Hallihallo,
die Frage
" müssen bauliche Veränderungen, für die es eine EG-Typgenehmigung/ABE gibt, eingetragen werden?"
kommt doch hier regelmäßig hoch.
Und die Antwort, wie immer, glasklares Jein!
Bei der 1. Veränderung: nein.
Ab der 2. (weil das Fzg danach nimmer in Originalzustand ist, was eine Bedingung innerhalb der ABE darstellt): ja.
Daß dieser Umstand an sich bei TÜV-/Polizeikontrollen in der Vergangenheit meist unbeachtet geblieben ist, mag ja sein.
Kontrollen, bei denen Ordner von ABEs vorgelegt und akzeptiert wurden, mag's gegeben haben.
Aber auch bei o. g. Stellen findet Fortbildung statt.
Und der Eine oder Andere Spezialist für Kontrollen der lästigen Wochenend-Poser-Szene wird das inzw. ganz genau wissen und entsprechend verfahren.
Ob die brave Boxer-Kuh mit bspw. geänderten Bremsarmaturen und Zachmachtschwach-Rohr gleich außer Verkehr genommen wird? Wohl eher nicht.
Aber:
Die ABEs/EG-Genehmigungen schon mal parat zu haben kann net schaden...
Und wer meint, der Onkel vom TÜV nimmt sich die Zeit und sucht die Unterlagen "kurz" in seinem Laptop zusammen bevor er sie einträgt, hat sich geschnitten. Außer, er ist der Onkel...
Grüße vom elfer-schwob