von zweieinhalb Metern und eine maximale Länge von vier Metern sind vorgegeben.
Bußgeldkatalog § 32 StVZO: Abmessungen von Fahrzeugen
 
FlowRider

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Glückwunsch und mein Dank. Das geht ja hier weiter sachlich voran.
Naja, du hast auch noch nicht richtig erklärt, was genau du wissen möchtest bzw. was der Anlass deiner Frage ist.
 
Brauny

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In #15 habe ich dir geantwortet.
Laut der Aussage von SQ18, dürfte mein Paket also zwei Meter breit sein, da es ja ein Kraftrad und nicht ein Moped ist.
Was dann noch unklar, bzw. angesprochen wurde ist die Beleuchtung. Ist eine Bremsleuchte ausreichend. Blinker z.B. müssen ja einen Wert von einander entfernt sein. Müssen die in diesem Fall weiter nach außen? Muss man links und rechts über Tag so ein rotes Fähnchen als Begrenzung haben?
Gruß Brauny
 
SQ18

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...ich bin mir da nicht ganz sicher - 2m geht auf alle Fälle, vermutlich auch 2,5 m

Die Breite der Fahrstreifen ist in Deutschland festgelegt. Dementsprechend darf ein Fahrzeug nur in Ausnahmefällen eine zulässige Gesamtbreite von 2,55 m überschreiten. Für Personenkraftwagen gilt eine maximal zulässige Breite von 2,5 m.
Die Lichttechnischen EInrichtungen müssten dann natürlich passen

Überstehende Ladung: Bestimmungen für das seitliche Herausragen
Schließlich müssen wir noch den Fall betrachten, wenn beim Auto seitlich überstehende Ladung vorliegt. Sollte sie seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten (oder aber „über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten“, § 22 Abs. 5 StVO) herausragen, so muss sie unter Umständen kenntlich gemacht werden.

Hierzu muss eine Leuchte angebracht werden, welche nach vorne hin weißes und nach hinten rotes Licht abstrahlt. Bei der Anbringung am Auto müssen folgende Parameter beachtet werden:

  • seitlich höchstens 40 cm vom Rand
  • über der Fahrbahn höchstens 1,50 m
Wann ist eine solche Kennzeichnung für seitlich überstehende Ladung notwendig? Die Antwort der StVO lautet hierauf „wenn nötig“, mit Verweis auf § 17 Abs. 1 StVO. Dort geht es um Beleuchtungseinrichtungen, die bei Dämmerung, Dunkelheit oder anderen Situationen, in denen die Sichtverhältnisse es erfordern, zu benutzen sind. Die luminöse Warnung vor der überstehenden Ladung ist an den Seiten also dann nötig, wenn die Sicht etwa aufgrund von Dunkelheit schlecht ist.

Es gibt auch Dinge, die seitlich nicht herausragen dürfen. Hierzu gehören zum Beispiel waagerecht liegende Platten, einzelne Stangen oder Pfähle und andere schlecht erkennbare Gegenstände.
 
Ralsch

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Was dann noch unklar, bzw. angesprochen wurde ist die Beleuchtung. Ist eine Bremsleuchte ausreichend. Blinker z.B. müssen ja einen Wert von einander entfernt sein. Müssen die in diesem Fall weiter nach außen? Muss man links und rechts über Tag so ein rotes Fähnchen als Begrenzung haben?
Steht genau in Beitrag 4.
Fähnchen, bunte Aufkleber oder Teddybären sehen zwar mglw. nett aus, finden sich aber (in dem Zusammenhang) weder in der StVO noch in der StVZO.
 
gerd_

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Hi
Man sollte zumindest zwischen Fahrzeugbreite und Last unterscheiden.
Beim LKW der max. 2,55m breit sein kann/darf wird eben das Maximum ausgenutzt um Ladung transportieren zu können. Wenn dagegen einer auf dem Dachgarten seines PKW irgendwas mit 2,5 m Breite transportiert sieht das so komisch aus, dass er wohl von der ersten Streife angehalten wird. Die stellt u.U. fest, dass das Hilfsmittel zum Transport dieser Ladung ungeeignet ist.
Zitat
Ein Fahrzeug und seine Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,5 m und nicht höher als 4,0 m sein. Ausnahmen gelten bei Gefährten, die für land- bzw. forstwirtschaftliche Zwecke gedacht sind.

Bei Fahrzeugen, die nicht höher als 2,5 m sind, dürfen keine Ladungsteile nach vorn hinausragen. Ansonsten gilt: Vorne darf der Ladungsüberstand nicht mehr als 0,5 m betragen.

Bei einem Auto oder einem Anhänger, welcher hinten überstehende Ladung aufweist, ist ein Überstand von 1,5 m zulässig. Auch 3,0 m sind legitim, wenn die Wegstrecke unter 100 km liegt.

Die Länge des gesamten Zugs darf 20,75 m nicht überschreiten.

Durch Kennzeichnung überstehende Ladung signalisieren

Neben den grundlegenden Breiten- und Längenvorgaben, fordert § 22 StVO in bestimmten Fällen Fahrzeugführer auch zur Kennzeichnung auf:

Eine 30 x 30 cm große Fahne, ein gleichgroß ausfallendes hellrotes Schild oder ein roter zylindrischer Körper mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm müssen an überstehender Ladung befestigt werden, wenn diese hinten mehr als 1,0 m über Rückstrahler hinausragt. Diese Sicherungshilfen dürfen jedoch in keinem Fall höher als 1,5 m über der Fahrbahn angebracht sein.

Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs- oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,5 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht hinausragen.
Zitatende
Wobei ich nicht spitzfindig werden würde. Eine waagrecht verzurrte Blechplatte mit 1mm Stärke wäre ohnehin unzulässig wenn sie seitlich das Fahrzeg überragt. Aber 10 gleichzeitig , als Pack transportierte Platten würde ich als "eine Platte" betrachten.
gerd
 
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Ralsch

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Hi
Man sollte zumindest zwischen Fahrzeugbreite und Last unterscheiden.
Beim LKW der max. 2,55m breit sein kann/darf wird eben das Maximum ausgenutzt um Ladung transportieren zu können. Wenn dagegen einer auf dem Dachgarten seines PKW irgendwas mit 2,5 m Breite transportiert sieht das so komisch aus, dass er wohl von der ersten Streife angehalten wird. Die stellt u.U. fest, dass das Hilfsmittel zum Transport dieser Ladung ungeeignet ist.
gerd
Dazu gibt es aber keine eindeutigen/messbaren Festlegungen - ausser mal wieder die Gummiparagraphen, das Ermessen des anhaltenden Polizisten und ggf. nach Unfall das des Richters, Gutachters, etc.
Prinzipiell darf ich aber die Couch auch quer aufs Dach packen wenn ich Dachlast, Breite etc. nicht überschreite und ich im Dunkeln ein paar Strahler dranclipse wenn die 40cm zu den Lichtern überschritten werden.
 
Brauny

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Dank an alle.
Es zeigt sich wie eigentlich immer, wenn es um solche Themen geht, dass Eindeutigkeiten in Deutschland nicht vorhanden sind. Regelwerke mit etlichen Ausnahmen und Fußnoten ziehen sich durch die StVZO und StVO, inklusive eines Buchfüllender Busgeldkataloges. Es kommt mal wieder auf das Wohlwollen und Ermessen von Polizei, Aufsichtsbehörden und der Justiz an.
Solange nichts passiert, ist alles gut.
Gruß Brauny
 
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Demokrit

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Honda CB500X
Aus der Praxis - inklusive Rennleitung - geschehen am Dienstag...

Kuh mit erigierten Vario Koffern, demontierter Rücksitz. Darüber quer 4 Regalbretter, 1800 x 400 - frisch aus dem Baumarkt. Rennleitung fährt an Ampel neben mich und guckt. Ich gucke zurück. Fenster geht runter, und Rennleitung fragt nach meiner Ladungssicherung. Ich antworte: "Zwei fette Spanngurte, mehrfach hin und her". Rennleitung: "So soll's sein - gute Fahrt". Scheibe rollt hoch. Gefühlt standen die Bretter ca. 40 cm pro Seite über. Keine Fähnchen.

Zwischen zwei Pollern sollte man aber so nicht durchfahren :-)

p.s. Die Koffer hatte ich dran gemacht, damit es nicht zu extrem wirken sollte.
p.p.s. Sie hätten eher nach dem Gewicht fragen sollen - das war nämlich durchaus grenzwertig.
 
Brauny

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Genau mein Thema. Hier und da ist das abzuholende halt größer, oder wie vor zwei Wochen die Verpackung des gekauften.
Gruß Brauny
 
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Gast43993

Gast
Nicht alles was erlaubt ist, muss auch vernünftig sein. Wenn ich mein Motorrad so belade, daß ich mich beim Fahren nicht mehr wohl fühle, sollte ich es bleiben lassen, auch wenn es erlaubt ist. Mit Ladung, die noch weit über die Koffer/Lenkerbreite hinausgeht, würde ich mich nicht wohl fühlen.
 
Ralsch

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Es zeigt sich wie eigentlich immer, wenn es um solche Themen geht, dass Eindeutigkeiten in Deutschland nicht vorhanden sind. Regelwerke mit etlichen Ausnahmen und Fußnoten ziehen sich durch die StVZO und StVO, inklusive eines Buchfüllender Busgeldkataloges. Es kommt mal wieder auf das Wohlwollen und Ermessen von Polizei, Aufsichtsbehörden und der Justiz an.
Solange nichts passiert, ist alles gut.
Gruß Brauny
Eigentlich stand genau das nicht in den Antworten, aber wenn Du meinst dass das so sein soll dann ist das wohl auch so - oder?
 
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Gast 41871

Gast
Bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Schwertransporte gibt es verstellbare Begrenzungsleuchten, die der tatsächlichen Breite des Fahrzeuges angepasst werden können.

Ab 1m Breite beim Motorrad würde ich mir im Dunkeln schon Gedanken machen, dass mir keiner in die Überbreite fährt oder sich ein Fußgänger verschätzt oder der Gegenverkehr.

Begrenzungsleuchten gibt es zur Genüge, auch mit LED. Die kann man ans Rücklicht klemmen, vorausgesetzt die moderne Elektrik spielt mit.
 
Brauny

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R 1250 GS "exclusive" triple black
Eigentlich stand genau das nicht in den Antworten, aber wenn Du meinst dass das so sein soll dann ist das wohl auch so - oder?
Ich habe etwas früher mit einer derartigen Antwort gerechnet. Eine Antwort wie „Steht genau in Beitrag 4“,spricht Bände. Da du selbst Beitrag 4 präzisierst und bewertest, lässt den Schluss zu, das es deiner Meinung nach nicht genau in Beitrag 4 steht, jedenfalls nicht ohne Korrektur.
So dazwischen stehen schon richtige Antworten, man muss sie nur sehen, bzw. sehen wollen.
Gruß Brauny
 
Ralsch

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Beitrag 4 referenziert nur auf die Beleuchtung. Meine Fragen (weniger Präzisierung) aus dem Folgebeitrag bezogen sich eher darauf dass man ja als Motorradfahrer i.d.R. nicht so oft mit Ladung zu tun hat. Die Definitionen sind trotzdem alle vorhanden, dass das alles unklar und Auslegungssache sein soll kann ich absolut nicht nachvollziehen.
Auslegungssache ist natürlich immer der Aspekt "Ladungssicherheit" (reichen da zwei Spanngurte? auch auf der Autobahn? etc.) oder ob eine 2m breite Kiste auf einem Motorrad realistisch sinnvoll befestigt werden kann und noch sicher zu bewegen ist, egal ob mit oder ohne Lampen.
Und die Rennleitung darf so ein Konstrukt natürlich in Augenschein nehmen, würde ich vermutlich auch wenn da ein Motorrad mit einer 2m Kiste und Lampen dran ankäme.
Was aber rechtlich kann/darf/soll/muss oder verboten ist ist klar geregelt, und darauf bezog sich deine Aussage dass das ja wieder mal komplett unklar und Grauzone wäre - das ist es definitiv nicht.
 
cowy

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HP2E - Schwenker, Xcountry, ALP4.0, KLR250, 4-ride
Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:

[*]bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen ... 2,00 m,

[/LIST]

Upps, dann fahr ich demnächst mit den Schwenker in Gegenwart von Polizei nur noch gerade oder nach rechts.
Nicht dass denen noch einfällt, ich sei in Linkskurven viel zu breit ;-)

Danke, Polly - noch mal ein eventuelles Vergehen verhindert 😉
 
Muecke1973

Muecke1973

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So,
Krafträder und kleinere Kraftfahrzeuge gelten gesonderte Vorschriften. Krafträder, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge (z. B. Quad) dürfen eine zulässige Breite von zwei Meter nicht überschreiten. Mopeds und Mofas dürfen maximal einen Meter breit sein. Eine maximale Höhe von zweieinhalb Metern und eine maximale Länge von vier Metern sind vorgegeben.

Also keine Reflektoren an die Koffer und die 40cm neben den Schlussleuchten zählen auch nicht, da wir 2m Breite haben dürfen.
 
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Erlaubter Gepäcküberhang

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