„Grüne Kennzeichen“ sind Kennzeichen mit grüner Schrift auf weißem Grund und ansonsten identisch mit dem normalen Kennzeichen. Sie werden für steuerbefreite Fahrzeuge, wie z. B. landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrzeuge von gemeinnützigen oder
Hilfsorganisationen,
Schaustellerfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z. B. Kräne und Betonpumpen) ausgegeben sowie außerdem für Sportgeräte-Anhänger (z. B. für Boote, Segelflugzeuge und Sportpferde). Bei Zahlung einer erhöhten
Kraftfahrzeugsteuer für das Zugfahrzeug (kein PKW oder
Krad) kann der Anhänger steuerfrei gestellt werden. Allerdings darf ein solcher Anhänger nur von Fahrzeugen gezogen werden, für die eine erhöhte Kfz-Steuer gezahlt wird. Ausgenommen sind Anhänger für den
Containertransport, die im kombinierten Verkehr verwendet werden. Der Anhänger ist ebenfalls steuerbefreit, unabhängig vom steuerlichen Status des Zugfahrzeuges. Darüber hinaus können auch gewerbliche Anhänger steuerfrei gestellt werden, wenn der Halter sich dazu verpflichtet, im Spannungs- und
Verteidigungsfall sein Fahrzeug unverzüglich den Streitkräften unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.