Nochmal: Gibt ein Händler eine GW-Garantie ist das ein regulärer Verkauf zwischen Händler und Endverbraucher.
Dieser Verkauf beinhaltet somit automatisch die ges. Gewährleistung.
Natürlich sind gerade bei den GW-Garantien viele Ausschlußklauseln beinhaltet, die dürfen aber nicht die Gewährleistung einschränken.
Von daher ist ein Kauf mit Garantie immer besser.
Meine eigene Erfahrung:
Verkauf im Kundenauftrag beim Händler: Finger weg, das Angebot ist zu teuer. Ausnahme nur machen, wenn es sich um einen Exoten handelt der kaum am Gebrauchtmarkt zu beschaffen ist.
Verkauf vom Händler ausschließlich mit Gewährleistung: Auch für die Katz, da oft ebenfalls zu teuer, mit ungewissem Ausgang! Palmstrollo kann ein Lied davon singen.
Dann gleich Kauf von Privat: Hier kann man sich Verkäufer und zugleich Halter/Fahrer ansehen, nicht nur das Fahrzeug. km-Stände sind selten getürkt.
Oder: Kauf vom Händler mit Gewährleistung und Garantie: Dann ist zumindest die Gefahr gering dass das Fahrzeug nicht in dem beschriebenen Zustand ist, denn kaum ein (seriöser) Händler kann auf Dauer bestehen wenn er Schundluder betreibt.
Bei Hinterhofklitschen ist immer Vorsicht geboten, da würde ich generell nicht (mehr) kaufen! Ich habe es einmal gemacht und bin prompt auf die Schnauze gefallen, wenngleich es kein Weltuntergang war, es ging nur um ein paar Euro. Und ich hatte Gewährleistung - nur konnte ich mir nach 7 Monaten nichts mehr dafür kaufen. Die Differenz zum etwas günstigeren Privatkauf war rausgeworfenes Geld!
Du scheinst es nicht zu verstehen. Garantie ist eine freiwillige Leistung des Händlers, auf die Du KEINEN Anspruch hast, selbst wenn sie im Vertrag steht, ist sie schwierig durchzusetzen (Beweisfrage).
Gewährleistung ist ein gesetzlich vorgeschreibener Vertragsbestandteil zwischen Händler und Privatperson. Dieser Vertragsbestandteil darf zu Deinem Nachteil nicht abgeändert werden. (Bitte wir lassen jetzt mal diverse Sonderfälle aussen vor)
Machen wir ein Beispiel, auch wenn es an den Jahren herbeigezogen ist.
Du kaufst eine gebrauchtes Motorrad, für das der Händler zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eine Garantie anbietet (welcher Art auch immer). Der Händler geht nach 3 Monarten pleite.
1.
Du tauchst auf, mit einem Garantieanspruch. Nun das wird schwierig, weil der Insolvenzverwalter, das ablehnen kann. Der Prozess wäre nicht wirklich erfreulich, weil ohne jede Aussicht auf Erfolg.
2.
Du tauchst mit einem Gewährleistungsanspruch auf (innerhalb der ersten 12 Monate), dann geht es hier um den Nachweis, sprich, Du mußt beweisen das Du den Anspruch hast und dann kann er auch nicht abgelehnt werden.
3.
Du tauchst mit einem Gewährleistungsanspruch auf (innerhalb der ersten 6 Monate), dann gibt es gar kein Vertun, Du hast den Anspruch, für Dich stellt sich die Frage des Beweises gar nicht mehr, da 476BGB gilt.
Gewährleistungsansprüche unter Privatleuten können nur ausgeschlossen werden, im Rahmen der freien Vertragsgestaltung. Bei Formverträgen, gelten unter Umständen die Bestimmungen der Paragraphen 305ff BGB. Sprich, der Gewährleistungsauschluß ist nichtig. Richtig spannend wird das, wenn zwei Privatleute einen Vertrag abschließen unter Ausschluß jeglicher Garantie.
Super, dann haftet der Verkäufer nach den Regeln der Sachmängelhaftung = Gewährleistung, 2 Jahre lang.
Bei einem Vermittler (der Privatwagen verkauft), ist das ähnlich. Verwendet er Formverträge gelten ggf auch §305ff BGB, zudem greifen ggf Treu und Glauben, Wettbewerbsvorschriften, arglistige Täuschung, Umgehungsverbot und ähnliches. Ein Vortrag über Schuldrecht (2. Buch BGB) sprengt aber definitiv den Rahmen jeden Freds.
Bitte, die Waffe der Juristen ist das Wort. Die bestenfalls blauäugige Ansichten, Garantie sei besser als Gewährleistung, Vermittler haften nicht, zwischen Privatleuten gibt es keine Gewährleistung, geht jemand Pleite, sehe ich sowieso in die Röhre, sind blauäügig.
Vor allem aber sind sie eines, FALSCH.