FlowRider
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Das war auch mein erster Gedanke.Ich möchte kein Nummernschild, das irgendwie auffällt. Schon gar nicht der Rennleitung.
Das war auch mein erster Gedanke.Ich möchte kein Nummernschild, das irgendwie auffällt. Schon gar nicht der Rennleitung.
Im Prinzip kann also jeder ohne Aufwand beim Motorrad das Nummernschild abmachen und beispielsweise aus Scherz um 180° drehen? Augen auf vor der Abfahrt nach der langen Bikerparty-Nacht, würde ich sagenBei meinem KFZ seit Mai 2017 ebenfalls mit Klett verbaut, hält einwandfrei.
Gruß M.
Na hoffentlich das bei den Behindertenwerkstätten....und ich Dilettant kauf mir einfach IRGENDEIN Kennzeichen
Wäre interessanter, was die Rennleitung dazu zu sagen hätte?!?……
Wobei ich zugeben muss, dass bei meinem Kennzeichen im Sternenkranz ein kleiner Elch klebt. Der TÜV-Prüfer hat sich beömmelt beim letzten Mal und nichts weiter dazu gesagt.
Wer mag, kann sich ja ein Krönchen kleben, oder die Batfledermaus.
Anhang anzeigen 273930
Das haben die Chefs der Rennleitung schon gerichtlich geklärt, wobei es in dem Urteil unten sogar um Überkleben des Europa-Kranzes mit einem Reichsadler ging und nicht um einen zusätzlichen Aufkleber im Innern des Ringes, das nichts weiter überdeckt.Wäre interessanter, was die Rennleitung dazu zu sagen hätte?!?
https://verkehrsrecht.gfu.com/2017/...lagge-auf-kfz-kennzeichen-ist-nicht-strafbar/(...) Die Kennzeichnung im Sinne der für das Fahrzeug zugeteilten Buchstaben- und Zahlenkombination wurde nicht verändert (Nr. 2 der Vorschrift).
2. Hinsichtlich § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist zwar der objektive Tatbestand erfüllt. Der Angeklagte hat das Kennzeichen – im Sinne des gesamten Kennzeichenschildes – durch das Aufbringen des Aufklebers teilweise verdeckt und damit verändert.
Es ermangelt jedoch des subjektiven Tatbestandes der Norm. Dieser setzt eine überschießende Innentendenz der „rechtswidrigen Absicht“ voraus. Diese ist – ähnlich wie das Merkmal „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB – als Absicht zu verstehen, im Rechtsverkehr falschen Beweis zu erbringen. Bezogen auf den Straßenverkehr sind nur Handlungen erfasst, die bezwecken sollen, die Feststellung oder die Erkennbarkeit der amtlichen Kennzeichnung in Bezug auf die Zuordnung des Fahrzeuges zu beeinträchtigen (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 22 StVG, Rn. 6).
Das ist hier nicht erfüllt. Der Angeklagte wollte nicht über die amtliche Kennzeichnung im Sinne der für das Fahrzeug zugeteilten Buchstaben- und Zahlenkombination oder der aufgebrachten Zulassungs- oder Hauptuntersuchungsplakette täuschen, denn diese blieben unverändert.
Es liegt auch sonst keinerlei Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr vor. Falscher Beweis im Rechtsverkehr sollte mit den vorgenommenen Handlungen nicht erbracht werden.
(...)
Das nennt sich Fortbildung des Rechts und ist der Grund dafür, warum man jahrelang auf seine Gerichtsverfahren wartet.Wahnsinn, mit was für einer Scheixxe sich unsere Gerichte befassen müsse und das mit Steuergeldern.
Finde ich interessant. Wenn man dieses Urteil liest, dann komme zumindest ich zu dem Schluss, dass das Verändern oder Überdecken eines Kennzeichens nur dann strafbar ist, wenn es in der Absicht zu täuschen erfolgte. Das bedeutet für mich: Wenn ich zum Beispiel hinten am Auto Ladung draußen hängen habe, die das Kennzeichen verdeckt, dann kann ich irgendeinen Zettel mit meiner Autonummer drauf hinten anpappen und alles ist gut. Denn die Absicht des Verdeckens drehte sich ja nicht um das Verdecken, sondern um den Ladungstransport.Das haben die Chefs der Rennleitung schon gerichtlich geklärt, wobei es in dem Urteil unten sogar um Überkleben des Europa-Kranzes mit einem Reichsadler ging und nicht um einen zusätzlichen Aufkleber im Innern des Ringes, das nichts weiter überdeckt.
Zitat aus dem Urteil:
https://verkehrsrecht.gfu.com/2017/...lagge-auf-kfz-kennzeichen-ist-nicht-strafbar/
Keine Rechtsberatung, aber:Finde ich interessant. Wenn man dieses Urteil liest, dann komme zumindest ich zu dem Schluss, dass das Verändern oder Überdecken eines Kennzeichens nur dann strafbar ist, wenn es in der Absicht zu täuschen erfolgte. Das bedeutet für mich: Wenn ich zum Beispiel hinten am Auto Ladung draußen hängen habe, die das Kennzeichen verdeckt, dann kann ich irgendeinen Zettel mit meiner Autonummer drauf hinten anpappen und alles ist gut. Denn die Absicht des Verdeckens drehte sich ja nicht um das Verdecken, sondern um den Ladungstransport.
Oder wie?
„was ich selber denk und tu trau ich jedem andern zu“Im Prinzip kann also jeder ohne Aufwand beim Motorrad das Nummernschild abmachen und beispielsweise aus Scherz um 180° drehen? Augen auf vor der Abfahrt nach der langen Bikerparty-Nacht, würde ich sagen
Deine Unterstellung zeigt ein Weltbild, das sich von meinem deutlich unterscheidet. Wenn ich durch eine Unterführung gehe und befürchte, überfallen zu werden, habe ich doch nicht vor, in der nächsten Unterführung jemanden anders zu überfallen.„was ich selber denk und tu trau ich jedem andern zu“
Gruß M.
„Getroffene Hunde bellen“Deine Unterstellung zeigt ein Weltbild, das sich von meinem deutlich unterscheidet. Wenn ich durch eine Unterführung gehe und befürchte, überfallen zu werden, habe ich doch nicht vor, in der nächsten Unterführung jemanden anders zu überfallen.
Das steht da nicht ohne Grund.bin verwarnt
Super, da kann man dann die Buchstaben und Ziffern beliebig ändern, je nach Tageslaune und/oder Punktestandwerden mit Klettband
Servus Zipfl!
Hättest Du von Anfang an gelesen wärst Du im Post#9 selbst drauf gekommen. Siehe hier Motorradkennzeichen – Kennzeichenprofis
Lieber PlatzHirsch, vielleicht hat er das und du verbindest dazu ein Blech- Kennzeichen. Dennoch Danke. Das gesuchte ist aus Kunststoff, zugelassen und verbiegt nicht so schnell.
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