D
Dietmar
und eine optische Änderung des "Standlichts"
Anhänge
-
101,1 KB Aufrufe: 534
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Schwarzfahrer,
...hast Du ein Fahrzeug geschaffen, das nicht mehr dem geprüften und letztlich erlaubten Zustand entspricht. Die Betriebserlaubnis gilt nicht mehr, sie erlischt. Jetzt fährst Du ein Fahrzeug, das dem generellen Verbot des Betreibens von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr unterliegt. Das ist strafbar. Das verfolgt der Staatsanwalt.
Außerdem hast Du ja einen Vertrag mit Deiner Haftpflichtversicherung abgeschlossen, in dem vereinbart ist, dass nur das Fahrzeug auf der Basis der gültigen Betriebserlaubnis versichert ist. Mit der Veränderung hast Du also keinen Versicherungsschutz mehr. Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung ist aber eine weitere gesetzliche Bedingung, um am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Fährst Du mit Deinem nicht zugelassenen Xenon-Licht, machst Du Dich ein zweites Mal strafbar, nämlich wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz.
judex
Jeder, der mal ein Mofa frisiert hat und erwischt wurde, weiß aus der Anklageschrift, dass das kein Quatsch ist....ist nämlich ziemlicher Quatsch! Sorry!
zur sachlichen Diskussion.Hallo judex,
ich geh mal davon aus, daß Du das (rot Markierte) irgendwo abgeschreiben/so gehört hast. Und derjenige, der das so geschrieben/gesagt hat, hätte das besser unterlassen...ist nämlich ziemlicher Quatsch! Sorry!
Grüße vom elfer-schwob
Hallo Gerd,
kennst du die Gründe warum dann die Betriebserlaubnis erlischt?
QUOTE]
Hallo Schwarzfahrer,
auf Deine Frage zu den Gründen des Erlöschens der Betriebserlaubnis hole ich mal ganz weit aus:
....
judex
Jungs schlagt Euch nicht....
Der Schwarzfahrer hat vor über einem Jahr die Frage gestellt
Als Schweizer kann ich Deutschland nur bedauern, denn ob Reifen oder ob Leuchtmittel: Wir dürfen bzw. es interessiert keinen. Ich war vor wenigen Tagen meine Maschine wieder einmal vorführen (=Hauptuntersuchung in DE) und alles ist paletti. Das Licht hat er noch extra genau untersucht (ich habe in meiner RT gleich 3 Xenon-Brenner drinnen!). Und bei den Reifen interessiert eh nur ob der Geschwindigkeitsindex passt und die Felgenbreite i.o. ist.Hi all,
da das Thema Xenon Umrüstung hier immer wieder mal angesprochen wurde, gibt es dazu nun eine Neuerung:
Eine legale Möglichkeit, ein Motorrad mit einem geprüften Xenon-Abblendlicht Scheinwerfer NACHZURÜSTEN, gibt es seit 24.10.2009. Seit spätestens Frühjahr 2010 sollten die Prüfstellen informiert worden sein.
Die Beleuchtung am Mopped und ihr Anbau muss der der StVZO § 49a ff., oder der RL 93/92/EWG entsprechen. Die ECE-R 53.01 wird nach Art. 3 der RL 93/92/EWG als gleichwertig anerkannt. Somit ist auch im Bereich der StVZO der Anbau von Abblendscheinwerfern mit einem Lichtstrom von mehr als 2000 Lumen zulässig,
Allerdings:
Die Randbedingungen der ECE 53.01 müssen eingehalten werden. Eine Scheinwerferreinigungsanlage ist nicht erforderlich
Eine Änderungsabnahme nach § 19Abs. 2 ist unbedingt erforderlich.
Daher:
Vorher beim Sachverständigen informieren, erst dann umbauen.
Der Ersatz einer Glühlampe gegen einen Xenon-Brenner mit entsprechendem Sockel ist nicht zulässig. Hier erlischt die Betriebserlaubnis mit allen Konsequenzen. Selbst ein "Briefeintrag" oder eine entsprechende Anbaubestätigung, sofern sie denn ausgestellt wären, sind in diesem Zusammenhang illegal.
Grüße
Micha