Nordisch
Themenstarter
Moin!
Nachdem wir hier an anderer Stelle eine kleine Aussprache zum "Fahren im Wald" hatten, habe ich mich mal juristisch schlau machen lassen, auch weil mir das Thema am Herzen liegt und ich auch alle Seiten verstehen kann. Schließlich wohnen wir in einer der am dichtesten besiedelten Kulturlandschaften, und jeder hat ein Recht auf Erholung und gegenseitigem Respekt.
Aber (zum Beispiel) finden sich dann im BayNatSchG unter Abschnitt V. noch detailliertere Regelungen:
Aber was ist ein Wald eigentlich?
Mein ganz persönliches Fazit: Ich beachte Verkehrszeichen und bleibe auf den Wald- und Feldwegen. Im Zweifel lasse ich die Finger davon. Gegenüber der Natur und anderen Naturfreunden bleibe ich rücksichtsvoll und freundlich. Im Zweifel lieber eine Antwort zu wenig, dafür Verständnis zeigen und um Verständnis bitten.
Aber ich werde auch weiterhin kleine Wege befahren, denn ich kann nicht jede einzelne Landes- und individuelle Regelung kennen.
Nun hoffe ich, dass das Thema etwas mehr Basis zum Diskutieren hat. Ggf. schaffen wir es ja auch, uns hier rücksichtsvoll und freundlich auszutauschen.
Viele Grüße
Heinz
Nachdem wir hier an anderer Stelle eine kleine Aussprache zum "Fahren im Wald" hatten, habe ich mich mal juristisch schlau machen lassen, auch weil mir das Thema am Herzen liegt und ich auch alle Seiten verstehen kann. Schließlich wohnen wir in einer der am dichtesten besiedelten Kulturlandschaften, und jeder hat ein Recht auf Erholung und gegenseitigem Respekt.
Mit anderen Worten: Es kann sehr unterschiedlich sein. Je nach Bundesland und individueller Regelungen.Feldwege dürfen befahren werden, sofern sie öffentlich gewidmet (kann bei der Gemeinde erfragt werden) sind und das Befahren nicht durch Sperren oder Verkehrsschilder verboten ist. Ein Feldweg, der faktisch zugänglich ist, wo also das Befahren nicht durch Sperren oder Verkehrsschilder verboten bzw. verhindert wird, gilt im Allgemeinen als öffentlicher Weg. Die Regelungen zur Widmung einer Straße sind in den jeweiligen Landesstraßengesetzen geregelt. Dort können abweichende Regelungen getroffen werden, z.B. das Wege zur Bewirtschaftung von Forst- und Landwirtschaftsflächen nicht öffentlich sind (z.B. in Rheinland-Pfalz).
Ob in einem Wald gefahren werden darf oder nicht regelt das Landesforstgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Das Land kann dem eigentlichen Waldbesitzer wieder freistellen, das Befahren zu verbieten oder zuzulassen.
Diese Aussage verstehe ich so, dass sie sich nicht auf die Wege sondern auf das Befahren der Flächen an sich bezieht (sonst würde das ja auch dem ersten Zitat widersprechen). Aber die Flächen an sich sind aus meiner Sicht sowieso tabu.Im Feld- und Forstordnungsgesetz (FFOG) steht folgendes: § 4 Befahren
(1) Das Fahren in Feld und Wald mit Kraftfahrzeugen ist verboten. Ausgenommen sind:
1. Personen mit Einwilligung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten, jedoch nicht zu motorsportlichen Zwecken,
2. Personen im Rahmen der befugten Jagdausübung, 3. Bedienstete von Behörden und Personen mit behördlichem Auftrag, soweit das Befahren zur Erfüllung ihres Dienstes erforderlich ist.
Aber (zum Beispiel) finden sich dann im BayNatSchG unter Abschnitt V. noch detailliertere Regelungen:
Hier also wieder das Problem: Wie erkenne ich einen privaten Weg? Im Zweifel wohl doch wieder das erste Zitat beachten ("Ein Feldweg, der faktisch zugänglich ist...").Art. 23 Benutzung von Wegen; Markierungen
- Jedermann darf auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Dem Fußgänger gebührt der Vorrang.
Aber was ist ein Wald eigentlich?
Nach §2 Bundeswaldgesetzt: (1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
(2) Kein Wald im Sinne dieses Gesetzes sind Grundflächen auf denen Baumarten mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden und deren Bestände eine Umtriebszeit von nicht länger als 20 Jahren haben (Kurzumtriebsplantagen), Flächen mit Baumbestand, die gleichzeitig dem Anbau landwirtschaftlicher Produkte dienen (agroforstliche Nutzung), mit Forstpflanzen bestockte Flächen, die am 6. August 2010 in dem in § 3 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, bezeichneten Flächenidentifizierungssystem als landwirtschaftliche Flächen erfasst sind, solange deren landwirtschaftliche Nutzung andauert und in der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden.
Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.
Das Bundeswaldgesetz ist ein Rahmengesetz, die Länder haben alle eigene Landeswaldgesetze entwickelt. Diese sind im Internet auf den Landesseiten der Forstbehörden erhältlich.
Mein ganz persönliches Fazit: Ich beachte Verkehrszeichen und bleibe auf den Wald- und Feldwegen. Im Zweifel lasse ich die Finger davon. Gegenüber der Natur und anderen Naturfreunden bleibe ich rücksichtsvoll und freundlich. Im Zweifel lieber eine Antwort zu wenig, dafür Verständnis zeigen und um Verständnis bitten.
Aber ich werde auch weiterhin kleine Wege befahren, denn ich kann nicht jede einzelne Landes- und individuelle Regelung kennen.
Nun hoffe ich, dass das Thema etwas mehr Basis zum Diskutieren hat. Ggf. schaffen wir es ja auch, uns hier rücksichtsvoll und freundlich auszutauschen.
Viele Grüße
Heinz