ABE in der Schweiz nicht mehr generell gültig.

Diskutiere ABE in der Schweiz nicht mehr generell gültig. im Motorrad allgemein Forum im Bereich Community; Piraten sind eben Freigeister. Neidisch? :tongue:
hydrantenfritz

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Interessante Lektüre für die "Piraten"
Richtlinien – asa





Bei mir reichten für die Eintragungen im Motorradausweis ( MV und SW Lenkererhöhung und Fussrasten) die ABE Deutschland....Oehlins Importeur liefert eine auf die Schweiz bezogene,
Bremsleitungen müssen nicht mehr eingetragen werden...

Liebe Grüsse Fritz ( alias Willhelm Tell)
PS: Juekl...wir haben den Gessler nie akzeptiert, und werden das auch nie... :p
 
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lederkombi

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Also die Deutsche ABE war bei der MFK noch nie gültig, es gab zwar einige Prüfer die sich dieser Sinnlosigkeit bewusst waren und einem die Prüfung so abnehmen, aber in vielen Fällen wurde vom Schweizer Generalimporteur ein Schweizer Gutachten verlangt, in meinem Fall wären das vor mehr als 10 Jahren PKW Tieferlegungsfedern, vom deutschen renommierten Fahrwerksspezialisten deren ABE wurde nicht akzeptiert, das einer Schweizer Kleinbude die nur 5 Sorten Felgen verkauft in einem Hinterhofschuppen und noch nie eine Feder verbaut hat wurde akzeptiert, so sind die Schweizer halt eben .
Das stimmt nicht ganz, es gab in der Vorgängerversion der Richtlinen 2b den Hinweis (auch in der VTS), dass die ABE auch in der Schweiz Gültigkeit besitzt. Ich habe damit u.a. Wave-Scheiben für meine RT problemlos eintragen können.
 
lederkombi

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Wenn Gäste / Touristen aus dem Ausland mit ihren im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen in der Schweiz unterwegs sind.
Nun ja, ich täte mich da jetzt nicht allzu sehr darauf verlassen. In DE verlangt die Polizei von mir als Touri auch, dass die Teile eingetragen sind. Wenn dann plötzlich eine ABE nicht mehr Bültigkeit besitzt, dann kann es ja durchaus sein, dass die Schweizer auch von den Touris eine Eintragung verlangen.
 
lederkombi

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Hä? Wenn dieser nicht original Auspuff in D reguläre ABE hat müsste dieser (Fahrer/Tourist inkl. R1100GS inkl. nicht orig. ESD mit ABE für eben diese R1100GS) doch ohne Beanstandung als Tourist durch unser schönes Land reisen können.? Wäre das erste mal, dass ich da was anderes vernehme. Hast du negative Erfahrungen?
Das ist vermutlich ein wenig Ermessenssache. Grundsätzlich könnte, wenn eine ABE in der CH keine Gültigkeit hat, ein Eintrag im Fahrzeugausweis verlangt werden. Dann darf man tatsächlich nicht mehr mit einer in DE zugelassenen ESD bei uns rumkurven. Aber ich denke, dass dies nicht so heiss gegessen wird, wie es gekocht bzw. niedergeschrieben ist.
 
lederkombi

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Basis für die erwähnten "Richtlinien 2b" sind übrigens die folgenden beiden Texte:

  • Verordnung über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV)
  • Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)

Ist durchaus spannend sich da schlau zu machen :cool:
 
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elbakTr1

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Ja es gibt Dinge, die benötigen vom CH-Importeur eine Eignungserklärung, so z.B für ein Öhlins-Federbein, welches ich gebraucht in DE gekauft hatte. Dafür kann ich ohne Probleme jeden Reifen in der korrekten Grösse montieren, da kräht kein Hahn. Auch eine andere Scheibe von MRA interessierte nicht. Bei meinem Zach-Auspuff war die ABE bedeutungslos, da gilt nur die Lautstärke. War mit gemessenen 92dB Standgeräusch lauter als der eingeschlagene Wert von 86dB im Rahmen beim Lenkkopf, somit musste ein dB-Killer her.
.
 
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Equalizer

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Das stimmt nicht ganz, es gab in der Vorgängerversion der Richtlinen 2b den Hinweis (auch in der VTS), dass die ABE auch in der Schweiz Gültigkeit besitzt. Ich habe damit u.a. Wave-Scheiben für meine RT problemlos eintragen können.
Ja das kann ich mir so gut vorstellen, es ist halt der berühmte Kantönligeist und das Gottesdenken der MFKler die sich gegen einiges quer stellen
 
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elbakTr1

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Fahrwerks- und Auspuffteile sind im Fokus, andere Dinge wie Scheiben etc. interessieren weniger ....
 
gerd_

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Hi
Ist doch eigentlich ganz einfach zu verstehen.
Ein serienmässiges Fahrzeug mit EU-Zulassung wird auch in CH problemlos zugelassen.
Irgendwelche Zubehörteile die nur eine Teile-ABE nach EU-Norm haben, gelten in der CH als nicht geprüft und somit als nicht zulässig.
Folglich haben die Schweizer Nachweise gemäss ihrer Gesetze zu erbringen, dass der Kram taugt.
Sehe (meist "höre") ich, welche z.B. Auspuffanlagen eine Zulassung in der EU haben, dann verstehe ich die Schweizer. Sie sagen es nicht so deutlich, denken jedoch vermutlich: Wenn jeder EU-Staat seine Souveränität hat und Krawalltüten zulässt weil es eine Einkommensquelle ist und ihm andere EU-Staaten nichts am Zeug flicken können, so müssen wir das nicht anerkennen.
Für diejenigen die es nicht wahr haben wollen: Es gibt Staaten in Europa die nicht Mitglied der EU sind. Folglich sind dort nur die EU-Bestimmungen etwas wert die von ihnen anerkannt wurden.
Eine EU-Zulassung ist keine "Europazulassung".
Wobei auch EU-Zulassung unterschiedlich interpretiert wird.
Ein Bekannter (Italiener, in Bozen wohnhaft) hatte sich in DE einen VW-Bus mit Oettingerumbau gekauft. Alles vollkommen tadellos mit TÜV. In IT: "Die Felgen sind breiter als bei jeglichem von VW zugelassen Rad. Ändern sonst keine Zulassung!"
Besucher der Schweiz tangiert das nur am Rand. Wer allerdings in der CH mit einer Auspuffanlage erwischt wird die auch in der EU nicht legal ist (dB-Eater "verloren"), hat auch dort Probleme. Und auch in CH gilt "zu laut ist zu laut", egal welchen Zettel man vorzeigen kann.
Ansonsten dürfen "in anderen Staaten zugelassene Fahrzeuge die vorübergehend eingeführt werden" (sprich: Tourikarren) von Ausländern gefahren werden.
Ob ein Schweizer damit fahren darf müssen die Schweizer wissen.
In Vor-EU-Zeiten hatte "Auto-Motor und Sport" Ärger weil sie ein Fahrzeug mit italienischer Zulassung testeten (der Importeur hatte noch keins mit deutscher Zulassung). Das nannte sich Steuerhinterziehung!
Das Gleiche wenn ein Deutscher ein auf einen Ami zugelassenes Fahrzeug fuhr ohne dass dieser dabei war (und sich den Fuss verstaucht hatte).
Ganz lustig war als der Zoll bei uns aufkreuzte und meinte unser VW-Bus habe in der PX eingekauft. Die Antwort "ich glaube nicht, dass unser Bus dort eingekauft hat, aber wir haben eine befreundete US-Amerikanerin zum Einkaufen gefahren deren Mann mit dem Auto in Grafenwöhr ist. Möchten Sie reinkommen und sich umsehen ob sie Amikram bei uns entdecken?"
gerd
 
Ironbutt

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@gerd - gut zusammengefasst.
Einen wichtigen Punkt, den viele nicht kennen, hast du nur am Rande angetönt: wenn du mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug (Auto, Motorrad) in die Schweiz kommst und jemanden in der Schweiz wohnhaften damit fahren lässt und diese Person gerät in eine Polizeikontrolle, kann es sehr teuer werden: es gilt dann nämlich als "Importfahrzeug" und muss in der Schweiz homologisiert werden. Der Vater einer Kollegin kam aus Hamburg um seine Tochter zu besuchen. Sie hat sich seinen Wagen mit deutschem Kennzeichen ausgeliehen, um schnell einkaufen zu gehen. Der "Ausflug" hat sie ein Vermögen gekostet...
 
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Equalizer

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Ist doch eigentlich ganz einfach zu verstehen.
Ein serienmässiges Fahrzeug mit EU-Zulassung wird auch in CH problemlos zugelassen.


Also ich habe vor 2 Jahren einen in Deutschland zugelassenen Transporter mit Euro 6 Zulassung BJ 17 in die Schweiz geholt, konnte ihn aber erst anmelden als ich bei der MFK vorstellig wurde und inkl 1.5 Tonnen Beladung die Abnahme bestand, also nix mit Problemlos
 
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vilkas

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@gerd - gut zusammengefasst.
Einen wichtigen Punkt, den viele nicht kennen, hast du nur am Rande angetönt: wenn du mit einem im Ausland zugelassenen Fahrzeug (Auto, Motorrad) in die Schweiz kommst und jemanden in der Schweiz wohnhaften damit fahren lässt und diese Person gerät in eine Polizeikontrolle, kann es sehr teuer werden: es gilt dann nämlich als "Importfahrzeug" und muss in der Schweiz homologisiert werden. Der Vater einer Kollegin kam aus Hamburg um seine Tochter zu besuchen. Sie hat sich seinen Wagen mit deutschem Kennzeichen ausgeliehen, um schnell einkaufen zu gehen. Der "Ausflug" hat sie ein Vermögen gekostet...
Das ist keine Frage der Homologisierung (Typengenehmigung) sondern eine Frage der Verzollung bzw. Steuer und Versicherung. Und das ist nicht typisch schweizerisch sondern international üblich (wobei ich nicht weiss wie das heute innerhalb der EU gehandhabt wird).

Aber grundsätzlich darfst du nur Fahrzeuge führen die in deinem Wohnsitzland zugelassen sind. Wenn ich nach Österreich fahre und meine Schwester eine Proberunde auf meinem Motorrad fahren lasse, ist das genauso ein Steuervergehen wie wenn ich das Auto meiner Schwester benutze wenn sie mich besucht. Wenn du glaubhaft machen kannst, das das ein einmaliger Fall ist, wird der Zoll kein grosses Trara machen und es beim erhobenen Zeigefinger belassen - wenn der Beamte einen schlechten Tag hat, du beginnst dem Zoll seinen Job zu erklären und mit ihm streitest oder der Zoll den Verdacht hat, das du das Fahrzeug regelmässig verwendest (und so Steuern hinterziehst), kann es teuer werden (Finanzstrafverfahren!).
Diese Problemstellung gibt es nicht nur wenn dich jemand besuchst und du das Auto ausborgst. Wenn ich mir für ein paar Tage einen Mietwagen in D ausborge und es der Mietvertrag erlaubt, darf ich mit dem Fahrzeug weltweit unterwegs sein - aber sobald ich die 1000 Meter von der Vermietstation in D zu meiner Wohnung in CH fahre - Finanzstrafverfahren.

Interessant wird es auch für Grenzgänger oder Wochenpendler mit Firmenwagen oder Handwerker die grenzüberschreitend Montagefahrzeuge verwenden - keine Ahnung wie das dort geregelt ist...
 
lederkombi

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Das ist keine Frage der Homologisierung (Typengenehmigung) sondern eine Frage der Verzollung bzw. Steuer und Versicherung. Und das ist nicht typisch schweizerisch sondern international üblich (wobei ich nicht weiss wie das heute innerhalb der EU gehandhabt wird).

Aber grundsätzlich darfst du nur Fahrzeuge führen die in deinem Wohnsitzland zugelassen sind. Wenn ich nach Österreich fahre und meine Schwester eine Proberunde auf meinem Motorrad fahren lasse, ist das genauso ein Steuervergehen wie wenn ich das Auto meiner Schwester benutze wenn sie mich besucht. Wenn du glaubhaft machen kannst, das das ein einmaliger Fall ist, wird der Zoll kein grosses Trara machen und es beim erhobenen Zeigefinger belassen - wenn der Beamte einen schlechten Tag hat, du beginnst dem Zoll seinen Job zu erklären und mit ihm streitest oder der Zoll den Verdacht hat, das du das Fahrzeug regelmässig verwendest (und so Steuern hinterziehst), kann es teuer werden (Finanzstrafverfahren!).
Diese Problemstellung gibt es nicht nur wenn dich jemand besuchst und du das Auto ausborgst. Wenn ich mir für ein paar Tage einen Mietwagen in D ausborge und es der Mietvertrag erlaubt, darf ich mit dem Fahrzeug weltweit unterwegs sein - aber sobald ich die 1000 Meter von der Vermietstation in D zu meiner Wohnung in CH fahre - Finanzstrafverfahren.

Interessant wird es auch für Grenzgänger oder Wochenpendler mit Firmenwagen oder Handwerker die grenzüberschreitend Montagefahrzeuge verwenden - keine Ahnung wie das dort geregelt ist...
Das stimmt alles, aber man kann das relativ einfach regeln: Mittels Vertrag. Dann darf man. Habe ich alles schon durchgemacht.
 
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vilkas

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Das stimmt alles, aber man kann das relativ einfach regeln: Mittels Vertrag. Dann darf man. Habe ich alles schon durchgemacht.
mit wem hast du einen Vertrag abgeschlossen?
ich halte die Webside der eidgenössischen Zollverwaltung für eine glaubwürdigere Quelle


Personen mit Wohnsitz in der Schweiz

Sie dürfen grundsätzlich kein unverzolltes Fahrzeug benutzen. Unverzollte Fahrzeuge müssen Sie an der Grenze beim Schweizer Zoll unaufgefordert zur definitiven Einfuhr in die Schweiz anmelden. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die Ihnen Verwandte oder Bekannte aus dem Ausland zum Gebrauch überlassen möchten. Spezialregelungen sind lediglich in wenigen Fällen vorgesehen.

...
Sie möchten im Ausland bei einem offiziellen Vermietungsunternehmen ein Fahrzeug mieten und in der Schweiz für private Zwecke – z. B. Ferien – benutzen.
Sie müssen bei der Einreise beim Schweizer Zoll einen Vormerkschein 15.25 für das Fahrzeug beantragen. Diesen erhalten Sie bei allen besetzten Grenzübergängen während der Öffnungszeiten im Reiseverkehr. Mit dem Vormerkschein 15.25 haben Sie 8 Tage Zeit (ab Beginn des Mietvertrags gerechnet), das Fahrzeug wieder auszuführen oder an das in der Schweiz ansässige Vermietungsunternehmen zurückzugeben.
...

12 grenzüberschreitende Fahrten pro Jahr
Hierfür müssen Sie bei einer für Handelswaren zuständigen Zollstelle eine sogenannte Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung (ZAVV) beantragen. Für die Einfuhrabgaben müssen Sie ein Depot leisten.
...

Widerhandlungen

Wenn Sie unberechtigt ein unverzolltes Fahrzeug in der Schweiz benutzen oder Formalitäten nicht einhalten, müssen Sie die Einfuhrabgaben für das Fahrzeug (Zoll, Automobilsteuer, Mehrwertsteuer) nachentrichten. Zudem müssen Sie mit der Einleitung eines Zollstrafverfahrens rechnen.
 
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Das stimmt so alles, aber der Punkt ist: Unverzolltes Fahrzeug!

Und genau dafür gibt es eben die Ausnahmen: 12 grenzüberschreitende Fahrten und bei grenzüberschreitenden Fahrten das Formular 15.25.

Wir haben auch schon in Basel ein Auto gemietet und sind dann damit nach England in die Ferien.

Problematisch wird es, wenn man z.B. als Deutscher mit Aufenthaltsbewilligung (=Wohnsitz) in der Schweiz ein hier immatrikuliertes Fahrzeug lenkt. Dann muss der Zoll von Steuerhinterziehung ausgehen.
Selbst habe ich dies schon erlebt bei einer Rückreise aus Südfrankreich nach einem Unfall. Ich durfte auf keinen Fall mit dem Mietfahrzeug via Genf nach Basel, sondern musste zwingend in Frankreich bleiben (ich fuhr ja als Schweizer ein französisches Fahrzeug ohne Zollanmeldung). Rückgabe war am Flughafen in Mulhouse und ab da dann via Taxi heim nach Basel. War ziemlich wild, aber mich hat es nichts gekostet.

Der aber hier diskutierte Fall ist aber leicht anders: Darf ich als nicht in der Schweiz wohnhafte Person ein Fahrzeug mit Schweizer Kennzeichen zeitlich begrenzt verwenden? D.h.: Das Fahrzeug ist hier immatrikuliert und daher auch verzollt. Somit alles grün. Aber: Die Person darf damit die Schweiz nicht verlassen! Sonst begeht sie beim Grenzübertritt ein Steuervergehen gegenüber dem entsprechenden Drittstaat, es sei denn, das Fahrzeug wurde entsprechend dem Form 15.25 angemeldet.

Das ist alles sehr komplex und man tappt da rasch in die Steuerfalle. Einfach gesagt: Wenn die Nationalität des Fahrausweises nicht mit der Nationalität des Nummernschildes übereinstimmt, dann gibt es Probleme.

Allenfalls gibt es hier noch ein paar Tipps: CH Führerschein und Deutsches Auto - About Swiss Forum
 
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Ist doch eigentlich ganz einfach zu verstehen.
Ein serienmässiges Fahrzeug mit EU-Zulassung wird auch in CH problemlos zugelassen.


Also ich habe vor 2 Jahren einen in Deutschland zugelassenen Transporter mit Euro 6 Zulassung BJ 17 in die Schweiz geholt, konnte ihn aber erst anmelden als ich bei der MFK vorstellig wurde und inkl 1.5 Tonnen Beladung die Abnahme bestand, also nix mit Problemlos
Ob ein gebrauchtes Fahrzeug noch serienmässig ist, muss offenbar jemand in CH feststellen.
Bei Neuwagen vom Händler ist das so.

Für Mietfahrzeuge (aka "Leihwagen") besteht eine Sonderregelung. Als Deutscher kann man mit einem Leihauto mit schweizer Zulassung nach DE fahren (Einreise in die EU). Es wäre auch ein Witz wenn man an der Grenze das Fahrzeug wechseln müsste. Aber die Leihwagenfirmen sind "begeistert" weil die Dinger ja wieder zurückgebracht (von Schweizern abgeholt oder per Transporter) werden müssen.
Wie das umgekehrt ist kann ich nicht sagen.
Nach deutscher Logik könnte ein Schweizer mit einem französischen Leihwagen in die Schweiz einreisen und ihn am Flugplatz Mulhouse/Basel/Freiburg abgeben. Er verlässt dabei die Schweiz nicht weil er den auf französischen Boden liegenden Flugplatz über die Zollstrasse erreichen kann.
Aber wie erwähnt könnte das Schweizer Recht anders sein (wäre aber unlogisch . . .).

Die Tochter die in CH "mal" mit demdeutsch zugelassenen Auto des Vaters fährt entspricht dem Fall (AMS und italienischer Zulassung).
gerd
 
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gerd_

gerd_

Dabei seit
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Das ist keine Frage der Homologisierung (Typengenehmigung) sondern eine Frage der Verzollung bzw. ..............

Aber grundsätzlich darfst du nur Fahrzeuge führen die in deinem Wohnsitzland zugelassen sind. ....................................
Das mag für Dich als Schweizer gelten. In der EU ist das etwas anders,
Wenn Du "mal" ein Fahrzeug mit einem Kennzeichen aus einem anderen EU Land fährst passiert gar nix. Es sei denn Du fährst es dauerhaft (nach 6 Monaten ist es umzumelden). Ich bin schon zig mal mit französischem Kennzeichen in DE gefahren. (M)Einen zweiten Wohnsitz in FR anzumelden funktioniert nicht. Es gibt kein Melderecht in FR aber als EU-Bürger habe ich ein ständiges Aufenthaltsrecht. Schwierig wird es nur wenn man Sozialhilfe o.Ä. beantragen würde.
gerd
 
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Nach deutscher Logik könnte ein Schweizer mit einem französischen Leihwagen in die Schweiz einreisen und ihn am Flugplatz Mulhouse/Basel/Freiburg abgeben. Er verlässt dabei die Schweiz nicht weil er den auf französischen Boden liegenden Flugplatz über die Zollstrasse erreichen kann.
Aber wie erwähnt könnte das Schweizer Recht anders sein (wäre aber unlogisch . . .).
Nein, das geht eben nicht und wurde mir von Avis explizit auch verboten. Also als Schweizer darf ich nicht mit einem franz. Fahrzeug von Frankreich in die Schweiz. Selbstverständlich darf ich jedoch als Schweizer in Frankreich ein Auto mieten und in Frankreich damit fahren. Das geht auch umgekehrt, als z.B. Deutscher in der Schweiz ein Auto mieten und damit fahren. Aber man darf mit dem Auto dann nicht über die Grenze nach Deutschland.
 
Thema:

ABE in der Schweiz nicht mehr generell gültig.

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