R 1200 GS Adventure ADV endlich leise

Diskutiere ADV endlich leise im Technik & Bastel-Ecke Forum im Bereich Modellunabhängige Foren; Hallo! Nachdem ich Monate lang experimentiert habe, bin ich jetzt endlich mit meiner ADV zufrieden. Der unerträgliche Lärm ist jetzt endlich...
U

ulixem

Gast
Hallo!
Nachdem ich Monate lang experimentiert habe, bin ich jetzt endlich mit meiner ADV zufrieden.

Der unerträgliche Lärm ist jetzt endlich vorbei.
Ich habe wirklich alles ausprobiert, um die Kiste leiser zu kriegen.
Natürlich alle Möglichkeiten, die BMW mit den Einstellungen bietet. Dazu kommt noch fahren ohne Scheibe, fahren mit ner kleinen Scheibe(Armaturenverkleidung von Wunderlich)und ich war 13-tägiger Besitzer der Wunderlich Ergo Screen in riesig.(seitdem habe ich auch einige Aluschützer, da es keine Kohle wiedergab :D)

Die Verwirbelungen verursachen den Lärm, somit habe ich nach den Scheibenversuchen die Spoilerlippe der ADV-Scheibe abgeflext. Das Ergebnis war, dass mir circa noch 2 cm fehlten, um den Helm aus dem mittlerweile nunmehr gradliniegen Luftstrom zu kriegen.

Flacher läßt sich aber die Scheibe nicht einstellen. Mein System5 ist beim Stehenfahren schön leise und das sollte doch auch im Sitzen gehen.

Jetzt blieb nur noch , die Scheibe noch flacher anzustellen, damit der Lärm des Windes unterhalb des Helmes auf den Oberkörper trifft.
Habe die Scheibe durch Verlängerung des Einstellbereiches nach unten, bis kurz vor Lenkerkontakt, abgesenkt und endlich ist der Helm aus den Verwirbelungen. Halleluja.:D

Maße: 185 cm groß, System5, Sattel hoch, Lenkererhöhung und Lenkanschlagsdämpfer Wunderlich, abgeflexte Spoilerlippe und Scheibe maximal flach





 
peter-k

peter-k

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R 1200 GS / 2007
Saubere Arbeit, und schoen dokumentiert!
 
H

hbokel

Gast
Habe die Scheibe durch Verlängerung des Einstellbereiches nach unten, bis kurz vor Lenkerkontakt, abgesenkt und endlich ist der Helm aus den Verwirbelungen. Halleluja
Hallo Martin,

wie war's, wenn Du Deine Erkenntnisse dem Scheiben-Hersteller zu Verfügung stellst? Wenn Deine Konstruktion das Problem der BMW-Scheiben löst, sollte das ein interessanter Markt sein. Die Homologisierung würde sich lohnen. Ich wäre interessiert ;-)

Gruß
Heinz
 
B

Baumbart

Gast
irgendwas mach ich falsch - einzige Veränderungen in der 'Fahrerergonomie' sind ein um 2-3 Grad hochgedrehter Lenker und abgebaute Seitenflaps - trotzdem fahre ich z.B. mit Endurohelm OHNE Ohrstöpsel und finde es komfortabel leise und luftig hinter der auf höchster serienmäßiger Position stehenden Scheibe Mit dem Winterhelm (S1) ist es fast zu still, drum hab ich da jetzt Musik und die Sozia drin. Vielleicht bin ich mit 1.88 einfach zu klein. :o
 
U

ulixem

Gast
auf jeden fall der gutachter nach dem crash :D:D :eek: ;)
Die Rechtslage hat sich vor 10 Jahren geändert.Aber die Story vom bösen Gutachter der auch darauf achtet , ob jede Schraube original ist, hält sich seit Jahren.
Ein Betrug (wie auf der Powerboxerseite angegeben) liegt auch nicht vor.
Es liest sich schön, aber ist nicht zutreffend.

3. Technische Veränderungen -
Begriff, Formen und Straßenverkehrs-Zulassungsordnung
Der Begriff der technischen Veränderung ist gesetzlich nicht definiert. Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung setzt ihn ohne weitere Erklärung voraus. Entsprechend dem vom Bundesministerium für Verkehr herausgegebenen sogenannten Beispielekatalog für Änderungen an Fahrzeugen und ihren Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis wird unter technischer Veränderung die
bewußte und gewollte Umgestaltung oder Andergestaltung des Kraftfahrzeugs
verstanden. Aufgrund der Finalität des Eingriffs fällt demnach der bloße Verschleiß des Fahrzeugs und seiner Teile nicht unter den Begriff der technischen Veränderung. Gleiches gilt für die Reparatur von Fahrzeugteilen, weil hierdurch der ursprüngliche Zustand des Kfz wiederhergestellt werden soll.
Um allerdings den Rahmen des möglichen Versicherungsbetruges im Zusammenhang mit technischen Veränderungen ausreichend zu erfassen, werden auch Fahrzeugeigenbauten in den Formen des kompletten Eigenbaus und des Neuaufbaus nach vorheriger Demontage des Kfz als technische Veränderung qualifiziert.
Trotz der bereits angesprochenen Vielzahl technisch realisierbarer Fahrzeugmanipulationen lassen sich der Praxis vier Grundformen technischer Veränderungen entnehmen:


  • [*]Montage von Zubehör und Austausch von Teilen des Fahrzeugs gegen nicht serienmäßige Teile; Entfernen von Fahrzeugteilen (z.B. Umrüstung auf andere Reifen und Räder, Austausch des Motors gegen einen anderen mit höherer Leistung, Abmontieren eines Schalldämpfers, Einbau von Sonderlenkrädern, Austausch von Bremsleitungen etc.)

    [*]Veränderung von Fahrzeugteilen (z.B. Tunen des Motors, Änderungen am Fahrwerk, Eingriffe an der Karosserie, Tachomanipulationen)

    [*]Änderung der Fahrzeugart (z.B. Umbau Pkw in Lkw und umgekehrt, Mofa in Leichtkraftrad)

    [*]Neuaufbau eines Kraftfahrzeugs durch Demontage des ursprünglich erworbenen Fahrzeugs mit nachfolgendem Aufbau unter Verwendung serienmäßiger und nicht serienmäßiger Teile (insbesondere "Harley-Fälle").
Für die Betrugsabwehr von erheblicher Bedeutung ist die Beantwortung der Frage, welche Konsequenzen die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung an das Verändern von Kraftfahrzeugen knüpft.
Ausgangspunkt hierfür ist das in § 1 Abs.1 StVG niedergelegte und in den §§ 18 ff. StVZO konkretisierte Postulat der Zulassungspflicht von Kraftfahrzeugen. Nach § 1 Abs.1 StVG müssen Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, zum Verkehr zugelassen sein. Das Zulassungsverfahren regeln die §§ 18 ff. StVZO. Die Zulassung bewirkt, dass das Fahrzeug in der zu prüfenden und geprüften Beschaffenheit zum Verkehr zugelassen ist. Die Zulassung dient mit anderen Worten der Durchsetzung des gesetzgeberischen Auftrags, ein höchstmögliches Maß an Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Der Zulassungstatbestand ist ein zweigliedriger, bestehend aus der Erteilung einer Betriebserlaubnis (man unterscheidet die allgemeine Betriebserlaubnis gemäß § 20 StVZO für Serienfahrzeuge sowie die Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge gemäß § 21 StVZO) und der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Wenn aber die Betriebserlaubnis die Bestätigung der Vorschriftsmäßigkeit eines serienmäßig hergestellten oder im Einzelfall geprüften Kraftfahrzeugs bedeutet, dann wird mit technischen Manipulationen die Betriebserlaubnis wieder in Frage gestellt. Auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der StVZO ergibt sich folgendes Bild:
Nach § 19 Abs.2 Satz 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs, wenn an ihm Änderungen vorgenommen werden, durch die


  • [*]die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird (Nr.1)

    [*]eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist (Nr.2)

    [*]das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird (Nr.3)
Im Sinne der ersten Alternative erlischt demnach die Betriebserlaubnis, wenn bei Zweirädern mit Hilfe technischer Eingriffe der Sprung in eine andere Leistungsklasse erreicht wird oder wenn an einem Fahrzeug Änderungen vorgenommen werden, durch welche dauerhaft eines andere Nutzung des Kfz (Pkw wird zum Wohnmobil oder Lkw) möglich ist.
Wann ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach Ziffer 2 anzunehmen ist, richtet sich nach der neueren Rechtsprechung danach, ob durch die Änderung ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit gegeben ist, welches für eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer spricht. Dies kann insbesondere der Fall sein bei Eingriffen in das Fahrzeuggefüge sowie bei Änderungen der Fahr-, Lenk-, Brems- und Antriebseigenschaften des Fahrzeugs, die für die Betriebssicherheit eines Kraftfahrzeugs maßgeblich sind. Gerade in diesem Zusammenhang ist ein intensiver Austausch von Betrugssachbearbeiter und Sachverständigem dringend zu empfehlen. Zahlreiche Fälle in der Vergangenheit haben bewiesen, dass die Frage der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nach technischen Manipulationen vom Sachverständigen des VN naturgemäß anders beurteilt wird als vom Sachverständigen des Versicherers oder eines vom Gericht bestellten Sachverständigen.
Der Erlöschenstatbestand der Ziffer 3 ist insbesondere bei Leistungssteigerungen anzunehmen, da bereits geringfügige Änderungen der Motorleistung zu einer Erhöhung der Abgas- und Geräuschemission führen.
Ist die Fahrzeugbetriebserlaubnis nach § 19 Abs.2 StVZO erloschen, bedarf es eines Änderungs-Gutachtens durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen.
Die Straßenverkehrs-Zulassungsordnung sieht darüber hinaus weitere recht komplexe Regel- und Ausnahmetatbestände vor. So erlischt die Betriebserlaubnis nach § 19 Abs.3 StVZO bei einem Ein- oder Anbau von Teilen dann nicht, wenn für diese Teile eine Betriebserlaubnis, eine Bauartgenehmigung, eine Genehmigung im Rahmen der Fahrzeugbetriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmigung vorliegt. Allerdings kann die Wirksamkeit der einzelnen Erlaubnistatbestände von einer -unverzüglichen!- Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht werden. Zudem müssen selbstverständlich etwaige Einschränkungen und Anbauanweisungen beachtet werden. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, erlischt die Fahrzeugbetriebserlaubnis. Gleiches gilt, wenn für ein eingebautes Teil zwar ein Teilegutachten vorliegt, die zwingend erforderliche Änderungsabnahme aber nicht durchgeführt wurde.
Je nach der Schwere des technischen Eingriffs und seiner ordnungsgemäßen Durchführung gibt es demnach Fälle, in denen zwar die Betriebserlaubnis erloschen ist, aber im Rahmen einer Änderungsabnahme neu erteilt würde sowie solche, in denen die technischen Veränderungen erst gar nicht abnahmefähig sind. Die Rechtsprechung stellt insoweit explizit heraus, dass die erforderlichen Feststellungen in der Regel die Mithilfe eines technischen Sachverständigen erfordern.
Dem "Regel-Ausnahme-Wirr-Warr" der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung lassen sich für die Betrugsabwehr gleichwohl wichtige Ergebnisse entnehmen:
Mit dem Erlöschen der Betriebserlaubnis fehlt ein Element der Zulassung. Das derart technisch veränderte Fahrzeug ist nicht mehr zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassen.
Wird ein Fahrzeug, dessen Betriebserlaubnis erloschen ist, im Straßenverkehr in Betrieb gesetzt, ist eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 18 Abs.1, 19 Abs.2, 69a Abs.2 Nr.3 StVZO in Verbindung mit § 24 StVG erfüllt. Unerheblich ist, ob für das veränderte Fahrzeug eine neue Betriebserlaubnis erteilt werden kann.
Fahrzeughalter und Fahrzeugführer haben sich bei technischen Manipulationen zu erkundigen, ob hierdurch die Betriebserlaubnis und damit die Zulassung des Fahrzeugs berührt wird. Wer in Unkenntnis des sich aus § 19 Abs.2 StVZO ergebenden Erlöschens der Betriebserlaubnis die Weiterbenutzung des Fahrzeugs für erlaubt hält, befindet sich in einem Verbotsirrtum, der in der Regel vermeidbar ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Veränderung durch eine zuverlässige Werkstatt vorgenommen und dem Berechtigten ausdrücklich erklärt wurde, der technische Eingriff berühre nicht die Betriebserlaubnis.
Ein Kraftfahrzeug, dessen Betriebserlaubnis durch eine technische Änderung erloschen ist, darf auch nicht für eine der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis dienenden Fahrt in Betrieb genommen werden, wenn es a) einer anderen als einer nahegelegenen Prüfstelle vorgeführt oder b) zur Zulassungsstelle gebracht werden soll, ohne dass Letztere seine Vorführung angeordnet hätte.
 
Zuletzt bearbeitet:
gerd_

gerd_

Dabei seit
17.04.2004
Beiträge
18.137
Hi
Na dann passt es doch.
Die Kürzung des Windschilds ist eine Änderung an der Karosserie.
Wobei die Frage gilt ob das Windschild Bestandteil der ABE ist (muss es nicht!). Doch es geht ja gar nicht um ABE oder um deren Erlöschen.
Vergleicht der TÜVie das abgesägte Windschild mit seinem eigenen (z.B. :cool:; und ist missgünstig), dann stellt er fest, dass dieses anders aussieht und so nicht der Serie entsprechen kann. Folglich braucht's ein Gutachten oder dergleichen. Hat es nicht >> illegal.
Findet er dann die von BMW eingegossenen "Zeichen", stellt er fest, dass es die gleichen sind wie bei seiner. Das aber kann wieder nicht sein. Somit kann er es sich heraussuchen: Hat der Eigentümer das Ding nur abgeflext oder will er den Kontrolleur mit dem "Zeichen" bewusst täuschen?
Vielleicht stellt er auch -still für sich- fest "gut gemacht, sehe ich nicht und heute abend flexe ich auch".

Knallt Dir einer in's Heck und der Gutachter stellt fest "Ooops, Scheibe abgesägt" so wird der Hintermann natürlich nicht frei von Schuld sein. Das abgesägte Schild hat ja nix Ursächliches mit dem Unfall zu schaffen.

Nur wenn es Dich nach vorn schmeisst, Du das Visier offen hattest und Dir die Nase von der abgesägten Scheibe rasiert wird (habe ich mal bei einer originalen Scheibe gesehen) wird "irgendwer" sagen "Nix Schmerzensgeld in diesem Punkt. Den gebrochenen Hals zahlen wir, aber die Nase nicht!"
gerd
 
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