Oder anders ausgedrückt: die wird auch angezeigt ohne Strafantrag des Opfers
Man muss vielleicht das System des Strafrechts im Straßenverkehr näher betrachten.
Dabei erhebe ich keinen Anspruch auf Vollständigkeit:
1. Wir wollen Straßenverkehr zulassen.
2. Damit gibt es Fehler der Verkehrsteilnehmer.
3. Geschehen diese fahrlässig (= nicht vorsätzlich), so macht sich der Unfallverursacher nach dem
Strafgesetzbuch nicht strafbar. Vielleicht gibt es ein Bußgeld und Punkte, harmlose Konsequenzen.
Gleichwohl muss er zivilrechtlich für den von ihm verursachten Schaden aufkommen.
4. Etwas verlangt man deshalb von ihm in aller Strenge, nämlich Solidarität mit dem Geschädigten:
Der Unfallverursacher muss sich zu dem Geschehen bekennen und dem Geschädigten die Möglichkeit
geben, von ihm (oder seiner Versicherung) Schadensersatz geltend zu machen.
Entzieht er sich diesem Minimum an Verhaltenspflicht, indem er sich vom Unfallort entfernt, so wird er
verhältnismäßig schwer bestraft.
5. Selbstverständlich muss er einem Verletzten helfen, auch das verlangt man von ihm, tut er das nicht
wird er ebenfalls streng bestraft (was Ihr schon ahntet).
Zusammenfassung: hat man als Verkehrsteilnehmer aus Unachtsamkeit (mit seiner Dose) eine GS umge-
worfen, hat man nichts weiter zu tun, als dafür Sorge zu tragen, dass die Polizei den Unfall aufnehmen
kann, man muss also auf sie warten, mehr wird eigentlich nicht verlangt.
Ob ein sichtbarer Schaden entstanden ist, oder, ob dieser als Bagatelle nicht unter das Gebot der Melde-
pflicht fällt, ist die Spielwiese der Verteidiger und Staatsanwälte. Unsereiner sollte dafür sorgen, dass
man derartige Argumente nicht braucht - ist viel einfacher und entkompliziert das Leben!