Bayerisches Wldgesetz & Straßen- und Wegegesetz
Da das Thema und die Frage der Zulässigkeit des öfteren auftaucht und auch bei mir mit hohem Interesse verbunden ist, habe ich mal die Gesetzestexte durchforstet:
Waldwege: Bayerisches Waldgesetz
hier gilt, daß alles was nicht ausdrücklich erlaubt ist verboten ist. Der Zugang zum Wald ist in Art. 13 "Betreten des Waldes" geregelt:
Zitat:
"(3)Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt."
Feldwege, Ortsverbindungsstraßen: Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Dieses Gesetz bietet viel Spielraum für Interpretationen. Man beachte aber immer wieder die Hinweise auf "Bürgerliches Recht". Was das im Zusammenhang mit Feldwegen bedeutet entzieht sich meiner Kenntnis.
Im Gesetz wird von öffentlichem Verkehrsraum gesprochen. Hierzu gehören nach Artikel 3 auch Gemeindeverbindungsstraßen und Feld- und Waldwege.
Nach Artikel 53 zählen "öffentliche Feld- und Waldwege" zu sonstigen öffentlichen Straßen:
Zitat:
"das sind Straßen, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen"
In Art 14 wird was über die Benutzung "Gemeingebrauch" gesagt:
Zitat:
"(1) Die Benutzung der Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) ist jedermann gestattet. [SUP]
"
[/SUP]
Widmung bedeutet hierbei Verfügung, geregelt in Art. 4:
Zitat:
"(1) Widmung ist die Verfügung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält.
(2) Die Widmung wird von der Straßenbaubehörde, für Staatsstraßen von der obersten Straßenbaubehörde verfügt; ist die Straßenbaulast geteilt, so widmet die für die Fahrbahn zuständige Straßenbaubehörde. Ist die widmende Straßenbaubehörde nicht Organ des Trägers der Straßenbaulast, so ist zur Widmung dessen schriftliche Zustimmung erforderlich. Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten sind in der Verfügung festzulegen und vom Träger der Straßenbaulast kenntlich zu machen."
Ich interpretiere das ganze jetzt mal so:
Waldwege, wie bereits gesagt, mit Motor absolut tabu.
Feld- und Wirtschaftswege grundsätzlich auch, da das Fahren darauf mit dem Motorrad nicht der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dient. Allerdings ist es auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Es wäre geradezu grotest dort noch nicht mal mit dem Fahrrad fahren zu dürfen, auch wenn diese ebenfalls nicht der Bewirtschaftung dienen
Interessant ist der rot markierte Satz von Artikel 4, insbesondere der blau markierte Teil. Für mich bedeutet das, daß ohne Verkehrsbeschränkung, z. B. Durchfahrtsverbot mit Einschränkungen "Anlieger" oder Forst- und Landwirtschaft" diese Strecken frei benutzt werden können. Diese Regelungen inkl. Verbotsschilder werden im Übrigen durch die Gemeinden aufgestellt. Da kann man jetzt daraus schließen, daß bei fehlenden Schildern die Gemeinden das entweder nicht so eng sehen oder denen einfach das Geld für die Schilder fehlt.
Wie gesagt, das ist meine Interpretation.
Interessant dann noch die
STVO §2:
Zitat:
"(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen,
von zwei Fahrbahnen die rechte.
Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn."
Dann gibt es noch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zur STVO, in der dann grundsätzliche Dingen und Begriffe definiert sind. Zum Beispiels auch das hier:
Zitat:
"