Scrat
Themenstarter
Ganz besonders im Zusammenhang mit Kleidung in Warnfarben kommt das Thema mit den Zusatzscheinwerfern immer wieder auf. Allerdings herrscht hier doch die eine oder andere Unklarheit darüber, was im Bezug auf das Motorrad erlaubt ist und wann was eingeschaltet werden darf. Auf Grund dessen habe ich vor einer Weile dieszüglich eine Anfrage an das Bundesverkehrsministerium gerichtet. In dieser Anfrage wollte ich wissen, welche Zusatzleuchten, hier besonders die neuen Tagfahrleuchten, am Motorrad erlaubt sind und wann diese genutzt werden dürfen. Hier nun die Antwort
Gruß
Kai
Denke damit ist einiges geklärt. Das mit den Tagfahrleuchten wußte ich so nicht.Sehr geehrter Herr xxxxx,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider ist es erst heute möglich, auf
Ihre Anfrage zu antworten. Ich hoffe, dass meine Antwort Ihnen auch zum
verspäteten Zeitpunkt noch von Nutzen ist.
Zur Frage der Zulässigkeit von Tagfahrleuchten an Motorrädern nehme ich
gern Stellung:
Deutschland hat sich stark dafür eingesetzt, dass Tagfahrleuchten an
Motorrädern zulässig sind. Im März hat das Weltforum für die
Harmonisierung von kraftfahrzeugtechnischen Vorschriften der Änderung
der Anbauvorschriften für Motorräder zugestimmt und nach der
Notifizierung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen im Herbst
diesen Jahres dürfen bauartgenehmigte Tagfahrleuchten an Motorrädern
angebaut werden. Derzeit wird an eine Änderung der
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vorbereitet, damit alternativ zum
vorgeschriebenen Abblendlicht auch die Benutzung von Tagfahrleuchten
erlaubt wird.
Eine alternative Schaltung der Tagfahrleuchten als Standlicht ist nicht
erlaubt, das Stilllegen des Standlichts auch nicht. Werden derartige
Änderungen dennoch vorgenommen, kann dies zum Erlöschen der
Betriebserlaubnis führen und damit zur Zulassung des Fahrzeugs für den
öffentlichen Verkehr (StVZO § 19 Abs. 2).
Die Benutzung von Nebelscheinwerfern ist in der StVO § 17 Abs. 3
geregelt: "Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich,
dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher
Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet
sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die
zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne
Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden.
Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt
werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt." Eine
Anderweitige Nutzung der Nebelscheinwerfer ist nicht zulässig.
Wenn Sie diese Antwort in einem Motorradforum verwenden möchten, steht
dem seitens des Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
nichts dagegen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gerda Renatus
Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
Referat Bürgerservice, Besucherdienst, IFG
buergerinfo@bmvbs.bund.de
Tel.: + 49 (0) 30 18 - 300 - 3060
Fax: + 49 (0) 30 18 - 300 - 1942
Gruß
Kai