Hallo Gerd
Ergänzend zur Antwort von Larsi
in D
Nicht ausschließlich die Modell Nr 21, siehe RolandB oder/ und die Handelsbezeichnung sind hier zielführend, sondern Modelltyp / Ausführungsnummer und die ABE EG BE Nr.( Typengenehmigungsnummer, z.B. e1*92/61*0041*05), siehe und vergleiche hier die vorliegende Unbedenklichkeitsbescheinigung, sie ist Grundlage der Reifenfabrikatsbindung gem. Betriebserlaubnis, hier erweitert in den Zeilen 15.1 und 15.2 mit den hier eingetragenen Leichtmetallfelgen ( Nr. und Größen beachten ) bei Verwendung der Reifenfreigabe, s. dazu Zeile 22 Zusatz Zulassungsbescheinigung unter Beachtung der Reifengröße, Querschnitt, Geschwindigkeitsindex, Durchmesser, Tragfähigkeit aber bei dir ohne Herstellerbindung.
Die zwingend notwendige zu berücksichtigende Übereinstimmung des Reifenmodells und des Hersteller für Vorder- und Hinterradreifen ergibt sich aus der Reifenfabrikatsbindung der ABE EG Typengenehmigung für das Fahrzeug.
Abweichungen hiervon sind im Rahmen der vorliegenden Bescheinigungen nur bei der Reifenfabrikatsbindung EG ABE durch die Unbedenklichkeitsbescheinigung für Reifenumrüstungen des Reifenherstellers möglich.
Das Erfordernis ergibt sich auch aus der Zeitachse, Reifenentwicklung, Modellwegfall usw.
Erstrebenwert ist der laut Reifenfabrikatsbindung zulässige Reifen Michelin T66, Dunlop D 604, Metzeler Enduro 4, Pirelli MT 90 sicher nicht mehr