Hallo Allerseits,
der Gesetzgeber versucht sich an der Erfindung des juristischen
https://de.wikipedia.org/wiki/Perpetuum_mobile
1.) Wer nicht als Täter überführt werden kann (Täternachweis), darf in D nicht bestraft werden. Halterhaftung gibt es nicht, die will man nicht einführen, gut so.
2.) Fahrtenbuchauflage gibt es erst nach einem Vorfall, der nicht unerheblich ist, bei dem der Fahrer nicht ermittelt werden konnte:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__31a.html
sowie:
Fahrtenbuch | Die Fahrtenbuchauflage in der Praxis
Hier hätte man (wie in Österreich) eine Änderung vornehmen können, dass man auch ohne Auflage wissen muss, wer sein Fahrzeug führt und man bestraft werden kann, wenn man das nicht weiss (Halterhaftung durch die Hintertüre, verfassungsrechtlich wohl unbedenklich), will man aber in D anscheinend nicht ändern.
3.) Nun haben wir folgenden Text:
https://dejure.org/gesetze/StVO/23.html
Die Absätze 1 - 1c sind ein Thema für sich, alles klar beim ersten Durchlesen?
Uns interessiert:
(4) 1Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.2Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.
und dann § 21 StVO:
(2) 1Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen.2Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
Ob nun nur gemeint war, man darf einen Helm tragen oder auch eine Sturmmaske und ähnliches wird sich zeigen. ich hatte die amtliche Begründung des Gesetzgebers so verstanden, dass nur der Helm "erlaubt" war.
4.) Mit der praktischen Umsetzung der Norm habe ich ein Problem.
a.) Also, jemand fährt mit einem Auto mit Sturmhaube. Er wird angehalten (zu schnell war er nicht oder vielleicht doch, ist egal). Er wird bestraft, weil er sich unerlaubt vermummt hat. Er kann aber auch nur deshalb bestraft werden, weil man ihn angehalten hat => das war wohl nicht die angedacht Zielgruppe, weil hier ja der Täternachweis bereits gesichert ist.
b.) Foto von Auto mit vermummten Fahrer (Sonnebrille, Sonnenklappe, Schal übers Gesicht ganz egal). Auswerter des Fotos kann den Fahrer nicht erkennen => 2 Delikte, einmal zu schnell, und dann auch noch vermummt, doppelt hält besser.
Nur, wen bestrafe ich denn nun doppelt, wenn ich wegen der Erfüllung des Tatbestandes des § 23 IV StVO nicht erkennen kann, wer sich vermummt hat.
Irgendwie scheint mit die neue Vorschrift nicht ganz bis zu Ende gedacht worden zu sein.
Ich habe so das Gefühl, dass nicht sehr viele bestraft werden...