B
Bazinga
Das nenne ich mal tapfer.Meine 1260S, EZ 04/2019, aktueller KM-Stand ~23.000 Km....
Sonst keine Hobbys?
Das nenne ich mal tapfer.Meine 1260S, EZ 04/2019, aktueller KM-Stand ~23.000 Km....
Hallo Gerd,
richtig ist, dass ein Garantiegeber eigens formulierte Bedingungen für den Garantiefall knüpfen kann und dies in der Praxis immer auch macht. Es ist aber schon längst entschieden, dass eine Klausel, die den Garantienehmer verpflichtet, eine bestimmte Markenwerkstatt aufzusuchen, damit er etwaige Ansprüche aus der Garantieabrede bewahrt, ungültig ist. Dies geschieht nach der Rechtsprechung durch AGB-Kontrolle. AGB sind für den Verwender (Garantiegeber) zunächst vorteilhaft, da er den Vertragstext mit einer Menge an Klauseln bestückt. Das Gesetz schützt den Garantienehmer aber auch gut vor unangemessener Benachteiligung durch klausulierte Vertragsbestimmungen.
Garantiegeber ist meist eine Versicherung wie CG für BMW. Mit denen wäre dann zu streiten, wenn sie im Schadensfalle Regulierung ablehnen, weil keine BMW-Partnerwerkstatt besucht worden ist.
Nein, das ist seit Jahren nicht mehr so. Die Wartung kann auch nach Herstellervorgaben in einer freien Werkstatt durchgeführt werden. Dass das Folgen bei möglichen Kulanzanträgen hat, kann sich jeder ausmalen.
Bei Garantieansprüchen von Neuwagen sieht es anders aus. In diesem Fall kann der Hersteller auf die Inspektion in einer Vertragswerkstatt bestehen. .
Gerd spricht von den zusätzlichen, also freiwilligen zwei Jahren (Garantie) nach Ablauf der gesetzlichen zwei Jahre (Gewährleistung). Die kann der Anbieter natürlich an seine Bedingungen knüpfenNein, das ist seit Jahren nicht mehr so. Die Wartung kann auch nach Herstellervorgaben in einer freien Werkstatt durchgeführt werden. Dass das Folgen bei möglichen Kulanzanträgen hat, kann sich jeder ausmalen.
Und ich habe User fralind zitiert, der auf die Neuwagengarantie Bezug nahm.Gerd spricht von den zusätzlichen, also freiwilligen zwei Jahren (Garantie) nach Ablauf der gesetzlichen zwei Jahre (Gewährleistung). Die kann der Anbieter natürlich an seine Bedingungen knüpfen
Nein, auch das kann der Garantiegeber nicht uneingeschränkt. Die Beschränkung auf bestimmte oder Vertragswerkstätten ist meines Wissens nicht zulässig.Gerd spricht von den zusätzlichen, also freiwilligen zwei Jahren (Garantie) nach Ablauf der gesetzlichen zwei Jahre (Gewährleistung). Die kann der Anbieter natürlich an seine Bedingungen knüpfen
Das wird man ja herausfinden, wenn man sich vorher einen Kostenvoranschlag holtWelche Freie hat die genaue Detailliert Serviceanleitung für jede VIN, MKB, GKB, so das man als Kunde nicht in die Falle läuft.
Natürlich bieten das die Hersteller den Freien an, kostet aber ordentlich und schnell ist der Preisvorteil dahin.